Bistum Aachen
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Verlautbarungen der deutschen Bischöfe

Nr. 60Aufruf der deutschen Bischöfe zur Pfingstaktion Renovabis 2025

Liebe Schwestern und Brüder,
in der Bibel lesen wir: „Gott erschuf den Menschen als sein Bild, als Bild Gottes erschuf er ihn“ (Gen 1,27). Für Christinnen und Christen bedeutet das: Jeder Mensch besitzt – als Ebenbild Gottes – eine unveräußerliche Würde, die ihm nicht genommen werden kann.
In der Realität aber erleben wir, wie die Würde des Menschen allzu oft mit Füßen getreten wird. Frauen und Männer werden auf Grund ihrer Herkunft, ihrer Religion oder ihrer Einstellungen ausgegrenzt und geringgeschätzt. Sie müssen Kriege und Diktaturen erleiden, sie werden wie Ware gehandelt, missbraucht und ausgebeutet, leben in Not und menschenunwürdigen Verhältnissen – überall auf der Welt, auch im Osten Europas. Darauf macht Renovabis, die Solidaritätsaktion der katholischen Kirche in Deutschland mit den Menschen in Mittel- und Osteuropa, aufmerksam und stellt ihre diesjährige Pfingstaktion unter das Motto: „Voll der Würde. Menschen stärken im Osten Europas“.
Die Aufmerksamkeit richtet sich dabei vor allem auf drei Gruppen, denen Renovabis mit seinen Partnern vor Ort zur Seite steht: die Angehörigen der Roma-Minderheit, die in vielen Ländern nach wie vor an den Rand der Gesellschaft gedrängt werden; Frauen und Mädchen, die Opfer von Menschenhandel werden; und nicht zuletzt die Menschen in der Ukraine, die unter den schwerwiegenden Folgen des Krieges leiden.
Wir bitten Sie herzlich: Unterstützen Sie die Anliegen von Renovabis durch Ihr Gebet und Ihre großzügige Spende und helfen Sie mit, die Würde der Menschen im Osten Europas zu stärken.
Kloster Steinfeld, 13. März 2025

Für das Bistum Aachen
+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Dieser Aufruf soll in den Amtsblättern veröffentlicht, am Sonntag, dem 1. Juni 2025, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen und den Gemeinden zudem in geeigneter anderer Weise bekannt gemacht werden. Die Kollekte am Pfingstsonntag, dem 8. Juni 2025, ist ausschließlich für die Solidaritätsaktion Renovabis bestimmt und ohne Abzüge weiterzuleiten.

Bischöfliche Verlautbarungen

Nr. 61Ordnung zur Verwaltung und Bewirtschaftung der Fabrikfonds in den Kirchengemeinden im Bistum Aachen

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1. Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt verbindlich die Verwaltung und Bewirtschaftung der Fabrikfonds in den Kirchengemeinden im Bistum Aachen. Für das Substanzkapital der Stellenfonds gelten die Regelungen dieser Ordnung analog.
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2. Grundsätze

2.1 Neben der Kirchengemeinde als Körperschaft öffentlichen Rechts bestehen als Ortskirchenvermögen weitere Vermögensmassen, die sogenannten Fonds. Diese gewohnheitsrechtlich anerkannten Vermögensmassen, deren Rechte und Rechtsstellung über die Jahrhunderte in verschiedenen staatlichen Gesetzen und Gerichtsurteilen beschrieben und anerkannt wurden, waren die ursprünglichen Träger des örtlichen Kirchenvermögens, während die Kirchengemeinde erst nachträglich als eigenständige Rechtsperson neben diese Rechtspersonen getreten ist.
2.2 Bei den Fonds handelt es sich nach staatlichem Recht um rechtlich selbständige Rechtsträger stiftungsähnlicher Art mit öffentlich-rechtlichem Charakter. Kirchenrechtlich handelt es sich bei den Fonds entweder um öffentliche juristische Personen in der Kirche oder um zweckgebundene Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Vermögen gemäß can. 1257 §1 CIC jeweils Kirchenvermögen ist.
2.3 Die Zweckbestimmung der Fondsmittel ist grundsätzlich einzuhalten. Die Zwecke der Fonds sind grundsätzlich durch die Erträgnisse des zugehörigen Substanzkapitals zu erfüllen. Das Substanzkapital ist grundsätzlich zu erhalten.
2.4 Die Fonds werden nach § 3 des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für die Diözese Aachen (KVVG) vom 10. Oktober 2024 in seiner jeweils geltenden Fassung vom Kirchenvorstand verwaltet, der das Vermögen in der Kirchengemeinde verwaltet und die Kirchengemeinde und das Vermögen vertritt.
2.5 Für die Verwaltung der Fonds gilt die Geschäftsanweisung über die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden des Bistums Aachen (GA KVVG) vom 10. Oktober 2024 in ihrer jeweils geltenden Fassung. Der Kirchenvorstand kann einzelne Personen, Ausschüsse oder Gremien mit der Verwaltung eines Fonds beauftragen.
2.6 Im kirchengemeindlichen Rechnungswesen sind die Vermögensgegenstände und Schulden der Fonds gesondert von den Vermögensgegenständen und Schulden der Kirchengemeinde auszuweisen. In den Grundbüchern sind die Fonds explizit zu verzeichnen, um deren Rechte an ihren Vermögensgegenständen zu sichern.
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3. Begriffsklärung / Definitionen

3.1 Der Fabrikfonds ist das Gotteshausvermögen bzw. die Kirchenfabrik (von Gotteshaus bzw. Kirchengebäude = lateinisch „fabrica ecclesiae“). Er ist als juristische Person Träger des dem Kirchengebäude gewidmeten Vermögens. Hieraus ergibt sich die wirtschaftliche Zweckbestimmung des Vermögens und seines Ertrags für den Erhalt der Kirchengebäude und weiterer pastoral genutzter Immobilien im Eigentum des Fabrikfonds.
3.2 Die Stellenfonds (Pfarrfonds und Vikariefonds) sind die Benefizien nach can. 1272 CIC. Ihre Erträge dienen der Besoldung des pastoralen Personals. Zu den sogenannten Stiftungsfonds gehören die zweckgebundenen Stiftungen für das Feiern Heiliger Messen oder zur Erfüllung sonstiger kirchlicher Aufgaben.
3.3 Vermögensgegenstände, die einem Fonds dauerhaft zur Erfüllung seiner Zwecke überlassen wurden, bilden als Substanzkapital das Stammvermögen des Fonds. Die Summe der Buchwerte dieser Vermögensgegenstände ist in der kirchengemeindlichen Bilanz im Posten „B.I Kapital aus Fonds“ als Substanzkapital ausgewiesen und gilt als dem Fonds gewidmet im Sinne von can. 1291 CIC. Das Substanzkapital des Fonds ist zur Sicherung der Zweckerfüllung der Fonds zu erhalten.
3.4 Erträge der Fonds sind insbesondere Erträge aus der Vermietung und Verpachtung einschließlich damit verbundener Nebenkostenzahlungen, über Zweckbindung dem Fonds zugeordnete Spenden und Kollekten, Zinsen aus Kapitalanlage sowie Erträge aus der Veräußerung von Sachanlagevermögen.
3.5 Aus den Erträgen der Fabrikfonds zweckentsprechend zu deckende Aufwendungen sind insbesondere Aufwendungen für Wasser, Energie und Brennstoffe, Aufwendungen für laufende Instandhaltung, außerordentliche Instandhaltung und Wartung, Abgaben und Gebühren, Versicherungsbeiträge, Sollzinsen aus Darlehensverpflichtungen sowie die jährliche Abschreibung.
3.6 Unter außerordentliche Instandhaltung (Instandsetzung) fallen bauliche Maßnahmen, die zur Erhaltung des Zustandes und des Dienstbetriebs eines Gebäudes dienen (z.B. Dach- oder Fassadensanierung, Heizungs- oder Lüftungsanlagen).
3.7 Superflua ist der Überertrag, den ein Fabrikfonds innerhalb eines Geschäftsjahres als Überschuss seiner Erträge über die zweckentsprechenden Aufwendungen und die notwendige Zuführung zur Instandhaltungsrückstellung erzielt.
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4. Bewirtschaftung des Substanzkapitals der Fonds

