Bistum Aachen
.
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
#
Nr. 5.2, 95. JahrgangAachen, 15. Mai 2025
Bischöfliche Verlautbarungen
Nr. 69Satzung Rat des Pastoralen Raumes
####Präambel
Die Kirche von Aachen besteht in den Pastoralen Räumen und ihren vielen lebendigen Orten von Kirche, die Menschen ermöglichen, in Freiheit Jesus Christus und einander zu begegnen und ihre je eigene Antwort auf das Evangelium und ihre existenziellen Fragen zu finden (Statut für die Pastoralen Räume im Bistum Aachen im Übergang, KA 2024, Nr. 94).
Durch die „Taufweihe“ (Presbyterorum ordinis 12) haben alle Gläubigen Anteil an der Sendung des Evangeliums und sind „des priesterlichen, prophetischen und königlichen Amtes Christi auf ihre Weise teilhaftig“ (Lumen gentium 31). Daraus folgt eine Mitverantwortung aller Gläubigen für die Kirche und in der Kirche. In den Pastoralen Räumen wird diese gemeinsame Verantwortung für Kirche und Gesellschaft in besonderer Weise durch den Rat des Pastoralen Raumes (im Folgenden Rat genannt) repräsentiert. Dieser nimmt die Aufgabe der synodalen Beratung und Mitentscheidung in allen grundlegenden Fragen der Pastoral wahr.
Als Referenz- und Orientierungspunkt dient ihm dabei die Pastoralstrategie. Leitprinzip der Beratungen und Entscheidungen des Rates ist ein Verständnis von Synodalität, das „auf die Sendung ausgerichtet“ ist und „das Zusammenkommen auf allen Ebenen der Kirche zum gegenseitigen Zuhören, zum Dialog und zur gemeinschaftlichen Entscheidungsfindung“ beinhaltet (Per una Chiesa sinodale 28).
#§ 1
Bildung eines Rates des Pastoralen Raumes
Im Bistum Aachen wird in jedem Pastoralen Raum ein gemeinsamer pastoraler Rat für alle Pfarreien innerhalb des Pastoralen Raumes gebildet. Dieser heißt Rat des Pastoralen Raumes (im folgenden „Rat“ genannt“).
Auf diese Weise wird eine Vernetzung der innerhalb des Pastoralen Raumes existierenden Pfarreien und eine Stärkung des Engagements der Gläubigen gefördert. So wird der Rat seinem nachstehenden Auftrag unter den veränderten Bedingungen in Kirche und Gesellschaft am besten gerecht.
#§ 2
Zweck, Auftrag und Amtszeit des Rates des Pastoralen Raumes
(
1
)
Der Rat erfüllt zwei Funktionen: Er ist das vom Bischof anerkannte Organ des Laienapostolats im Pastoralen Raum und ist vom Bischof mit der Wahrnehmung der Funktion eines Pastoralrates (c. 536 CIC i.V.m. Kongregation für den Klerus, Instruktion Die pastorale Umkehr der Pfarrgemeinde im Dienst an der missionarischen Sendung der Kirche, Nr. 59) beauftragt.
(
2
)
Beide Funktionen nimmt der Rat des Pastoralen Raumes wahr unter der Prämisse, dass es in der Kirche eine Verschiedenheit des Dienstes, aber eine Einheit der Sendung gibt (Dekret Apostolicam actuositatem, Nr. 2). In dieser einen Sendung der Kirche ergänzen sich das Apostolat der Laien und der Dienst der Hirten (Dekret Apostolicam actuositatem, Nr. 6).
(
3
)
Die gemeinsamen Aufgaben im Pastoralen Raum verfolgt der Rat unter Wahrung der Rechte des Pfarrers/der Pfarrer der zum Pastoralen Raum gehörenden Pfarrei(en) (c. 519 CIC).
(
4
)
Die Amtszeit des Rates beträgt vier Jahre. Der Rat des Pastoralen Raumes bleibt bis zur Konstituierung des neuen Rates im Amt.
#§ 3
Zusammensetzung
(
1
)
Der Rat besteht aus gewählten, geborenen, entsandten und kooptierten Mitgliedern.
(
2
)
Die Anzahl der gewählten Mitglieder beträgt mindestens sechs.
Die Höchstzahl der Mitglieder wird in der Wahlordnung definiert (abhängig u. a. von Größe und Anzahl der Pfarreien im Pastoralen Raum).
1
(
3
)
Der Leiter des Pastoralen Raumes ist geborenes Mitglied des Rates. Ferner kann eine weitere Person aus der Leitung des Pastoralen Raumes in den Rat entsandt werden. Besteht der Pastorale Raum aus mehr als einer Pfarrei, so sind die kanonischen Pfarrer (c. 519 CIC), deren Pfarrei zum Pastoralen Raum gehört, geborene Mitglieder des Rates.
Dies schließt auch den Pfarradministrator nach c. 539 CIC, den übergangsweisen Leiter einer Pfarrei nach c. 541 CIC sowie den mit der seelsorglichen Leitung einer Pfarrei beauftragten Priester nach c. 517 CIC ein.
2
(
4
)
Ein Mitglied wird vom vermögensverwaltenden Gremium auf der Ebene des Pastoralen Raumes (Kirchengemeindeverband bzw. Kirchengemeinde) aus dessen Reihen in den Rat entsandt.
(
5
)
Der Rat kann nach seiner Konstituierung weitere stimmberechtigte Mitglieder kooptieren. Ausgenommen sind Mitarbeitende, die in einem beruflichen Beschäftigungsverhältnis zum Pastoralen Raum bzw. zu einer der Kirchengemeinden im Pastoralen Raum stehen. Im Zweifelsfall entscheidet der Rat.
(
6
)
Der Rat kann nach seiner Konstituierung Gäste ohne Stimmrecht auf Dauer berufen. Dies beeinträchtigt nicht das unter § 3 Abs. 7 beschriebene Mitgliederverhältnis.
(
7
)
Die Gesamtzahl der entsandten und der kooptierten Mitglieder darf die der gewählten Mitglieder nicht überschreiten.
(
8
)
Die Mitgliedschaft im Rat jedweden Mitglieds endet unbeschadet der Bestimmungen in § 10 Abs. 2 vorzeitig durch die Erklärung, aus dem Rat ausscheiden zu wollen, bei Kooptierten und Gästen auf Dauer durch Beschluss von 2/3 der Mitglieder des Rates oder bei Gewählten bei Wegfall einer Voraussetzung ihrer jederzeitigen Wählbarkeit.
#§ 4
Vorstand
(
1
)
Der Vorstand des Rates setzt sich zusammen aus dem Leiter des Pastoralen Raumes oder dem weiteren nach § 3 Abs. 3 aus der Leitung entsandten Mitglied und mindestens einem der gewählten Mitglieder.
(
2
)
Der Vorstand wird vom Rat aus seinen Reihen gewählt. Entsprechendes gilt für eine mögliche Abwahl.
(
3
)
Aufgaben des Vorstands sind insbesondere die Einladung des Gremiums, die Organisation der Sitzungen und die Sicherstellung der Moderation.