4.1 Bei Vermögensumschichtungen der ordentlichen (z.B. Umschichtung Kapitalanlagen) und der außerordentlichen (z.B. Veräußerung von Grundstücken) Vermögensverwaltung ist das Substanzkapital des Fonds ungeschmälert und mit äquivalentem Ertragspotential zu erhalten. Die Erträge aus Vermögensumschichtungen des Substanzkapitals verbleiben in dem jeweiligen Fonds und müssen dem Substanzkapital hinzugefügt werden.
4.2 Vor der Veräußerung von Grundstücken ist die Einräumung eines Erbbaurechts zu prüfen. Ist die Einräumung eines Erbbaurechts nicht umsetzbar, so bedarf dieser Umstand einer nachvollziehbaren Begründung. In diesem Fall können Grundstücke veräußert werden, sofern verkehrswertgleiche Ersatzgrundstücke beschafft werden. Können geeignete Grundstücke nicht beschafft werden, ist der Veräußerungserlös unter Beachtung der „Richtlinie für die Anlage des Finanzvermögens der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Bistum Aachen“ in der jeweils gültigen Fassung ertragbringend anzulegen.
4.3 Als Ausnahme dürfen im Zusammenhang mit einer zukunftsgerichteten Reduktion pastoral genutzter Gebäudeflächen Erlöse aus der Veräußerung einer pastoral genutzten Immobilie maximal zu 80 % zur Finanzierung einer Investition in eine andere, die bisherige Nutzung übernehmende pastoral genutzte Immobilie eingesetzt werden. Mindestens 20 % des jeweiligen Verkaufserlöses sind zur Absicherung der Instandhaltung des neuen Gebäudes im Substanzkapital zu halten und ertragbringend anzulegen.
4.4 Die Substanzkapitalien dürfen in Form sogenannter innerer Darlehen anderen Rechtsträgern innerhalb eines Pastoralen Raums zur Verfügung gestellt werden, soweit die Rückzahlung bei Finanzierung einer Instandhaltung innerhalb von 10 Jahren und bei Finanzierung einer Investition innerhalb von 20 Jahren gesichert ist. Die inneren Darlehen sind in Orientierung am zum Zeitpunkt der Genehmigung gültigen Zinssatz für Bundesanleihen zu verzinsen. Darlehensgewährungen zwischen verschiedenen Rechtsträgern über die Grenzen eines Pastoralen Raums hinweg sind ausgeschlossen.
4.5 Die Aufnahme von Kapitalmarktdarlehen ist nur zur Finanzierung von Investitionen in wirtschaftlich genutzte Immobilien zulässig. Voraussetzung ist, dass die Investition zu einer Steigerung des Ertragswerts des Substanzkapitals führt, die nachhaltige Erfüllung des Fondszwecks nicht gefährdet wird und das Darlehen in angemessener Zeit aus den zusätzlichen Einnahmen getilgt werden kann.
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5. Bewirtschaftung der Erträge aus dem Substanzkapital der Fabrikfonds

5.1 Die Erträge aus dem Vermögen eines Fabrikfonds stehen dem jeweiligen Fonds zu und sind zweckentsprechend zu verwenden. Dabei kann die Liquidität aus den Erträgen mehrerer Fabrikfonds unter Verwaltung einer Kirchengemeinde in einem Liquiditätspooling zur Finanzierung der Aufwendungen aus dem Betrieb des Gebäudes und seiner laufenden Instandhaltung kurzfristig wechselseitig über Verrechnungskonten zur Verfügung gestellt werden. Eine Zuwendung der Liquidität aus den Erträgen eines Fabrikfonds an einen anderen Fabrikfonds bedarf als veräußerungsähnliches Rechtsgeschäft der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
5.2 Zweckentsprechende Verwendung der Erträge der Fabrikfonds ist die Finanzierung der Aufwendungen nach 3.5 für seine pastoral und wirtschaftlich genutzten Gebäude, die Finanzierung der außerordentlichen Instandhaltung nach 3.6 an wirtschaftlich genutzten Gebäuden sowie die Finanzierung des Eigenanteils der außerordentlichen Instandhaltung nach 3.6 an bezuschussungsfähigen pastoral genutzten Gebäuden sowie die Vorsorge hierfür über die Bildung einer Instandhaltungsrückstellung.
5.3 Die jährliche Zuführung zur Instandhaltungsrückstellung erfolgt in Höhe der jährlichen Instandhaltungspauschalen für sämtliche im Bestand des Fabrikfonds befindlichen pastoral genutzten Gebäude, sofern nicht die Aufgabe eines pastoral genutzten Gebäudes mit Verzicht auf weitere außerordentliche Instandhaltungsaufwendungen beschlossen worden ist. Für pastoral genutzte Gebäude, deren Aufgabe beschlossen wurde, ist für Notreparaturen eine Instandhaltungsrückstellung in Höhe von 10 % der jährlichen Instandhaltungspauschalen zu bilden, solange das Gebäude noch nicht aufgegeben worden ist. Die Rückstellung wird durch Inanspruchnahme in Höhe der angefallenen außerordentlichen Instandhaltung vermindert. Näheres zur Berechnung der Instandhaltungspauschalen und der Bildung der Instandhaltungsrückstellung regelt eine entsprechende Richtlinie.
5.4 In einem Geschäftsjahr erwirtschaftete Defizite eines Fabrikfonds sind zur Vermeidung eines Substanzverzehrs aus dem nicht fondsgebundenen Vermögen auszugleichen.
5.5 Sofern die Erträge der Fabrikfonds den jährlichen Bedarf der zweckentsprechenden Verwendung gemäß 5.2 und 5.3 übersteigen, können diese auch zur Finanzierung außerordentlicher Instandhaltung der nicht bezuschussungsfähigen pastoral genutzten Gebäude verwendet werden.
5.6 Sofern die Erträge aus dem Vermögen eines Fabrikfonds den zweckentsprechenden Aufwand und die Zuführung zu einer Instandhaltungsrückstellung übersteigen (sog. Superflua), stehen diese Übererträge sonstigen kirchlichen Zwecken zur Verfügung. Diese Übererträge können auch anderen kirchlichen Rechtsträgern zur Erfüllung sonstiger kirchlicher Zwecke unter Beachtung der Regelungen eines veräußerungsähnlichen Rechtsgeschäfts zur Verfügung gestellt werden.
5.7 Zu den Übererträgen (sog. Superflua) zählen auch realisierte außerordentliche Vermögenserträge z.B. in Folge einer Wertsteigerung nach Baulandausweisung. Diese können bis zur Höhe von 80 % für sonstige kirchliche Zwecke eingesetzt werden. Die verbleibenden außerordentlichen Vermögenserträge (mindestens 20 %) müssen dem bisherigen Substanzkapital zugeführt werden. Die Aufdeckung von stillen Reserven aus reinen inflationsbedingten Wertsteigerungen stellt dagegen keinen besonderen Vermögensertrag (und damit keine sog. Superflua) dar. Diese im Rahmen von Vermögensumschichtungen aufgedeckten stillen Reserven sind vollständig im Substanzkapital zu halten.
5.8 Einem Fabrikfonds zugeordnete Begräbnisstätten (Friedhöfe und Grabeskirchen) sind in ihrer wirtschaftlichen Betrachtung aus der des jeweiligen Fonds zu lösen. Ihre Erträge unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben und ihre Aufwendungen sind aus ihrem Geschäftsbetrieb zu decken. Eine Finanzierung aus sonstigen Erträgen des Fonds ist ausgeschlossen.
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6. Zweckänderung von Fabrikfonds

6.1 Die Aufhebung der bisherigen Zweckbindung eines Fabrikfonds erfolgt im Anschluss an die Profanierung des ihn begründenden Kirchengebäudes. Nach Beschlussfassung des Kirchenvorstands ist per Bischöflichem Dekret gemäß can. 48 CIC die entsprechende Verfügung über den Fonds zu treffen. Zuvor sind notwendige Erkundigungen und Beweismittel einzuholen sowie jene zu hören, deren Rechte durch die Verfügung verletzt werden könnten.
6.2 Mit der Aufhebung der bisherigen Zweckbindung erfolgt die Zweckbindung dieses Fabrikfonds und seines gesamten Vermögens zugunsten eines durch Beschluss des Kirchenvorstands festzulegenden Fabrikfonds im selben Pastoralen Raum.
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7. Aufsicht und Genehmigung

7.1 Die Verwaltung der Fabrikfonds unterliegt gemäß den kirchenrechtlichen Vorschriften der Aufsicht über die Vermögensverwaltung der dem Ordinarius unterstellten öffentlichen juristischen Personen nach can. 1276 § 1 CIC.
7.2 Die Bewirtschaftung des Substanzkapitals der Fabrikfonds gemäß dieser Ordnung unterliegt grundsätzlich den Vorgaben zur Kirchlichen Genehmigung nach den jeweils geltenden Regelungen.
7.3 Entsprechend der Zuständigkeit der Beispruchsgremien bedürfen die Veräußerung von Vermögensgegenständen des Substanzkapitals der Fabrikfonds sowie veräußerungsähnliche Rechtsgeschäfte ab einem Volumen von 100.000 € der Zustimmung des Vermögensrates und des Konsultorenkollegiums des Bistums Aachen.
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8. Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Aachen, 7. April 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 62Diözesaner Migrationsfonds im Bistum Aachen
Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen, Projekten sowie kurzfristiger Unterstützung für Migrantinnen und Migranten und Geflüchtete

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1. Allgemeine Bestimmungen

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1.1 Grundlagen

  1. Die Grundlage für die Förderung von Maßnahmen, Projekten sowie kurzfristiger Unterstützung für Migrantinnen und Migranten und Geflüchtete bildet der diözesane Migrationsfonds im Bistum Aachen. Für den Migrationsfonds stellt das Bistum Aachen Kirchensteuermittel bereit.
  2. Die Förderung ist maßnahmen- oder projektorientiert. Gefördert werden insbesondere Maßnahmen, für die keine öffentlichen Mittel in Anspruch genommen werden können und die ohne die Förderung durch den Migrationsfonds nicht ins Leben gerufen werden könnten. Sofern Maßnahmen- und Projektträger Mittel aus Kommunal-, Landes- oder Bundesförderung erhalten, müssen diese im Projektantrag ausgewiesen werden. Die Förderung aus dem Fonds erfolgt subsidiär zu anderen öffentlichen Fördereinrichtungen.
  3. Dauerhafte Strukturfinanzierung (z.B. von Personal- und Sachkosten im Regelbetrieb) ist von der Förderung ausgeschlossen. Eine Finanzierung von Personalkosten über die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale ist bei Maßnahmen und Projekten möglich.
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1.2 Zuwendungszweck

Der Diözesane Migrationsfonds zielt darauf ab, seelsorgerische und/oder sozial-karitative Maßnahmen und Projekte im Bereich von Migration und Flucht zu unterstützen und das Gemeinwohl im Bistum Aachen zu stärken.
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1.3 Vergabeausschuss

  1. Der Vorstand des Caritasverbandes für das Bistum Aachen beruft – nach Mitteilung der Räte über die Vertretung aus Ihren Reihen – für jeweils vier Jahre einen Vergabeausschuss, der einen Vorschlag über die Vergabe der Mittel erstellt.
    Ihm gehören mindestens an:
    • Die/der Diözesancaritasdirektorin/Diözesancaritasdirektor, die/der durch eine/n Fachreferentin/Fachreferenten des DiCV vertreten werden kann.
    • Eine vertretende Person des Diözesanpriesterrates.
    • Eine vertretende Person des Diözesanrates der Katholikinnen und Katholiken.
    • Eine vertretende Person des Diözesan-Pastoralrates.
    • Ein Mitglied des Diözesancaritasrates.
    • Ein(e) Referentin/Referent für die Seelsorge für Geflüchtete im Bistum Aachen.
    • Ein(e) Vertreterin/Vertreter der Büros der Regionen im Bistum Aachen.
    • Bis zu zwei Fachreferentinnen/Fachreferenten des DiCV, davon eine stimmberechtigte Person.
  2. Den Vorsitz im Vergabeausschuss übernimmt die/der Diözesancaritasdirektorin/Diözesancaritasdirektor oder sein(e)/ihr(e) vertretende(r) Fachreferentin/Fachreferent. Die Geschäftsführung übernimmt ein/e Mitarbeiterin/Mitarbeiter des DiCV.
  3. Der Vergabeausschuss hat folgende Aufgaben:
    • Erstellen einer Entscheidungsvorlage über die Maßnahmen- und Projektanträge sowie die Anträge auf kurzfristige Unterstützung unter Berücksichtigung der Prioritäten (unter Punkt 2).
    • Entgegennahme und Prüfung der Verwendungsnachweise hinsichtlich der Vergabekriterien in strittigen Fällen.
    • Feststellung der noch zur Verfügung stehenden freien Mittel des Migrationsfonds. Diese Mittel können an noch nicht beschiedene Anträge des Vorjahres vergeben oder ins nächste Haushaltsjahr übertragen werden.
    • Der Vergabeausschuss entscheidet mit qualifizierter Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vergabeausschusses über die Vergabe der Mittel auf der Grundlage der Vorlage der Kriterien unter Punkt 3.
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2. Zuwendungsempfänger

Anträge an den Migrationsfonds können alle Träger und Verbände sowie ehrenamtliche Initiativen aus dem Einzugsgebiet des Bistum Aachens stellen.
Priorität für die Förderung haben Maßnahmen, die folgende Kriterien erfüllen:
  • Maßnahmen und Projekte, die von und mit ehrenamtlichen Mitarbeitenden entwickelt bzw. durchgeführt werden.
  • Maßnahmen und Projekte, die der Netzwerkbildung dienen oder die in kirchliche, regionale oder kommunale Netzwerke eingebunden sind.
  • Bei akuten Flüchtlingsereignissen kann der Vergabeausschuss mit qualifizierter Mehrheit eine Notsituation feststellen und neue Mittel unterjährig vergeben.
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3. Zuwendungsvoraussetzungen

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3.1 Zuwendungskriterien

Die Gewährung einer Zuwendung aus dem Diözesanen Migrationsfonds ist im Rahmen der Projektarbeit mit Migrantinnen und Migranten und Geflüchteten möglich:
  • Maßnahmen und Projekte zur Integration in die Gesellschaft in Deutschland
  • Psycho-sozialer und medizinischer Beistand
  • Unterstützung bei administrativen Schritten
  • Unterstützung bei der Klärung eines Aufenthaltsstatus
  • Kurzfristige Unterstützung in Notfällen
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3.2 Förderzeitraum

  1. Eine Zuwendung für Maßnahmen und Projekte sowie kurzfristiger Unterstützungen kann im laufenden Zuwendungsjahr bis zum Ende des dritten Quartals gestellt werden. Grundsätzlich sollen die Anträge für das Förderjahr bis spätestens 30. September des Vorjahres gestellt werden.
  2. Der Förderzeitraum ist an das Kalenderjahr gebunden.
  3. Unterjährige Anträge bis zu 5.000 € können bei unstrittigen Maßnahmen und Projekten durch den/die Vorsitzende/Vorsitzenden und Geschäftsführerin/Geschäftsführer genehmigt werden. Bei Unklarheit der Förderfähigkeit oder bei nicht ausreichenden Mitteln muss der Vergabeausschuss im Umlaufverfahren über die Förderung entscheiden.
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3.3 Zielgruppen

Zielgruppen der Maßnahmen und Projekte sind:
  • Alle Staatsangehörige eines Drittlandes – also eines Staates außerhalb der Europäischen Union – oder Staatenlose, denen eine Form von internationalem Schutz gewährt wurde oder deren Recht auf Schutz geprüft wird.
  • Menschen mit aufenthaltsrechtlicher Illegalität, deren humanitäre Unterstützung nicht den Straftatbestand der Beihilfe zu unerlaubtem Aufenthalt erfüllt. Hierunter sind auch Menschen im Kirchenasyl zu verstehen.
Anträge zur Unterstützung von Menschen im Kirchenasyl können nur durch den jeweiligen Kirchenvorstand, nach entsprechender Beschlussfassung, gestellt werden. Für die Sicherstellung der Finanzierung sämtlicher mit einem Kirchenasyl verbundenen Kosten sowie für haftungsrechtliche Fragen, insbesondere in Bezug auf Ziffer 6, ist der Kirchenvorstand verantwortlich. Bei einem Kirchenasyl auf Bistumsebene liegt die Zuständigkeit, Sicherstellung der Finanzierung und Verantwortung beim Abteilungsleiter der Abteilung Diakonische Pastoral.
  • Migrantinnen und Migranten in Situationen migrationsbedingter Benachteiligung.
  • EU-Bürgerinnen und -Bürger, die die Kriterien der Förderfähigkeit erfüllen.
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4. Finanzen