#§ 5
Aufgaben
(
1
)
Der Rat nimmt die Aufgabe der synodalen Beratung und Mitentscheidung über die Ausrichtung der Pastoral auf Basis der Pastoralstrategie wahr und entwickelt ein Pastoralkonzept für den Pastoralen Raum, unbeschadet der Rechte der in der/den Pfarrei(en) des Pastoralen Raumes eingesetzten Pfarrer.
(
2
)
Der Rat ist für die Vergewisserung der Orte von Kirche verantwortlich und trägt Sorge für ihre Förderung und Vernetzung.
(
3
)
Der Rat hat ein Anhörungsrecht zum Haushaltsentwurf des vermögensverwaltenden Gremiums auf der Ebene des Pastoralen Raumes.
(
4
)
Der Rat nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht der Leitung entgegen.
(
5
)
Der Rat entsendet die jeweils vorgesehenen Mitglieder in das vermögensverwaltende Gremium des Pastoralen Raumes, in den entsprechenden Regionalpastoralrat, in den entsprechenden regionalen Katholik/innenrat sowie in die entsprechende Arbeitsgemeinschaft Caritas der Region.
(
6
)
Der Rat wählt zwei ehrenamtliche Laien für die Leitung des Pastoralen Raumes entsprechend den Bestimmungen des Rahmenkonzeptes Leitung und Mitverantwortung in den Pastoralen Räumen des Bistums Aachen in seiner jeweils geltenden Fassung.
(
7
)
Alle in den bisherigen rechtlichen Ordnungen dem GdG-Rat, dem Pfarreirat oder dem Gemeinderat zukommenden Anhörungs-, Vorschlags- und Beteiligungsrechte, die in diesem Statut nicht genannt sind, gehen von Rechts wegen auf den Rat des Pastoralen Raumes über.
#§ 6
Arbeitsweise
(
1
)
Einladungen zu allen Sitzungen erfolgen durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens sieben Kalendertagen.
(
2
)
Sitzungen sind in Präsenz, hybrid oder digital möglich. Dies ist in der Einladung zu vermerken.
(
3
)
Der Rat tagt in der Regel einmal pro Quartal auf Einladung des Vorstandes und außerdem dann, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder des Rates dies verlangt.
(
4
)
Das pastorale Personal unterstützt den Rat mit seiner Expertise.
(
5
)
Die Sitzungen des Rates sind öffentlich, es sei denn, der Rat beschließt, Beratungen zu einzelnen Tagesordnungspunkten in nichtöffentlicher Sitzung abzuhalten.
(
6
)
Der Rat kann zu bestimmten Themen Ausschüsse bilden und Aufgaben an sie delegieren. Die Ausschüsse berichten regelmäßig an den Rat. Den Ausschüssen soll jeweils mindestens ein Mitglied des Rates angehören; weitere Personen können kooptiert werden. Dies beeinträchtigt nicht das unter § 3 Abs. 7 beschriebene Mitgliederverhältnis.
(
7
)
Über die Beratungen des Rates sowie von Ausschüssen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das in der nächsten Sitzung vom jeweiligen Gremium zu genehmigen ist. Die Protokolle des Rates werden vom Vorstand sowie dem/der Protokollführenden unterschrieben und gehören zu den amtlichen Akten des Pastoralen Raumes.
#§ 7
Beschlussfassung
(
1
)
Der Rat ist dem Prinzip der Synodalität verpflichtet und versucht, seine Beschlüsse einmütig zu fassen.
(
2
)
Der Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(
3
)
Sollte eine einmütige Beschlussfassung nicht möglich sein, fasst der Rat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (auf Antrag in geheimer Wahl). Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen gewertet.
(
4
)
Erklärt einer der kanonischen Pfarrer (c. 519 CIC) nach § 3 Abs. 3 oder der Leiter des Pastoralen Raumes bzw. das im Sinne von § 3 Abs. 3 weitere aus der Leitung in den Rat entsandte Mitglied förmlich aufgrund der durch sein Amt gegebenen pastoralen Verantwortung und unter Angabe von Gründen, dass er gegen einen Antrag stimmen muss, so ist in dieser Sitzung eine Beschlussfassung nicht möglich. Die anstehende Frage ist im Rat in angemessener Frist erneut zu beraten. Kommt auch hier eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Bischof von Aachen.
#§ 8
Wahlen, Wahlrecht und Durchführung der Wahl
(
1
)
Wahlrecht und Durchführung der Wahl sind in der Wahlordnung geregelt.
(
2
)
Die Mitglieder des amtierenden Rates bestimmen den Wahlmodus und die Anzahl der zu wählenden Mitglieder für die nächste Amtsperiode gemäß der Wahlordnung.
#§ 9
Konstituierung
Eine Person aus der Leitung des Pastoralen Raumes lädt die gewählten und entsandten Mitglieder spätestens sechs Wochen nach der endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses zur konstituierenden Sitzung ein.
#§ 10
Streitbeilegung und Auflösung des Rates
(
1
)
Bei Streitigkeiten wendet sich der Rat zunächst an das Regionalteam, dann an das Bischöfliche Generalvikariat, um Unterstützung bei der Streitbeilegung anzufragen. Sollten Konflikte auch mit Unterstützung nicht beigelegt werden können, entscheidet die Schiedsstelle im Bistum Aachen.
(
2
)
Bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen kann ein Mitglied aus dem Rat ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Rates durch das Regionalteam, nachdem die Schiedsstelle im Bistum Aachen die Sach- und Rechtslage mit dem auszuschließenden Mitglied und den vom Rat gewählten Personen erörtert hat.
(
3
)
Der Bischof kann den Rat des Pastoralen Raumes nur in begründeten schwerwiegenden Fällen auflösen.
#§ 11
Übergangsregelung, Inkrafttreten
(
1
)
Mit der erstmaligen Wahl und nachfolgenden Konstituierung des Rates des Pastoralen Raumes am 8./9. November 2025 endet die Legitimierung der bislang gewählten Gremien (GdG-, Pfarrei- und Gemeinderäte).
(
2
)
(2) Die vorstehende Satzung wird mit Wirkung zum 15. Mai 2025 in Kraft gesetzt und ersetzt die Satzung für den Rat der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG-Rat) vom 8. Januar 2013 in der Fassung vom 17. Februar 2021 (KA 2021, Nr. 43) sowie die Ordnung zur Bildung der Pfarreiräte gemäß § 9 Ziffer 1 der Satzung für den Rat der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG-Rat) vom 8. Januar 2013 (KA 2013, Nr. 21) und die Ordnung zur Bildung der Gemeinderäte gemäß § 9 Ziffer 1 der Satzung für den Rat der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG-Rat) vom 8. Januar 2013 (KA 2013, Nr. 22). Spätestens nach vier Jahren, rechtzeitig vor der nächsten Wahl, wird diese Satzung einer Überprüfung unterzogen.
Aachen, 15. Mai 2025 | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Nr. 70Wahlordnung Rat des Pastoralen Raumes
####§ 1
Wahlgrundsatz
Die zu wählenden Mitglieder des Rates gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung für den Rat des Pastoralen Raumes (im folgenden „Rat“ genannt) werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
#§ 2
Wahltermin
(
1
)
Die Wahlen zu den Räten finden regelmäßig alle vier Jahre statt, soweit nicht der Bischof in begründeten Einzelfällen eine andere Amtsperiode festlegt oder Neuwahlen anordnet.