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4.1 Finanzplan

  1. Mit der Antragstellung hat der/die Antragstellerin/Antragsteller einen differenzierten Kosten- und Finanzplan der Zuwendungen für die Projektdauer vorzulegen.
  2. Ein Eigenanteil von 10 % der institutionellen Träger ist einzubringen und nachzuweisen.
  3. Ehrenamtliche Initiativen im Kontext von Gemeinschaften der Gemeinden und ehrenamtliche Vereine sind von einem Eigenanteil befreit.
  4. Änderungen sind stets genehmigungspflichtig.
  5. Über Ausnahmen entscheidet der Vergabeausschuss.
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4.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

  1. Allgemeine Bestimmungen
    • Ausgaben sind förderfähig, wenn sie während der Projektlaufzeit für den Zuwendungsempfänger angefallen sind und einen Projektbezug aufweisen.
    • Bevorzugt werden Projekte mit Ehrenamtlichen mit einer Aufwandsentschädigung im gesetzlichen Rahmen.
  2. Honorarkosten/außergewöhnliche Honorarkosten
    • Honorarkosten sind förderfähig und sind entsprechend im Verwendungsnachweis abzubilden.
    • Honorarkosten können in der Regel in Höhe des Mindestlohns abgerechnet werden. Abweichungen sind eigens zu begründen.
    • Außergewöhnliche Honorarkosten können in marktüblicher Höhe geltend gemacht werden. Unter außergewöhnlichen Honorarkosten sind die Kostenerstattungen für spezialisierte Fachkräfte (z.B. Rechtsanwälte, Therapeuten, etc.) zu verstehen.
    • Eine Überschreitung der Honorarkosten ist genehmigungspflichtig.
  3. Nutzung von Immobilien
    • Institutionelle Projektträger können ihre Verwaltungskosten nicht abrechnen. Ebenso werden „Raum- und Nebenkosten“, sowie „Reinigungskosten“ von Projektträgern, die vorhandene Räume für ihre Projekte zur Verfügung stellen, nicht anerkannt.
    • Ehrenamtliche Initiativen, Vereine und Gemeinschaften der Gemeinden, die Fremd-Räume in Anspruch nehmen, sollen versuchen, dass diese Kosten an ihr Projekt gespendet werden. Ist dies nicht möglich, so kann bis zur Hälfte der Raumkosten ein Zuschuss durch den Migrationsfonds gewährt werden.
  4. Werbung/Öffentlichkeitsarbeit
    • Die notwendigen Auslagen für die an die Zielgruppe gerichteten Kosten für maßnahmenbezogene Werbung bzw. Öffentlichkeitsarbeit können anerkannt werden.
    • Ausgeschlossen von der Förderung ist die Werbung von bzw. für politische Kampagnen.
  5. Beschaffung von digitalen Endgeräten
    • Förderfähig sind digitale Endgeräte, mit denen die Migrantinnen und Migranten und Geflüchteten in der Maßnahme arbeiten.
    • Die maximalen Kosten zu Beschaffung von digitalen Endgeräten belaufen sich auf nicht mehr als 10 % der Gesamtfördersumme.
    • Unter digitalen Endgeräten werden in erster Linie Laptops und Drucker verstanden.
    • Ausnahmen sind genehmigungspflichtig.
  6. Fahrtkostenerstattung
    • Kann nur für Ehrenamtliche in Höhe von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer geltend gemacht werden.
    • Hier gilt, dass die Fahrten über Fahrtenbücher/-listen belegt werden müssen.
    • Es werden keine Pauschalbeträge anerkannt.
  7. Aufwendungen für Ehrenamtspflege
    • Werden im Sinne der Wertschätzung mit bis zu 10 % der Maßnahmenkosten gefördert
    • Ausgaben darüber hinaus obliegen der Begleichung durch den Projektträger und finden insofern im Zuschussantrag als auch im Verwendungsnachweis keinen Eingang/keine Berücksichtigung.
  8. Telefonkostenerstattung
    • Kann nur für Ehrenamtliche geltend gemacht werden. Hier gilt, dass die Telefonkosten pauschal mit 10,00 €/Monat je Ehrenamtlichen berechnet werden können.
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4.3 Zuwendungsverfahren und Verwendungsnachweis

  1. Alle Anträge sind an den Caritasverband für das Bistum Aachen zu stellen.
  2. Der Caritasverband für das Bistum Aachen prüft die Anträge.
  3. Die Mittelvergabe und ggf. die Rückforderung von Mitteln erfolgen durch den Caritasverband für das Bistum Aachen.
  4. Der Antragsteller erhält einen Bescheid vom Caritasverband für das Bistum Aachen über die Förderung des Antrages. Aus dem Bewilligungsbescheid wird die Höhe der bewilligten Mittel ersichtlich.
  5. Der Bewilligungsbescheid steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Haushalts des Bistum Aachens.
  6. Die sachgerechte Verwendung der bereitgestellten Mittel muss nachgewiesen werden.
  7. Der Verwendungsnachweis ist bis zum 31. März des Folgejahres dem Caritasverband für das Bistum Aachen, Kapitelstr. 3, 52066 Aachen vorzulegen. Er beinhaltet:
    • Die differenzierte Einnahmen- und Ausgabenrechnung.
    • Einen Sachbericht.
  8. Sollte zum angegebenen Zeitpunkt kein sachgerechter Verwendungsnachweis vorliegen, werden die bereits ausgezahlten Mittel zurückgefordert.
  9. Sollte sich aus der Einnahmen- und Ausgabenrechnung des Verwendungsnachweises ein Überschuss ergeben, so ist dieser an den Migrationsfonds zurückzuzahlen. Mittel, die im Kalenderjahr nicht verbraucht werden, sind ebenfalls an den Migrationsfonds zurückzuzahlen.
  10. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung durch Mittel aus dem Migrationsfonds.
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5. Prüfung der Mittelverwendung

Die Bewirtschaftung des Migrationsfonds ist Bestandteil der Jahresabschlussprüfung des DiCV.
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6. Haftung

Träger werden aufgefordert, haftungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Maßnahmen für sich zu klären.
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7. Präventionsordnung

Für alle Personen, die in ihrem ehrenamtlichen wie beruflichen Einsatz in Kontakt mit schutzbedürftigen Menschen kommen, gilt die Präventionsordnung des Bistums Aachen. Das heißt, dass für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Ehren- und Hauptamtliche) der geförderten Maßnahmen und Projekte, die in Verantwortung katholischer Träger und Initiativen stattfinden, eine Pflicht zur Präventionsschulung und zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses besteht. Für alle anderen gelten vergleichbare Regelungen bzw. Schulungen.
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8. Inkrafttreten

Die „Förderrichtlinie Diözesaner Migrationsfonds“ im Bistum Aachen gilt ab dem 1. April 2025 und löst die Richtlinie zur „Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen, Projekten sowie kurzfristiger Unterstützung für Migrantinnen und Migranten sowie für Flüchtlinge“ vom 1. August 2024 (KA 2024, Nr. 88) ab.
Aachen, 4. April 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 63Ordnung über den Umgang mit Reliquien im Rahmen der Weihe und Profanierung von Altären

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Diese Ordnung regelt den Umgang mit Reliquien im Rahmen der Weihe und Profanierung von (feststehenden) Altären im Bistum Aachen. Sie erfasst ferner den Umgang mit aufgefundenen Altarsteinen, welche Reliquien enthalten.
Für den weiteren Umgang mit Reliquien in der Diözese Aachen, besonders hinsichtlich der Ab- und Weitergabe von Reliquien, sind die Bestimmungen der Instruktion „Die Reliquien in der Kirche: Echtheit und Aufbewahrung“ der Kongregation für die Selig- und Heiligsprechung vom 8. Dezember 2017 zu beachten.
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Artikel 1
Aufsicht und Zuständigkeit