(
2
)
Der Bischof setzt für alle Pastoralen Räume des Bistums einen einheitlichen Wahltermin fest. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung.
#§ 3
Größe des Rates des Pastoralen Raumes
(
1
)
Die Anzahl der nach § 3 Abs. 2 der Satzung zu wählenden Mitglieder des Rates beträgt mindestens sechs und höchstens 16 und wird vor der jeweils kommenden Wahl vom Rat festgelegt. Ausnahmen sind in § 4 Abs. 3 geregelt.
(
2
)
Die Festlegung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder kann erfolgen nach:
- Schwerpunkten der Pastoral des Pastoralen Raumes,
- Territorialen SubstrukturenZ. B. ehemalige GdG, ehemalige oder bestehende Pfarreien, lebendige Gemeinden.1 im Pastoralen Raum.
(
3
)
Nach dieser Vorgabe erstellt der Wahlausschuss die Liste der Kandidierenden.
#§ 4
Wahlverfahren für die Wahl des Rates
Der Rat legt das Wahlverfahren fest und teilt dies dem Wahlausschuss mit. Die Beschlussfassung erfolgt nach § 7 der Satzung für den Rat des Pastoralen Raumes.
(
1
)
Wahlmodus
Der Rat legt kriterienbasiert im Vorfeld fest, wie viele und welche Wahllisten es gibt, wie viele Personen von welcher Liste in den Rat gewählt werden. Das Wahlverfahren kann auf folgende Weisen durchgeführt werden:
Der Rat legt kriterienbasiert im Vorfeld fest, wie viele und welche Wahllisten es gibt, wie viele Personen von welcher Liste in den Rat gewählt werden. Das Wahlverfahren kann auf folgende Weisen durchgeführt werden:
- Eine gemeinsame Liste der Kandidierenden für den Pastoralen Raum: Alle Wählenden können die vom Wahlausschuss festgelegte maximale Stimmenzahl vergeben.
- Eine gemeinsame Liste der Kandidierenden gegliedert nach Wahlbezirken (vgl. § 4 Abs. 2). Alle Wahlberechtigten können die vom Wahlausschuss festgelegte maximale Stimmenzahl vergeben. Gewählt sind die Kandidierenden, die in den Wahlbezirken die meisten Stimmen erhalten haben.
- Die Listen in a) und b) sollen durch eine Jugendliste ergänzt werden.
- Die Listen in a) und b) können durch thematische Listen, wie z. B. eine Liste für muttersprachliche Gemeinden ergänzt werden.
(
2
)
Wahlbezirke
In den Pastoralen Räumen können Wahlbezirke gebildet werden, wenn dies aus sozialräumlichen und pastoralen Gründen angezeigt ist.
In den Pastoralen Räumen können Wahlbezirke gebildet werden, wenn dies aus sozialräumlichen und pastoralen Gründen angezeigt ist.
(
3
)
Sollte die Anzahl der Wahlbezirke die Höchstgrenze der zu wählenden Mitglieder, die in § 3 Abs. 1 festgelegt sind, überschreiten, kann diese maximal auf die Anzahl der Wahlbezirke angepasst werden.
#§ 5
Aktives Wahlrecht
(
1
)
Wahlberechtigt ist, wer der katholischen Kirche angehört, am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet und im Bistum Aachen seinen Hauptwohnsitz hat.
Der Nachweis des Wohnsitzes kann durch Vorlage des Personalausweises oder auf andere geeignete Weise geführt werden. Das Wahlrecht wird im Pastoralen Raum des Hauptwohnsitzes ausgeübt.
Der Nachweis des Wohnsitzes kann durch Vorlage des Personalausweises oder auf andere geeignete Weise geführt werden. Das Wahlrecht wird im Pastoralen Raum des Hauptwohnsitzes ausgeübt.
(
2
)
Zur Wahl kann auf begründeten Antrag hin auch zugelassen werden, wer seinen Hauptwohnsitz nicht im Bistum Aachen hat. Dabei müssen die anderen unter § 5 Abs. 1 genannten Kriterien (Zugehörigkeit zur katholischen Kirche und Vollendung des 14. Lebensjahres) erfüllt sein und die Regelung nach § 5 Abs. 3 beachtet werden. Die Zulassung obliegt dem Wahlvorstand.
(
3
)
Das Wahlrecht kann auch in einem anderen Pastoralen Raum, in welchem die/der Wahlberechtigte nicht ihren/seinen Hauptwohnsitz hat, aber am Gemeindeleben teilnimmt, ausgeübt werden. In diesem Fall gilt folgende Regelung: Die/Der Wahlberechtigte meldet sich unter Vorlage des Personalausweises als auswärtige/r Wählende/r beim Wahlvorstand, lässt sich im Wählerverzeichnis eintragen und erklärt schriftlich, in keinem weiteren Pastoralen Raum bzw. Wahlbezirk an der Wahl teilzunehmen.
(
4
)
Das aktive Wahlrecht darf nur in einem einzigen Pastoralen Raum ausgeübt werden.
(
5
)
Für die Ausübung des aktiven Wahlrechtes auf zusätzliche thematische Listen (§ 4 Abs. 1c) kann der Wahlausschuss weitere Kriterien, wie z. B. ein Maximalalter für die Jugendliste, festlegen.
#§ 6
Passives Wahlrecht
(
1
)
Wählbar ist, wer der katholischen Kirche angehört, am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet und in dem Pastoralen Raum den Hauptwohnsitz hat oder sich aktiv am Gemeindeleben beteiligt. Die kandidierende Person muss ihrer Kandidatur durch die Unterzeichnung einer Einverständniserklärung schriftlich zugestimmt haben.
(
2
)
Personen sind nicht wählbar, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung vorliegt, die nach konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen.
(
3
)
Mitarbeitende, die in einem beruflichen Beschäftigungsverhältnis zum Pastoralen Raum bzw. zu einer der Kirchengemeinden im Pastoralen Raum stehen, können nicht in den Rat gewählt werden.
(
4
)
Das passive Wahlrecht ist ausschließlich in einem einzigen Pastoralen Raum auszuüben.
(
5
)
Der Wahlausschuss entscheidet über die Voraussetzungen der Wählbarkeit.
#§ 7
Berufung und Zusammensetzung des Wahlausschusses
(
1
)
Zur Vorbereitung der Wahl beruft der bestehende Rat mindestens acht Wochen vor dem Wahltermin einen Wahlausschuss.
(
2
)
Dem Wahlausschuss gehört ein hauptamtliches Mitglied der Leitung des Pastoralen Raumes (bei der Wahl 2025 ein im Pastoralen Raum eingesetzter kanonischer Pfarrer oder eine von ihm benannte Vertretung) sowie mindestens vier weitere Personen an. Diese müssen keine Mitglieder des Rates sein und dürfen nicht selbst für die Wahl des neuen Rates kandidieren. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n.
(
3
)
Beschlüsse des Wahlausschusses werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
#§ 8
Aufgaben des Wahlausschusses
(
1
)
Der Wahlausschuss hat die Aufgaben:
(
2
)
Der Wahlausschuss bestimmt das Wahllokal/die Wahllokale und setzt eine ausreichende Zeitdauer für die Wahl fest.
(
3
)
Sind mehrere Wahlbezirke eingerichtet, ist dafür Sorge zu tragen, dass jede/r Wahlberechtigte nur einmal ihre/seine Stimme abgeben kann.
#§ 9
Wahlvorschläge
(
1
)
Der vom Wahlausschuss aufzustellende Wahlvorschlag sollte möglichst mehr Kandidierende enthalten als zu wählen sind.
(
2
)
Im Wahlvorschlag sind die Namen der Kandidierenden in alphabetischer Reihenfolge mit Angabe von Beruf, Alter und Wohnort aufzuführen.
(
3
)
Der Wahlausschuss macht spätestens sechs Wochen vor dem Wahltermin seinen Wahlvorschlag im Pastoralen Raum bekannt. Dieser Wahlvorschlag ist unmittelbar nach der Bekanntgabe für die Dauer von zwei Wochen zur Einsicht an zentralen Orten des Pastoralen Raumes offen zu legen. Er ist außerdem im Pastoralen Raum in sonstiger geeigneter Weise, z. B. in den Gottesdiensten, durch Aushänge, auf der Homepage, im Newsletter oder dem Printmedium des Pastoralen Raumes zu veröffentlichen.
(
4
)
Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass innerhalb der Offenlegungsfrist des Wahlvorschlages weitere Vorschläge beim Wahlausschuss eingereicht werden können.
(
5
)
Ergänzungsvorschläge dürfen jeweils nicht mehr Namen enthalten als Mitglieder zum Rat zu wählen sind. Für jeden Vorschlag sind mindestens 20 Unterschriften von Wahlberechtigten mit der Angabe von Vor- und Zunamen und Anschrift erforderlich. Der Vorschlag muss die Erklärung der/des Vorgeschlagenen enthalten, dass sie/er zur Annahme einer Wahl bereit ist.
(
6
)
Die Ergänzungsvorschläge sind vom Wahlausschuss zu prüfen und nach Feststellung der Ordnungsmäßigkeit in den Wahlvorschlag aufzunehmen.
#§ 10
Bekanntgabe des endgültigen Wahlvorschlages
Der Wahlausschuss hat nach Ablauf der Offenlegungsfrist innerhalb einer Woche den endgültigen Wahlvorschlag in alphabetischer Reihenfolge aufzustellen und in den Gottesdiensten am Samstag und Sonntag vor der Wahl und in sonstiger geeigneter Weise (vgl. § 9 Abs. 3) bekannt zu geben.
#§ 11
Wahlvorstand
(
1
)
Zur Durchführung der Wahl hat der Wahlausschuss (für jeden Wahlbezirk) einen Wahlvorstand mit einer/einem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern zu bestellen.
(
2
)
Dem Wahlvorstand dürfen keine Kandidierenden für den Rat angehören. Mitglieder des Wahlausschusses können auch Mitglieder des Wahlvorstands sein. Der Wahlvorstand hat für den ungestörten Ablauf der Wahl zu sorgen, die Wahlberechtigung zu prüfen, die Stimmzettel entgegenzunehmen und die vorläufige Zählung der abgegebenen Stimmen vorzunehmen. Über die Wahlhandlung hat der Wahlvorstand eine Niederschrift aufzunehmen, die von der/dem Vorsitzenden des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist.
(
3
)
Der Wahlvorstand beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
#§ 12
Wahlhandlung
(
1
)
Die Wahlhandlung bis zur Feststellung des Wahlergebnisses ist öffentlich.
(
2
)
Die Wählenden geben zur Kontrolle ihrer Wahlberechtigung und zur Überprüfung Name, Alter und Anschrift bekannt. Die Angaben sind in Zweifelsfällen durch amtlichen Ausweis zu belegen.
(
3
)
Die Wählenden kreuzen auf dem jeweiligen Stimmzettel höchstens so viele Namen an, wie Mitglieder von der jeweiligen Liste zu wählen sind.
#§ 13
Briefwahl
(
1
)
Briefwahl ist auf Antrag möglich.
(
2
)
Dieser Antrag kann vom Tage nach der Bekanntgabe des endgültigen Wahlvorschlages bis zum Mittwoch vor der Wahl schriftlich oder mündlich beim Wahlvorstand gestellt werden. Dann wird ein Briefwahlschein zusammen mit dem Stimmzettel und dem amtlichen Wahlumschlag ausgehändigt.
(
3
)
Die Ausstellung eines Briefwahlscheines ist in einem besonderen Verzeichnis zu vermerken, das dem Wahlvorstand zur Registrierung übergeben wird.
(
4
)
Die/Der Wählende hat in einem verschlossenen Umschlag den Briefwahlschein und den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag mit dem Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der festgesetzten Wahlzeit beim Wahlvorstand eingeht. Auf dem Briefwahlschein hat die/der Wählende zu versichern, dass sie/er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat.
(
5
)
Die Stimmabgabe durch Briefwahl wird im Wählerverzeichnis vermerkt.
#§ 14
Feststellung des Wahlergebnisses
(
1
)
Ein abgegebener Stimmzettel ist ungültig, wenn auf ihm mehr Namen angekreuzt sind als Kandidierende zu wählen waren.
(
2
)
Über die Gültigkeit von Stimmzetteln mit zweifelhafter Kennzeichnung entscheidet der Wahlvorstand.
(
3
)
Gewählt sind die Kandidierenden, die die meisten Stimmen erhalten haben, in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(
4
)
Das Ergebnis der vorläufigen Stimmenzählung ist in die Niederschrift des Wahlvorstands aufzunehmen. Die Niederschrift ist dem Wahlausschuss unverzüglich zuzuleiten.
#§ 15
Wahlprüfung
(
1
)
Der Wahlausschuss hat das Wahlergebnis zu prüfen und endgültig festzustellen.
(
2
)
Das Wahlergebnis ist an dem auf den Wahltag folgenden Wochenende in den Gottesdiensten bekannt zu geben. Gleichzeitig ist das Wahlergebnis in sonstiger geeigneter Form (vgl. § 9 Abs. 3) mitzuteilen.
(
3
)
Binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses kann die Gültigkeit der Wahl beim Wahlausschuss schriftlich angefochten werden. Der Wahlausschuss hat etwaige Einsprüche mit seiner Stellungnahme unverzüglich dem Bischof über den Fachbereich Pastorale Räume im Bischöflichen Generalvikariat vorzulegen, damit darüber entschieden werden kann.
#§ 16
Bekanntgabe
Die Namen aller Mitglieder des Rats sowie der/des Vorsitzenden, der/des stellvertretenden Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Leitung des Pastoralen Raumes bis spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach der Konstituierung des Rates dem Pastoralen Raum bekannt gegeben. Zugleich unterrichtet die Leitung den Fachbereich Pastorale Räume im Bischöflichen Generalvikariat über den Verlauf der Wahl (Berichtsformular) und über die Zusammensetzung des Rates sowie des Vorstands.