( 1 ) Die Aufsicht über die Reliquien im Bistum Aachen obliegt dem Bischof von Aachen.
( 2 ) Die inhaltliche Zuständigkeit für sämtliche Fragen betreffend den Umgang mit Reliquien obliegt dem Referat für Kunst und Denkmalpflege in der Abt. 4.2 Vermögen Kirchengemeinden des Bischöflichen Generalvikariates Aachen.
( 3 ) Das vorgenannte Referat trägt auch Sorge für eine würdige und konservatorisch ordnungsgemäße Aufbewahrung der sich im Besitz der Diözese Aachen befindlichen Reliquien, die gegen einen äußeren Zugriff zu sichern sind.
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Artikel 2
Weihe eines Altares

( 1 ) Die Weihe eines Altares ist frühzeitig mit dem Referat für Kunst und Denkmalpflege abzustimmen. Insbesondere ist hier die Frage der Beisetzung der Reliquien zu besprechen (c. 1237 § 2 CIC).
( 2 ) Das Referat für Kunst und Denkmalpflege trägt in Absprache mit einem dazu beauftragten Bischöflichen Notar der Diözesankurie Sorge für die Abgabe und Versiegelung der Reliquien sowie der Ausfertigung einer Weiheurkunde.
( 3 ) Die Beisetzung der Reliquien erfolgt entweder vor der Weihe des Altares oder während der Weiheliturgie, je nachdem an welcher Stelle sich das Reliquiengrab unter oder im Altar befindet. Sie erfolgt entweder durch den Zelebranten oder eine beauftragten Person.
( 4 ) Für die Altarweihe sind im Übrigen die Bestimmungen von c. 1237 CIC zu beachten. Erfolgt die Weihe eines Altares im Rahmen der Weihe einer Kirche oder Kapelle, sind die Bestimmungen der cc. 1207-1209, 1217, 1229 CIC zu beachten.
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Artikel 3
Profanierung eines Altares

( 1 ) Im Falle der Profanierung eines Altares (c. 1238 § 1 i.V.m. c. 1212 CIC) ist nach Absprache mit dem Referat für Kunst und Denkmalpflege ein sich im Reliquiengrab befindliches Reliquienkästchen bzw. die Reliquie zu bergen. Der Entnahmevorgang erfolgt in Anwesenheit des Pfarrers bzw. rector ecclesiae oder einer von ihm beauftragten Person und zwei Zeugen. Die Bergung ist schriftlich und bildlich zu dokumentieren.
( 2 ) Die Reliquien, die durch den Diözesanbischof oder seinen Beauftragten bei der Weihe eines Altares beigesetzt wurden, unterstehen nach der Bergung wieder seiner Verfügung und sind ihm zu überstellen. Das Referat für Kunst und Denkmalpflege trägt Sorge für eine würdige und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Reliquien.
( 3 ) Für den Fall der baulichen Veränderung eines geweihten Altares ist zu prüfen, ob der Altar durch die Veränderung profaniert wurde und eine neue Weihe erforderlich ist. Diese Fälle sind stets mit dem Referat für Kunst und Denkmalpflege abzusprechen; gegebenenfalls sind Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 3 dieser Ordnung zu beachten.
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Artikel 4
Umgang mit aufgefundenen Altarsteinen

( 1 ) Wird unabhängig von der Profanierung eines Altares ein Altarstein mit Reliquien aufgefunden, so ist er umgehend zu sichern und an das Referat für Kunst und Denkmalpflege abzugeben. Das Referat für Kunst und Denkmalpflege trägt Sorge für eine würdige und ordnungsgemäße Aufbewahrung der sich im Altarstein befindlichen Reliquien.
( 2 ) Gleiches gilt für Reliquien, die vormals einem Altar oder einem Altarstein entstammen oder deren Identität nicht mehr überprüft werden kann.
( 3 ) Die Reliquien, die durch den Diözesanbischof oder seinen Beauftragten bei der Weihe eines Altares beigesetzt wurden, unterstehen nach der Bergung oder sofern der Altarstein keine ordnungsgemäße Verwendung mehr findet, wieder seiner Verfügung.
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Artikel 5
Inkrafttreten

Vorstehende Ordnung tritt zum 1. Mai 2025 in Kraft. Die Ordnung „Abbau von alten Altären: Bergung der Reliquien“ vom 6. Juni 1974 (KA 1974, Nr. 44) und andere entgegenstehende Bestimmungen werden hiermit außer Kraft gesetzt.
Aachen, 3. April 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Bekanntmachungen des Generalvikariates