#§ 17
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
(
1
)
Diese Wahlordnung tritt zum 15. Mai 2025 in Kraft.
(
2
)
Durch diese Wahlordnung verliert die Wahlordnung für den Rat der Gemeinschaft der Gemeinden im Bistum Aachen vom 8. Januar 2013 (KA 2013 Nr. 23) ihre Gültigkeit.
(
3
)
Zur erstmaligen Wahl des Rates des Pastoralen Raumes am 8./9. November 2025 übernimmt der Rat des Pastoralen Raumes im Übergang die Festlegung für das Wahlverfahren gemäß dieser Wahlordnung.
(
4
)
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Wahlordnung ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen oder rechtlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.
Aachen, den 15. Mai 2025 | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Nr. 71Ordnung über die Finanzbeziehungen zwischen dem Bistum Aachen
und den Pastoralen Räumen (Kirchengemeinde/Kirchengemeindeverband)
im Bistum Aachen
####und den Pastoralen Räumen (Kirchengemeinde/Kirchengemeindeverband)
im Bistum Aachen
§ 1
Ausgangsbetrag
Ausgangsbetrag der Ermittlung der Zuweisungen an die Rechtsträger auf Ebene der Pastoralen Räume (Kirchengemeinde oder Kirchengemeindeverband) im Bistum Aachen ist der Anteil des Aufgabenbereichs Pastorale Räume und Pfarreien für das folgende Jahr am gesamten Nettohaushalt des Bistums Aachen. Die Festsetzung erfolgt bis zum 31. März eines Jahres durch den Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat jeweils für das folgende Jahr.
#§ 2
Zuweisungsbetrag über alle Pastoralen Räume
Der Zuweisungsbetrag über alle Pastoralen Räume ergibt sich in einem zweiten Schritt durch den Abzug der festgelegten Budgetansätze im Bistumshaushalt für die „Aufwendungen für die Beratung und Aufsicht der kirchengemeindlichen Vermögensverwaltung und die kirchengemeindliche Organisationsberatung“ sowie für die „Zuweisungen an die mittlere Ebene (Regionen) und das Domkapitel (ohne Kirchenmusik (Dommusik, Domchöre und Domsingschule))“ vom Ausgangsbetrag.
#§ 3
Zuweisungsbetrag für den einzelnen Pastoralen Raum
(
1
)
Der Zuweisungsbetrag über alle Pastoralen Räume wird unter Anwendung der folgenden Verteilungssystematik vollständig an die einzelnen Pastoralen Räume des Bistums verteilt.
(
2
)
Im Rahmen dieser Verteilungssystematik werden zunächst die Gesamtbudgets
- für die Verwaltungsleitungen in den Pastoralen Räumen,
- für die Kirchenmusik im Bistum Aachen und
- für besondere inhaltliche Aufgaben in den Pastoralen Räumen
im Bistumshaushalt festgelegt.
(
3
)
Der um die Budgetansätze nach Absatz 2 verminderte Zuweisungsbetrag über alle Pastoralen Räume (= Basiszuweisung über alle Pastoralen Räume) wird sodann zu 90 % gemäß des Anteils der Katholikenzahl eines Pastoralen Raumes an der Gesamtzahl der Katholiken im Bistum Aachen zum 30. Juni des Vorjahres und zu 10 % gemäß des Anteils der Einwohner eines Pastoralen Raumes an der Gesamtzahl der Einwohner auf dem Gebiet des Bistums Aachen auf die einzelnen Pastoralen Räume des Bistums Aachen verteilt (= Basiszuweisung für den einzelnen Pastoralen Raum). Die maßgeblichen Einwohnerzahlen werden dabei jeweils für fünf Jahre, beginnend mit dem Stand zum 30. Juni 2025, festgelegt.
(
4
)
Zur Ermittlung des Zuweisungsbetrags für den einzelnen Pastoralen Raum ist die Basiszuweisung für den einzelnen Pastoralen Raum um die folgenden Zuweisungen zu erhöhen:
(
5
)
Der Zuweisungsbetrag für das kommende Jahr sowie der voraussichtliche Zuweisungsbetrag für das nächste und übernächste wird den Pastoralen Räumen jeweils zum 30. Juni des laufenden Jahres als Grundlage der Erstellung des Budgets für den Pastoralen Raum des Folgejahres und einer mittelfristigen Finanzplanung mitgeteilt.
#§ 4
Zuweisungen für die Verwaltungsleitungen
Als Zuweisungen für die Verwaltungsleitungen erhält jeder Pastorale Raum Zuweisungen in Höhe der Arbeitgeberbruttopersonalkosten gemäß Entgeltgruppe 12 Stufe 4, sofern ein Verwaltungsleiter bestellt wurde.
#§ 5
Zuweisungen für die Kirchenmusik
Im Rahmen des Kirchenmusikkonzeptes für das Bistum Aachen erfolgt die Einsatz- und Stellenplanung von Kirchenmusikerstellen seitens des Bischöflichen Generalvikariates unter Berücksichtigung des festgelegten Budgets. Aus dem Kirchenmusikbudget erhält jeder Pastorale Raum Zuweisungen in Höhe der Arbeitgeberbruttopersonalkosten der vorgesehenen und besetzten Kirchenmusikerstellen zuzüglich einer festgelegten Sachkostenpauschale.
#§ 6
Zuweisungen für besondere inhaltliche Aufgaben
Auf Basis gesonderter Richtlinien erhält der Pastorale Raum Zuweisungen für übernommene besondere inhaltliche Aufgaben, insbesondere der City-Pastoral und der muttersprachlichen Gemeinden. Darüber hinaus können auf Basis gesonderter Richtlinien Zuschüsse für besondere Orte von Kirche beim Bistum Aachen beantragt werden.
#§ 7
Auszahlungsbetrag für den Pastoralen Raum
(
1
)
Im Wege des abgekürzten Zahlungswegs wird der Zuweisungsbetrag für den Pastoralen Raum vor der monatlichen Auszahlung an den Pastoralen Raum vermindert um
- die Kosten der Finanzbuchhaltung und der Personalverwaltung für den Pastoralen Raum durch das Verwaltungszentrum auf Basis festgesetzten Kostenpauschalen je Katholik, die in der Abteilung 4.2 des Bischöflichen Generalvikariats einsehbar sind,
- die Kosten für zentral für die Pastoralen Räume abgeschlossene Verträge (u.a. Versicherungen, IT-Systeme) sowie
- die typisierten Bruttopersonalkosten, die in der Abteilung 4.2 des Bischöflichen Generalvikariats einsehbar sind gemäß des auf Basis der Einsatz- und Stellenplanung im jeweiligen Pastoralen Raum geplanten Personals in der Pastoral.
(
2
)
Sofern seitens des Bischöflichen Generalvikariates vorübergehend kein Personal in der Pastoral zur Besetzung von Planstellen vorgesehen werden kann, erhält der betroffene Pastorale Raum einen Sonderzuschuss in Höhe der typisierten Bruttopersonalkosten dieser Planstelle. Da dieser Sonderzuschuss nur vorübergehend gewährt wird, dürfen keine dauerhaften Verpflichtungen oder Arbeitsverträge auf der Grundlage dieses Sonderzuschusses eingegangen werden.
#§ 8
Stellenplanung des Personals in der Pastoral
(
1
)
Im Bistumshaushalt wird ein Gesamtbudget für das Personal in der Pastoral festgesetzt, das auf die einzelnen Organisationsebenen und Aufgabenbereiche verteilt wird. Unter Berücksichtigung dieser zur Verfügung stehenden Budgets erfolgt die Einsatz- und Stellenplanung des Personals in der Pastoral in den Pfarreien und Pastoralen Räumen sowie den übrigen Aufgabenbereichen. Die Einsatz- und Stellenplanung des Personals in der Pastoral wird jährlich unter Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Gesamtbudgets und der Einzelbudgets für das Pastorale Personal angepasst.
(
2
)
Aus dem Budget des Personals in der Pastoral in den Pfarreien und Pastoralen Räumen erfolgen zudem Zuweisungen für die Nutzungsentschädigungen für Dienstwohnungen und Zuweisungen für Sachkosten des Personals in der Pastoral.
#§ 9
Finanzierung von Instandhaltungsmaßnahmen und Investitionen
(
1
)
Zur Sicherung der mittel- und langfristigen Instandhaltung der notwendigen pastoral genutzten Immobilien werden 70% der jährlichen Instandhaltungspauschalen für den pastoral genutzten Immobilienbestand des Pastoralen Raumes von Seiten des Bistums Aachen einbehalten (Forderung der Kirchengemeinde gegen das Bistum) und erst bei Durchführung entsprechender Instandhaltungsmaßnahmen im Rahmen bestehender Forderungen in Höhe von in der Regel maximal 70 % der angefallenen, förderfähigen Kosten vom Bistum an die Kirchengemeinde ausgezahlt. In Ausnahmefällen ist zum Bestandserhalt einer notwendigen pastoral genutzten Immobilie eine Auszahlung über die bestehenden Forderungen hinaus möglich, wodurch eine Verbindlichkeit der Kirchengemeinde gegenüber dem Bistum entsteht (kreditorischer Debitor), die aus zukünftigen Zuweisungen auszugleichen ist.
(
2
)
Die Genehmigung von Baumaßnahmen und die Festlegung der förderfähigen Kosten regelt die Richtlinie für kirchengemeindliches Bauen und Baufinanzierung im Bistum Aachen (RBB) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(
3
)
Der für die Ermittlung der Instandhaltungspauschalen maßgebliche Immobilienbestand wird von den Pastoralen Räumen in einem mittel- und langfristig ausgerichteten und von der Kirchengemeinde bzw. dem Kirchengemeindeverband zusammen mit den Kirchenvorständen beschlossenen Immobilienkonzept festgelegt. Bis zur Aufstellung eines Immobilienkonzeptes für den Pastoralen Raum bildet der Bestand an „KIM-grünen“ Immobilien im Pastoralen Raum die Grundlage für die Ermittlung der einzubehaltenden Instandhaltungspauschalen und der förderfähigen Immobilien.
(
4
)
Die Festlegung der anzuwendenden Instandhaltungspauschalen je Gebäudetyp (siehe Anlage) erfolgt durch den Vermögensrat des Bistums Aachen.
#§ 10
Mittelzuweisungen im Pastoralen Raum
(
1
)
Die mögliche Weiterleitung von Zuweisungen des Bistums Aachen an den Rechtsträger auf Ebene des Pastoralen Raumes (Kirchengemeindeverband) sowie darüber hinaus bestehende Kirchengemeinden im Pastoralen Raum erfolgt gemäß Satzung des Kirchengemeindeverbands auf der Grundlage von Beschlüssen der Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbands.
(
2
)
Bei der Verteilung von Zuweisungen des Bistums Aachen im Rahmen der Planung innerhalb einer Kirchengemeinde auf Kostenstellen, Orts- und Fachausschüsse oder Orte von Kirche sind in besonderer Weise die Mittelbedarfe noch bestehender kanonischer Pfarreien in dieser Kirchengemeinde zu berücksichtigen, so dass jede Pfarrei finanziell in die Lage versetzt wird, die ihr kirchenrechtlich zugeschriebenen Aufgaben leisten zu können.
#§ 11
Zuwendungen für Tageseinrichtungen für Kinder und offene Kinder- und Jugendeinrichtungen
(
1
)
Zuwendungen aus dem Budget des Aufgabenbereichs Seelsorge und Bildung mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen werden gewährt zu den Betriebskosten der:
- Tageseinrichtungen für Kinder,
- offenen Kinder- und Jugendeinrichtungen.
(
2
)
Die Zuwendung für die Tageseinrichtungen für Kinder wird zweckgebunden zugewiesen. Die Berechnung der Sonderzuwendung erfolgt auf Basis einer eigenen Richtlinie und wird gesondert mitgeteilt.
(
3
)
Für die offenen Kinder- und Jugendeinrichtungen und die „aufsuchende mobile Jugendarbeit“ wird der Zuschuss im Rahmen der Weiterentwicklung der offenen Kinder- und Jugendarbeit im Bistum Aachen (WOKJA) ab 1. Januar 2023 in der Regel als „kriterienorientierter Zuschuss“ zur Verfügung gestellt. Ein zweckgebundener Pauschalzuschuss ist nur noch als Übergangsregelung in Abstimmung mit der Abt. 1.3 vorgesehen. Grundlage für die Festsetzung des Zuschusses ist der Fördervertrag mit dem Bistum und der jährliche WOKJA Verwendungsnachweis auf Basis des anerkannten Kostenplans.
#§ 12
Allgemeine Bestimmungen
Der Diözesanökonom ist befugt mit Zustimmung des Vermögensrats, die Zuweisungen für die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände ganz oder teilweise zu kürzen, wenn Regelungen dieser Ordnung oder sonstige die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände betreffenden Ordnungen nicht eingehalten werden.
#§ 13
Inkrafttreten und Übergangsregelungen
(
1
)
Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Die „Ordnung über die Finanzbeziehungen zwischen dem Bistum Aachen und den Kirchengemeinden/Kirchengemeindeverbänden“ vom 27. November 2024 (KA 2024, Nr. 152) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
(
2
)
Im Zuge der Umstellung der Finanzierung von Instandhaltungsmaßnahmen und Investition zum 1. Januar 2026 erfolgt eine Sonderzuweisung an die Kirchengemeinden KöR zur Erstdotierung der Instandhaltungsrückstellungen, die vom Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat im Rahmen des Budgetbeschlusses 2026 festgelegt wird.
Die Verteilung dieser einmaligen Sonderzuweisung an die Kirchengemeinden erfolgt
- zu 2/3 gemäß des Anteils der Katholikenzahl eines Pastoralen Raumes an der Gesamtzahl der Katholiken im Bistum Aachen (90 %) und des Anteils der Einwohner eines Pastoralen Raumes an der Gesamtzahl der Einwohner auf dem Gebiet des Bistums Aachen (10 %) zum 30. Juni 2025 sowie
- zu 1/3 umgekehrt proportional zum Anteil der in den Jahren 2015 bis 2024 erhaltenen Bauzuschüsse dieser Kirchengemeinde an den gesamten Bauzuschüssen an Kirchengemeinden.