Nr. 64Kirchenvorstandswahlen 2025

Als Hilfe zur Vorbereitung der Kirchenvorstandswahlen im Bistum Aachen am 8./9. November 2025 und zur Erläuterung der Wahlordnung dient der folgende Ablaufplan.
Für die Wahl ist die Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände in der Diözese Aachen (KV-WahlO) in der ab 1. April 2025 geltenden Fassung anzuwenden (KA 2025, Nr. 49).
  1. Bis spätestens 12. September 2025
    Anordnung der KV-Wahl (§ 4 Abs. 3 S. 1 KV-WahlO)
    Der Kirchenvorstand ordnet die Wahl spätestens acht Wochen vor dem vom Bischöflichen Generalvikariat bestimmten Wahltermin oder Wahlzeitraum durch Beschluss an.
    Aufstellung der Wählerliste (§ 7 Abs. 1 S. 1 KV-WahlO)
    Der Kirchenvorstand stellt spätestens acht Wochen vor dem Wahltermin für den Wahlvorstand eine Liste der Wahlberechtigten auf oder erkennt die von anderer Seite erstellte Liste als richtig an.
    Berufung des Wahlausschusses (§ 6 KV-WahlO)
    (1) Spätestens acht Wochen vor dem Wahltermin wird durch Beschluss des Kirchenvorstandes ein aus mindestens drei Personen bestehender Wahlvorstand gebildet. Die Mitglieder des Wahlvorstandes müssen in der Kirchengemeinde wahlberechtigt sein und dürfen selbst nicht zur Wahl stehen. [...]
    (3) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. [...]
  2. Vom 25. September bis 3. Oktober 2025
    Bekanntmachung der Möglichkeit der Auskunft aus der Wählerliste und Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit (§ 7 KV-WahlO)
    (3) Die Wahlberechtigten haben das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit ausschließlich ihrer in der Liste der Wahlberechtigten eingetragenen personenbezogenen Daten zu prüfen. Zu diesem Zweck können sie persönlich Auskunft aus der Liste der Wahlberechtigten, beschränkt auf ihre personenbezogenen Daten, verlangen.
    (4) Der Wahlvorstand teilt nach ortsüblicher Bekanntmachung, insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief, Internetveröffentlichung und Bekanntgabe in den Gottesdiensten, rechtzeitig mit, dass aus der Liste der Wahlberechtigten spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag für die Dauer einer Woche von den Wahlberechtigten im Rahmen des Absatz 3 Auskunft begehrt werden kann. Die Bekanntmachung erfolgt mit dem Hinweis, dass Einsprüche gegen die Liste der Wahlberechtigten nach Ablauf dieser Frist unzulässig sind.
    (5) Einsprüche gegen die Liste der Wahlberechtigten können von den Wahlberechtigten bis zum Ende der Auskunftsfrist in Textform oder zur Niederschrift an den Wahlvorstand gerichtet werden; sie sind zu begründen. Wird einem Einspruch nicht binnen drei Tagen stattgegeben, können die Beteiligten binnen einer Frist von einer Woche Beschwerde beim Bischöflichen Generalvikariat einlegen. Einspruch und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung.
  3. Vom 25. September bis 10. Oktober 2025
    Veröffentlichung der Vorschlagsliste des Wahlvorstandes (§ 8 Abs. 5 S. 1 KV-WahlO)
    Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltermin veröffentlicht der Wahlvorstand die Vorschlagsliste in ortsüblicher Art und Weise, insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief, Internetveröffentlichung und Bekanntgabe in den Gottesdiensten, für die Dauer von zwei Wochen.
    Hinweis auf die Möglichkeit der Ergänzung bis zum 11./12. Oktober 2025 (§ 8 Abs. 5 S. 2 u. 3) 
  4. Spätestens ab 11. Oktober 2025
    Veröffentlichung der endgültigen Kandidatenliste (§ 10 Abs. 3 KV-WahlO)
  5. Spätestens 17. Oktober Oktober 2025
    Einladung zur Wahl (§ 11 KV-WahlO).
    Die Einladung zur Wahl erfolgt spätestens drei Wochen vor dem Wahltag oder Beginn des Wahlzeitraums ortsüblich, insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief, Internetveröffentlichung und Bekanntgabe in den Gottesdiensten. Sie muss insbesondere Hinweise auf den oder die Wahlstandorte, die Wahlräume, die Wahlzeiten und das Wahlverfahren enthalten.
  6. 5. November 2025
    Letzter Termin zur Stellung des Antrags auf Briefwahl (§ 18 Abs. 2 S. 2 KV-WahlO)
    Der Antrag ist bis spätestens Mittwoch vor dem Wahltag bzw. Beginn des Wahlzeitraums schriftlich an das zuständige Pfarrbüro zu richten oder dort zur Niederschrift zu erklären.
  7. 8./9. November 2025
    Wahl der Kirchenvorstände im Bistum Aachen.
  8. Spätestens 10. November bis 17. November 2025
    Ortsübliche Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 21 Abs. 1 KV-WahlO)
    (1) Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgt unverzüglich für die Dauer mindestens einer Woche durch ortsübliche Veröffentlichung, insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief und Internetveröffentlichung; auf die Möglichkeit des Einspruches nach § 22 ist dabei ausdrücklich hinzuweisen. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe ist in den Wahlunterlagen zu vermerken.
  9. 15./16. November 2025
    Verlesung des Wahlergebnisses in allen Gottesdiensten (§ 21 Abs. 2 KV-WahlO)
    (2) Neben der Bekanntgabe nach Absatz 1 ist das Wahlergebnis am Sonntag nach der Wahl in allen Gottesdiensten (einschließlich Vorabend) zu verlesen.
  10. 18. November bis spätestens 25. November 2025
    Einspruch gegen die Wahl (§ 22 KV-WahlO)
    (1) Jede und jeder Wahlberechtigte kann Einspruch gegen die Wahl erheben. Dieser ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 21 Absatz 1) schriftlich beim bisherigen Kirchenvorstand zu erheben und zu begründen. Wird ein Einspruch innerhalb dieser Frist nicht erhoben, ist die Wahl rechtskräftig.
    (2) Der bisherige Kirchenvorstand beschließt innerhalb von zwei weiteren Wochen über den Einspruch. Ergibt die Prüfung, dass infolge der Verletzung von Wahlvorschriften das Wahlergebnis ganz oder zum Teil beeinflusst sein kann, hat er die Wahl für ungültig zu erklären.
    Eine unrichtige Auszählung der Stimmen hat er zu berichtigen.
    (3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist der Einspruchsführerin bzw. dem Einspruchsführer sowie denjenigen, die von dem Beschluss betroffen sind, bekannt zu geben. Unterbleibt dieser Hinweis, verlängert sich die Beschwerdefrist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 um zwei Wochen.
  11. Nach der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Kirchenvorstands
    Mitteilung des Wahlergebnisses an das Bischöfliche Generalvikariat (§ 25 Abs. 1 KV-WahlO)
    (1) Nach der konstituierenden Sitzung, einschließlich Wahl der oder des geschäftsführenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Wahl der Kirchenvorstandsmitglieder durch das pastorale Gremium gemäß § 5 Absatz 1 lit. c) KVVG, sind die Angaben zu den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern unverzüglich dem Bischöflichen Generalvikariat und dem zuständigen (Kirchen-)Gemeindeverband mitzuteilen. Mitzuteilen sind Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Beruf und Geburtsdatum; die Betroffenen sind hierüber gemäß den jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu informieren.
Hinweis:
Wie bereits bei den letzten Wahlen werden die zur Vorbereitung und Durchführung der Kirchenvorstandswahlen benötigten Formulare rechtzeitig im Mitarbeiterportal CoMap zum Download zur Verfügung stehen. Ebenso werden alle Kirchengemeinden informiert werden, wie die Wählerlisten über MeldewesenPlus erstellt werden können.
Anfragen zu Bestimmungen des Vermögensverwaltungsgesetzes, der Wahlordnung und zur Durchführung der Wahlen können an das Bischöfliche Generalvikariat, Stabsabteilung 0.4 - Recht, Klosterplatz 7, 52062 Aachen, Frau Gloria Genreith, Tel. 0241/452-441 , E-Mail: rechtsabteilung@bistum-aachen.de, gerichtet werden.
Übersicht Kirchenvorstandswahlen 8./9. November 2025
Zeitplan und zu beachtende Fristen
Empfohlenes Datum
Frist laut KV-WahlO
rechtsverbindlich
(Überschreitung
unzulässig)
Maßnahme
Zu erledigen durch
Spätestens 7.6.2025
Spätestens 5 Monate
vor der Wahl
§ 2 Abs. 2 S. 3 WahlO
Antrag auf Zulassung zur Wahl in einer anderen
Kirchengemeinde
Wahlberechtigte
Juni 2025,
spätestens 7.7.2025
Spätestens 4 Monate
vor der Wahl
§ 5 Abs. 3 WahlO
Antrag auf Erhöhung/Verringerung der Anzahl der KV-Mitglieder
Kirchenvorstand
August 2025,
spätestens 12.9.2025
Bis spätestens 8 Wochen
vor der Wahl
Aufstellung Wählerliste
Meldewesen BGV
Bis spätestens 12.9.2025
Bis spätestens 8 Wochen
vor der Wahl
§ 6 Abs. 1 und 2 WahlO
Berufung eines mindestens aus 3 Personen bestehenden Wahlvorstands
Achtung: Kandidaten für die KV-Wahl dürfen nicht in den Wahlvorstand
Kirchenvorstand
Bis spätestens 12.9.2025
Bis spätestens 8 Wochen
vor der Wahl
§ 4 Abs. 3 WahlO
Anordnung der Kirchen-
vorstandswahl
Kirchenvorstand
Bis spätestens 26.9.2025
8 bis 6 Wochen
vor der Wahl
§ 8 Abs. 5 WahlO
Einholung der Erklärungen gem. § 8 Abs. 2 WahlO
Aufstellung der Vorschlags-
liste für die Kirchen-
vorstandswahl
Wahlvorstand
Vom 25.9. bis 3.10.2025
(3.10. ist Feiertag)
Spätestens 6 Wochen vor dem Wahltermin für die
Dauer einer Woche
§ 7 Abs. 4 WahlO
Ortsübliche Bekanntmachung des Auskunftsrechts über die eigene personenbezogenen Daten der Wahlberechtigten, insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief, Internetveröffentlichung und Bekanntgabe in den Gottesdiensten.
Einspruchsmöglichkeit der Wahlberechtigten bis Ende der Auskunftsfrist (dies muss Gegenstand der Bekannt-
machung sein!)
Wahlvorstand
Vom 25.9. bis 10.10.2025
Spätestens 6 Wochen vor dem Wahltermin für die
Dauer von zwei Wochen
§ 8 Abs. 5, S. 1 WahlO
Ortsübliche Veröffentlichung der Vorschlagsliste für die Dauer von zwei Wochen.
Die Veröffentlichung muss Hinweis auf Möglichkeit zu Ergänzungsvorschlägen innerhalb der Frist enthalten.
Wahlvorstand
27./28.9.2025
Am ersten Wochenende nach der Bekanntgabe der Vorschlagsliste
§ 8 Abs. 5, S. 3 WahlO
Hinweis auf die Bekanntmachung inklusive Möglichkeit zu Ergänzungsvorschlägen innerhalb der Frist in
jedem Gottesdienst
Seelsorger
10.10.2025
Bis zum Ablauf der 4. Woche vor der Wahl
§ 8 Abs. 5, S. 2 WahlO
Ablauf der Ergänzungsantragsfrist zur Vorschlagsliste
Wahlberechtigte
(Einreichung beim Wahlvorstand)
bis spätestens 10.10.2025
§ 10 Abs. 1 und 3 WahlO
Prüfung und Feststellung der Ordnungsgemäßheit der Ergänzungsvorschläge und Feststellung der Kandidierendenlisten insgesamt
Wahlvorstand
Spätestens ab 11.10.2025
Spätestens 4 Wochen vor dem Wahltag
§ 10 Abs. 3 WahlO
Ortsübliche Veröffentlichung der endgültigen Kandidierendenliste (vgl. § 10 WahlO), insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief, Internetveröffentlichung und Bekanntgabe in Gottesdiensten
Wahlvorstand
11.10. bis 16.10.2025
4 Wochen vor dem Wahltag bis spätestens 16.10.2025
vgl. § 11 WahlO
Festlegung der
Wahlstandorte, Wahlräume
und Wahlzeiten und des Wahlverfahrens
vgl. § 14 WahlO
Wahlvorstand
Spätestens 17.10.2025
Spätestens 3 Wochen vor dem Wahltag oder dem Beginn des Wahlzeitraums
§ 11 WahlO
Einladung zur Wahl durch ortsübliche Bekanntmachung
(s. Veröffentlichung der Kandidierendenliste, vgl. § 11 WahlO) mit dem Hinweis auf Wahlstandorte, die Wahlräume, Wahlzeiten und Wahlverfahren
Wahlvorstand
11.10.2025 bis Versand Briefwahlunterlagen
Vor Versand der Briefwahlunterlagen, wenn die Kandidierendenliste endgültig feststeht
Herstellung der Stimmzettel
Wahlvorstand
Rechtzeitig vor dem Wahltermin
Versand der
Briefwahlunterlagen
Wahlvorstand
8./9.11.2025
Wahlwochenende
Wahl und Transport der verschlossenen Wahlurnen zum gemeinsamen Auszählungsraum; anschließend Auszählung und öffentliche Bekanntgabe des Ergebnisses im Auszählungsraum
Wahlvorstand
Spätestens 10. bis 17.11.2025
Unverzüglich nach
Bekanntgabe des Wahlergebnisses für die Dauer einer Woche
§ 21 WahlO
Bekanntmachung des Wahlergebnisses durch ortsübliche Veröffentlichung (s. oben); auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 22 WahlO ist hinzuweisen
Wahlvorstand
15./16.11.2025
Sonntag nach der Wahl
(einschl. Vorabend)
Bekanntgabe des Wahl-
ergebnisses durch Verlesung
in allen Gottesdiensten
Seelsorger / Wahlvorstand
18.11.
bis spätestens 25.11.2025
Innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, also bis Ablauf des Dienstags nach Ende des Bekanntgabezeitraums
§ 22 WahlO
Einspruchsmöglichkeit
gegen die Wahl
Wahlberechtigte
Nach der konstituierenden Sitzung, die unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Rechtskraft der Wahl stattfinden muss
§ 25 Abs. 1 WahlO i.V.m.
§ 8 Abs. 2 KVVG
Meldung der Ergebnisse an das Bischöfliche General-
vikariat und Kirchengemeindeverband:
Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Beruf und Geburtsdatum der gewählten Mitglieder; Information an die Betroffenen gem. KDG
Neu gewählter
Kirchenvorstand

Nr. 65Wahlen zur Regional-KODA NW 2026

  1. Gemäß § 2 Absatz 3 der Regional-KODA-Wahlordnung haben die Vertreter der Mitarbeiter der Diözese Aachen in der Regional-KODA NW folgende Damen und Herren in den Wahlvorstand für die Wahl der Mitarbeitervertreter für die Diözese Aachen in der Regional-KODA NW bestellt:
    Frau Sylvia Homm, Sekretärin Gesamtmitarbeitervertretung im Bistum Aachen
    Frau Hannelore Loevenich, freigestelltes Mitglied der Mitarbeitervertretung profinos gGmbH
    Herr Tibor Nemeth, Referent Hauptabteilung 2 im Bischöflichen Generalvikariat
    Frau Simone Schneider, Abteilungsleitung Personal Verwaltungszentrum Aachen
    Herr Dominic Winkel, Geschäftsführer der DiAG MAV Aachen
    Die konstituierende Sitzung des Wahlvorstandes fand am 26. Februar 2025 statt.
    In dieser Sitzung wurden
    Frau Simone Schneider
    zur Vorsitzenden,
    Herr Tibor Nemeth
    zum stellvertretenden Vorsitzenden sowie
    Frau Hannelore Loevenich
    zur Schriftführerin
    gewählt.
  2. Der Wahlvorstand hat gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 der Regional-KODA-Wahlordnung den 20. Mai 2026 als Tag der Wahlversammlung festgelegt.
  3. Der Wahlvorstand ist zu erreichen unter:
    Wahlvorstand für die Diözese Aachen
    zur Wahl der Regional-KODA NW 2026
    c/o Verwaltungszentrum Aachen
    Eupener Straße 142
    52066 Aachen
    Tel.: +49 241 413 607 16 (Vorsitz)
    E-Mail: koda-wahl@bistum-aachen.de
Aachen, 11. März 2025
Der Wahlvorstand
Simone Schneider
Vorsitzende

Nr. 66Hinweise zur Durchführung der 33. Renovabis-Pfingstaktion
im Mai und Juni 2025

Die Osteuropa-Solidaritätsaktion Renovabis steht in diesem Jahr unter dem Leitwort „Voll der Würde. Menschen stärken im Osten Europas“. Damit erinnert Renovabis daran, dass jeder Mensch Ebenbild Gottes ist, ausgestattet mit einer unveräußerlichen Würde. Besonders wichtig ist die Wahrung der Menschenwürde im Umgang mit allen, die schwach und verletzlich sind, körperliche oder geistige Einschränkungen haben.
Mit der bundesweiten Eröffnung der 33. Pfingstaktion ist Renovabis in diesem Jahr im Erzbistum Berlin zu Gast. Der Eröffnungsgottesdienst mit Erzbischof Dr. Heiner Koch findet am Sonntag, 25. Mai 2025, um 10:00 Uhr in der Hedwigs-Kathedrale in Berlin statt. Die Eucharistiefeier wird im Hörfunk auf radio 3 (Rundfunk Berlin-Brandenburg, rbb) und im Westdeutschen Rundfunk (WDR) übertragen und von domradio.de und EWTN live gestreamt.
Über alle Veranstaltungstermine informiert die Webseite: www.renovabis.de/pfingstaktion.
Von Montag, 12. Mai 2025 an sollen die Renovabis-Plakate in den Gemeinden ausgehängt und das Informationsmaterial sowie die Spendentüten am Schriftenstand ausgelegt werden.
Die Pfingstnovene 2025 mit dem Titel „Voll der Würde“ verfasste Bundestagspräsident a. D. Dr. Wolfgang Thierse; die Illustrationen sind Holzschnitte der Künstlerin Margret Russer. Das Neun-Tage-Gebet von Renovabis ist als Begleiter für die Tage auf das Pfingstfest hin gedacht. Es spannt den Bogen von der Schöpfungsgeschichte über soziale Gerechtigkeit bis hin zum verantwortlichen Umgang mit Fremden, Schwachen und Benachteiligten. Renovabis-Bischof Dr. Heiner Koch empfiehlt die Novene für das Gebet in den Pfarreien, in Familienkreisen, Gruppen und Verbänden – und ganz besonders als Gebetsbrücke in den Osten Europas.
Renovabis bietet neben der Novene auch ein Gebetsheft mit dem Titel „Öffne mein Herz“ mit Gebeten zum Heiligen Geist an. Dieses Heft soll ein Wegbegleiter für die persönliche Begegnung der Gläubigen mit Gottes Geist sein. Das Heft ist erhältlich in Deutsch, Englisch, Albanisch, Bulgarisch, Georgisch, Italienisch, Kroatisch, Litauisch, Polnisch, Slowakisch, Tschechisch und Ukrainisch.
Das Aktions-Themenheft und die Renovabis-Internetseite vermitteln Informationen und Reportage-Impulse, Gottesdienstbausteine und Predigtskizzen rund um das Thema der diesjährigen Pfingstaktion. Die Gemeinden erhalten im April einen Materialbrief mit Informationen, Plakaten und Textvorschlägen zur Renovabis-Aktion. Alle Aktionsmaterialien stehen auf der Webseite www.renovabis.de/material zum Herunterladen bereit.
Am Wochenende vor Pfingsten (Siebter Sonntag der Osterzeit, 31. Mai/1. Juni 2025) soll in den Gemeinden der Aufruf der deutschen Bischöfe in allen Gottesdiensten, auch in den Vorabendmessen, verlesen werden und die restlichen Spendentüten mit dem entsprechenden Hinweis verteilt werden.
Am Pfingstsonntag, 8. Juni 2025, sowie in den Vorabendmessen am 7. Juni 2025 wird in allen katholischen Kirchen die Renovabis-Kollekte für Osteuropa gehalten. Renovabis bittet darum, auch auf Überweisungsmöglichkeiten oder die Abgabe von Barspenden in den Spendentüten oder besonders gekennzeichneten Umschlägen hinzuweisen. Auf Wunsch der deutschen Bischöfe wird die Renovabis-Kollekte für die Aufgaben der Solidaritätsaktion ohne Abzug an die Bistumskasse weitergegeben. Diese Überweisung soll innerhalb eines Monats mit dem Vermerk „Renovabis 2025“ erfolgen. Die Bistumskasse leitet die Beträge dann an Renovabis weiter.
Sie können individuelle Kollekten oder Spenden von Gruppen auch direkt an Renovabis weiterleiten. Bitte nutzen Sie dazu das Online-Portal www.renovabis.de/pfingstspende oder die folgende Kontoverbindung: Renovabis e. V., Bank für Kirche und Caritas eG, DE94 4726 0307 0000 0094 00, GENODEM1BKC.