Der sich ergebende Betrag der Sonderzuweisung je Kirchengemeinde wird zu 30 % an die jeweilige Kirchengemeinde ausgezahlt und zu 70 % als Forderung der jeweiligen Kirchengemeinde gegen das Bistum Aachen verbucht.
Der Abruf der als Forderung verbuchten Mittel aus der Sonderzuweisung bei Durchführung entsprechender Instandhaltungsmaßnahmen ist möglich, sobald ein Immobilienkonzept für den Pastoralen Raum erstellt und beschlossen worden ist.
(
3
)
Zur Anpassung der Zuordnung des Personals in der Pastoral an die Einsatzplanung des Personals in der Pastoral für die Pastoralen Räume erfolgen in der Übergangsphase 2026 bis 2028 zusätzlich Zuweisungen für Mehrpersonal aus den Mitteln der Restrukturierungsrücklage.
Aachen, 17. April 2025 | + Dr. Helmut Dieser Diözesanbischof |
Nr. 72Rahmenkonzept Leitung und Mitverantwortung
in den Pastoralen Räumen des Bistums Aachen
#in den Pastoralen Räumen des Bistums Aachen
Die Kirche ist durch tiefgreifende soziale, lebensweltliche und kulturelle Veränderungen herausgefordert. Eine der zentralen Botschaften des Pontifikats von Papst Franziskus ist, dass diese Veränderungen kein Grund für Angst und Verzagtheit sind, sondern Anlass zu „einer neuen Etappe der Evangelisierung voller Eifer und Dynamik“ (Evangelii gaudium 17). Diesen Gedanken konkretisierte die Kongregation für den Klerus in ihrer 2020 veröffentlichten Instruktion „Die pastorale Umkehr der Pfarrgemeinde im Dienst an der missionarischen Sendung der Kirche“. Dort ist die Rede von einer „Einladung an die Pfarrgemeinden, sich zu öffnen und Instrumente für eine auch strukturelle Reform anzubieten, die sich an einem neuen Gemeinschaftsstil, an einem neuen Stil der Zusammenarbeit, der Begegnung, der Nähe, der Barmherzigkeit und der Sorge für die Verkündigung des Evangeliums orientiert“ (Die pastorale Umkehr 2). Genau diese Absicht verfolgt das Bistum Aachen mit der Einführung des Statuts für die Pastoralen Räume im Übergang. Für diese wird mit Blick auf die Leitung und Mitverantwortung hiermit ein Rahmenkonzept vorgelegt, zu dem in einzelnen Aspekten noch präzisierende Ausführungsbestimmungen hinzutreten werden.
###I) Errichtung der Pastoralen Räume
Zum 1. Januar 2025 werden im Bistum Aachen 44 Pastorale Räume als sozialräumlich bestimmte Steuerungsebenen pastoralen Handelns geschaffen. Diese Pastoralen Räume umfassen eine oder mehrere Pfarreien. Sie haben die Aufgabe, die kirchlichen Grundvollzüge im sozialen Nahraum zu koordinieren und subsidiär sicherzustellen und vielfältige Orte von Kirche zu ermöglichen und zu vernetzen. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsstruktur werden im Pastoralen Raum jeweils eine oder bis zu drei Kirchengemeinden errichtet, letztere bilden zusammen einen Kirchengemeindeverband. Die kirchenrechtliche Territorialstruktur des Bistums Aachen besteht damit weiterhin in den Pfarreien (als eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete öffentliche juristische Person in der Kirche gem. can. 515 § 3 CIC), die zivilrechtliche Territorialstruktur in den Kirchengemeinden (als Körperschaften öffentlichen Rechts).
Zur Gewährleistung einer integrierten pastoralen Entwicklung werden jeweils für alle Pfarreien des Pastoralen Raumes ein Pfarrer und zur Unterstützung seiner Leitungsaufgabe weitere Personen nach can. 129 § 2 CIC ernannt. Auch die weiteren pastoralen Berufe (Priester, Diakone, Pastoralreferentinnen und -referenten, Gemeindereferentinnen und -referenten) werden jeweils für alle Pfarreien des gesamten Pastoralen Raumes ernannt. Demselben Ziel einer integrierten Entwicklung dient die Einsetzung pastoraler und kirchengemeindlicher Gremien auf der Ebene des Pastoralen Raumes.
Um dieser Struktur baldmöglichst näher zu kommen, werden die bisherigen Pfarrer im Pastoralen Raum vom Bischof gebeten, ihr Pfarramt zugunsten der angestrebten Ernennung eines Pfarrers für alle Pfarreien des Pastoralen Raumes zur Verfügung zu stellen. Für den weiteren Einsatz der Priester im Pastoralen Raum werden neben der Ernennung der Pfarrer zusätzliche Ernennungen als Pfarrvikare gemäß can. 545 § 1 CIC jeweils für alle Pfarreien im Pastoralen Raum angestrebt. In begründeten Ausnahmefällen sind auch Leitungs- und Beteiligungsmodelle gemäß can. 517 §§ 1 u. 2 CIC möglich.
Diese Gesamtstruktur des hauptamtlichen Personaleinsatzes im Pastoralen Raum (Pfarrer, Mitwirkende an der Leitung, weitere Priester und pastorale Berufe) und die gemeinsamen Gremien sollen der Entwicklung einer synodalen Wahrnehmung von Leitung und eines solidarisch-subsidiären, hauptberuflichen wie ehrenamtlichen Engagements dienen. Mit der so beschriebenen Personalstruktur im Pastoralen Raum korrespondiert die Ausrichtung der gesamten Pastoral im Pastoralen Raum an der Pastoralstrategie des Bistums mit ihren Leitbegriffen Freiheit, Begegnung und Ermöglichung.
Durch die Einrichtung der Pastoralen Räume und die damit einhergehenden personellen und finanziellen Synergien sollen das Zusammengehörigkeitsgefühl und die Zusammenarbeit gestärkt werden. Das gilt insbesondere auch für die Pastoralen Räume, in denen zunächst mehrere Pfarreien fortbestehen. Dies soll dabei helfen, „sowohl eine Konzeption der Pfarrei, die auf sich selbst bezogen ist, als auch eine ‚Klerikalisierung der Pastoral‘ zu überwinden“ sowie „Vorgehensweisen und Modelle zu fördern, durch die alle Getauften kraft der Gabe des Heiligen Geistes und der empfangenen Charismen sich aktiv, dem Stil und der Weise einer organischen Gemeinschaft entsprechend, in die Evangelisierung mit den anderen Pfarrgemeinden unter Berücksichtigung der Pastoral der Diözese einbringen“ (Die pastorale Umkehr 38). In diesem Sinne ist es möglich und auch wünschenswert, dass die Pfarreien eines Pastoralen Raumes im Zuge der Kooperation zu einer immer engeren Weggemeinschaft zusammenwachsen, so dass sie von sich aus die Initiative zur Zusammenführung zu einer Pfarrei ergreifen. Eine solche Zusammenführung würde auf die Bitte der zuständigen Pfarrer, unter Anhörung der Gläubigen und der pfarrlichen Gremien, gem. can. 515 § 2 CIC und unter Berücksichtigung der in der Instruktion „Die pastorale Umkehr“ genannten Kriterien erfolgen.