Kirchliche Nachrichten

Nr. 67Personalchronik

Unser Bischof Helmut hat entpflichtet am:
17. März 2025
Diakon i. R. Rolf Berard von seinen Diensten als Beauftragter für die Seelsorge an Priestern und Diakonen in Alter und Krankheit in unserem Bistum, mit Wirkung vom 1. Juni 2025;
17. März 2025
Diakon Klaus Hövel, unbeschadet seines weiteren Auftrags, von seinen Diensten als Beauftragter für die Seelsorge an Priestern und Diakonen in Alter und Krankheit in unserem Bistum, mit Wirkung vom 1. März 2025;
17. März 2025
Diakon Josef Rothkopf mit Erreichen des Ruhestandsalters von seinen Aufgaben als Diakon mit Zivilberuf in den Pfarreien St. Martin, Langerwehe, St. Martin, Langerwehe-Schlich-D´horn, St. Katharina, Langerwehe-Wenau und St. Josef, Inden sowie als Seelsorger für Gehörlose und Schwerhörige im Bistum Aachen, mit Wirkung zum 4. April 2025.
Unser Bischof Helmut hat ernannt am:
13. März 2025
P. Mathew Raphael Assenga CSSp als Schulseelsorger am Heilig Geist Gymnasium in Würselen-Broichweiden, mit Wirkung vom 1. Februar 2025, befristet bis zum 31. Januar 2026;
13. März 2025
P. Philipp Sauter SDS als Schulseelsorger am Gymnasium Hermann-Josef-Kolleg in Steinfeld, mit Wirkung vom 1. Februar 2025, befristet bis zum 31. Januar 2026;
17. März 2025
Pfarrer Gottfried Kader, unbeschadet seines weiteren Auftrags, zum Beauftragten für die Seelsorge an Priestern und Diakonen in Alter und Krankheit in unserem Bistum, mit Wirkung vom 1. Juni 2025.
Unser Bischof Helmut hat verlängert am:
13. März 2025
Pfarrer Alain Rodrigue Bazou seinen Auftrag als priesterlicher Mitarbeiter in den Pfarreien St. Mariä Himmelfahrt, Geilenkirchen, St. Mariä Namen, Geilenkirchen-Gillrath, St. Kornelius, Geilenkirchen-Grotenrath, St. Johannes Evangelist, Geilenkirchen-Prummern, Heilig Kreuz, Geilenkirchen-Süggerath, St. Willibrord, Geilenkirchen-Teveren, St. Anna, Geilenkirchen-Tripsrath, alle im Pastoralen Raum Geilenkirchen, befristet bis zum 30. April 2027;
13. März 2025
P. Norbert Gaida SVD seinen Auftrag als Krankenhauspfarrer am Klinikum der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen, sowie als rector ecclesiae der Kapelle des Klinikums der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen, befristet bis zum 31. März 2030;
17. März 2025
Pfarrer Huam Mang Khup seinen Auftrag als priesterlicher Mitarbeiter in den Pfarreien St. Nikolaus, Brüggen, St. Peter, Born, St. Mariä Himmelfahrt, Bracht, St. Bartholomäus, Niederkrüchten, St. Laurentius, Elmpt und St. Martin, Oberkrüchten, alle im Pastoralen Raum Schwalmtal/Brüggen/Niederkrüchten, befristet bis zum 30. April 2027.
Unser Bischof Helmut hat am:
17. März 2025
Pfarrer Dr. Manfred Deselaers nach Ablauf seiner langjährigen Freistellung zur Mitarbeit in der katholischen deutschsprachigen Auslandsseelsorge am Zentrum für Dialog und Gebet in Oswiecim/Auschwitz, mit Wirkung vom 1. Juni 2025 in den Ruhestand versetzt.
Es wurde entpflichtet zum:
1. April 2025
Gemeindereferentin Stefanie Müller, unbeschadet ihres Einsatzes als Gemeindereferentin im Pastoralen Raum Kempen/Tönisvorst, von ihrem Einsatz als regionale Frauenseelsorgerin der Region Kempen-Viersen.
Aus dem Pastoralen Dienst ausgeschieden ist am:
1. April 2025
Gemeindereferentin Maria-Magdalena Ohlerth, bisher tätig als Gemeindereferentin im Pastoralen Raum Mechernich, aufgrund des Renteneintritts.
In die Ewigkeit wurden abberufen am:
17. März 2025
Pfarrer i. R. Manfred Thor, Pfarrer Thor wohnte zuletzt im Caritas-Altenheim St. Elisabeth in der Pfarrei St. Jakob in Aachen;
4. April 2025
P. Gerd Blick cp, P. Gerd Blick cp war bis September 2020 als Pfarrvikar in der Gemeinschaft der Gemeinden Alsdorf tätig.

Nr. 68Pontifikalhandlungen

Im Auftrag unseres Bischofs Dr. Helmut Dieser spendete Domkapitular Pfarrer Alexander Schweikert das Sakrament der Firmung am 22. März 2025 in St. Hubertus, Schiefbahn, 21; am 22. März 2025 in St. Johann Baptist, Anrath, 27 (davon 2 Erwachsene); am 23. März 2025 in St. Katharina, Willich, 38; insgesamt 86 Firmlinge.
Im Auftrag unseres Bischofs Dr. Helmut Dieser spendete Weihbischof Karl Borsch das Sakrament der Firmung am 8. Februar 2025 in St. Gregorius, Aachen-Burtscheid, 23; am 9. Februar 2025 in St. Gregorius, Aachen-Burtscheid, 38; am 21. Februar 2025 in St. Andreas, Korschenbroich, 39 (davon 4 Erwachsene); insgesamt 100 Firmlinge.
Im Auftrag unseres Bischofs Dr. Helmut Dieser spendete Weihbischof Karl Borsch das Sakrament der Firmung am 11. Januar 2025 in St. Hubert, Nideggen-Schmidt, 26; am 12. Januar 2025 in St. Klemens, Heimbach, 9; insgesamt 35 Firmlinge.
Im Auftrag unseres Bischofs Dr. Helmut Dieser spendete Weihbischof Karl Borsch das Sakrament der Firmung am 8. März 2025 in St. Thekla, Herzogenrath-Merkstein, 45; am 29. März 2025 in St. Gertrudis, Krefeld-Bockum, 61 (davon 1 Erwachsene/-r); am 30. März 2025 in St. Josef, Krefeld-Traar, 50 (davon 2 Erwachsene); insgesamt 156 Firmlinge.

Herausgeber des Kirchlichen Amtsblatts:
Bistum Aachen
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Das Bistum Aachen wird vertreten
durch den Generalvikar
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Tel. (02 41) 45 24 41
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Verlag:
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Druck:
documenteam GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33613 Bielefeld
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