#II) Das Leitmotiv der Synodalität
Das dem vorliegenden Rahmenkonzept zur Leitung und Mitverantwortung in den Pastoralen Räumen zugrundeliegende Leitmotiv ist das der Synodalität. Synodalität ist ein konstitutives Merkmal der Kirche seit ihren Anfängen, das durch das Zweite Vatikanische Konzil und die nachkonziliare Ekklesiologie eine kraftvolle Erneuerung und Revitalisierung erfahren hat. Aus Anlass des 50jährigen Bestehens der Bischofssynode hat Papst Franziskus 2015 den Kirchenvater Johannes Chrysostomos (~ 345-407) mit den Worten zitiert, dass „Kirche und Synode Synonyme sind“.
Das Prinzip der Synodalität ergibt sich dabei aus dem Verständnis der Kirche als Communio, als Gemeinschaft der Gläubigen, die in der Eucharistie gründet und sich um diese herum bildet und versammelt. Aus dieser sakramentalen Gestalt der Kirche folgt die besondere Stellung der Priester. Zugleich hat das Zweite Vatikanische Konzil nachdrücklich in Erinnerung gerufen, dass alle Gläubigen durch die „Taufweihe“ (Presbyterorum ordinis 12) Anteil an der Sendung des Evangeliums haben und „des priesterlichen, prophetischen und königlichen Amtes Christi auf ihre Weise teilhaftig“ (Lumen gentium 31) werden.
Aus dieser Verwurzelung der Synodalität in dem Verständnis der Kirche als sakramentaler Gemeinschaft, zu deren Auferbauung und Stärkung alle Getauften berufen sind, ergibt sich, dass Synodalität vor allem anderen das Bemühen bezeichnet, diese Gemeinschaft, die Communio, immer mehr mit Leben zu füllen und zu verwirklichen. Das geschieht zuallererst in der Kirche vor Ort, indem sich Gemeinde inklusiv versteht und pastorale Leitung partizipativ und synodal wahrgenommen und ermöglicht wird.
Synodalität bedeutet dabei im Kern das Ringen um Gemeinsamkeit. Synodale Entscheidungen sind also Entscheidungen, die die unterschiedlichen Perspektiven und Verantwortlichkeiten aller Beteiligten ernst nehmen und in Rücksicht darauf einen gemeinsamen Weg finden. Mit bloßer Macht durchgesetzte Entscheidungen – sei es durch die Macht des Amtes oder die Macht einer Mehrheit – widersprechen hingegen dem synodalen Prinzip.
#III) Synodales Leitungsmodell für die Pastoralen Räume im Bistum Aachen
Für die Leitung der Pfarreien und Pastoralen Räume sowie der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände, die in der Gesamtheit ihres Zusammenwirkens der Evangelisierung und der Verwirklichung des kirchlichen Auftrags dienen, ergibt sich nach Maßgabe des jeweiligen Rechts folgende Regelung:
1) Die Pfarreien des Bistums Aachen werden gemäß can. 519 CIC von einem Pfarrer geleitet, wobei an dieser Hirtensorge nach Maßgabe des Rechts auch andere Priester oder Diakone mitwirken sowie Laien mithelfen und damit gemäß can. 129 § 2 CIC an der Ausübung der Leitung mitwirken können. In diesem Leitungsmodell sollen das hierarchische und das synodale Prinzip, die ekklesiologisch gleich ursprünglich sind, gleichermaßen wirksam werden.
Ist der Pastorale Raum im Übergang deckungsgleich mit einer bisherigen GdG, die gleichzeitig territorial deckungsgleich mit der einzigen Pfarrei der bisherigen GdG war, ist der Pfarrer dieser Pfarrei (bzw. bei can. 517 § 1 CIC der verantwortliche Pfarrer) auch Leiter des Pastoralen Raumes. In allen anderen Fällen, in denen der Pastorale Raum aus mehreren Pfarreien besteht, wird ein Pfarrer dieser Pfarreien vom Bischof mit der Leitung beauftragt.
Der Leiter des Pastoralen Raumes übt die Leitung gemeinsam mit weiteren haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden aus, die zur Mitwirkung an der Leitung (gem. can. 129 § 2 CIC) beauftragt werden. Dazu werden, diözesanrechtlich verankert, neben dem Pfarrer
- möglichst zwei weitere Mitarbeitende aus dem Pastoralen Dienst oder aus diakonischen Diensten;
- möglichst zwei vom Rat des Pastoralen Raumes gewählte ehrenamtliche Laien;
- der/die vom Kirchenvorstand bevollmächtigte Verwaltungsleitende
vom Bischof zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raumes beauftragt. Alle Mitwirkenden an der Leitung erhalten eine entsprechende Ernennungsurkunde. Es wird angestrebt, dass die Beauftragung aller Mitwirkenden an der Leitung auf den identischen Zeitraum befristet ist.
In begründeten Ausnahmefällen ist es möglich, dass Pfarrer in solidum gemäß can. 517 § 1 CIC ernannt werden. Die paritätische Zusammensetzung der oben beschriebenen Leitung muss in einem solchen Fall eigens geklärt werden. Gerade in der Implementierungsphase ist auf gewachsene und bewährte Strukturen von synodal geteilter Leitung Rücksicht zu nehmen. Gleichzeitig muss die Sorge darum im Blick behalten werden, dass sich der Pastorale Raum auch als gemeinsame Einheit entwickeln und entfalten kann.
Bestehen in einem Pastoralen Raum mehrere Pfarreien und haben einzelne dieser Pfarreien einen anderen Pfarrer als den Leiter des Pastoralen Raumes, so ist darauf zu achten, dass die Leitung des Pastoralen Raumes bei allen Vorgängen die kanonischen Rechte der Pfarrer und deren Stellung als pastores proprii ihrer Pfarreien wahrt und die Pfarrer in sämtliche Beratungen und Entscheidungen einbezieht, insoweit deren kanonische Rechte und Pflichten betroffen sind.
Im Kreis der an der Leitung mitwirkenden Personen wird nach Möglichkeit Geschlechterparität angestrebt.
Die Frage der Zulage für die hauptamtlichen Mitwirkenden an der Leitung sowie einer Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Mitwirkenden wird in Ausführungsbestimmungen geregelt werden.
Die Ernennung der hauptamtlichen Pastoralen Mitarbeitenden nimmt der Bischof nach Beratung in der Personalkonferenz sowie im Einvernehmen mit dem Leiter des Pastoralen Raumes vor. Der Rat des Pastoralen Raumes wird hierzu angehört. Letzteres gilt allerdings noch nicht für die erste Beauftragungsperiode ab dem Januar 2025. Die Wahl der an der Leitung des Pastoralen Raumes mitwirkenden ehrenamtlichen Laien liegt bei dem betreffenden Rat des Pastoralen Raumes bzw., falls dieser noch nicht konstituiert ist, bei dem bisherigen GdG-Rat. Die Ernennung durch den Bischof erfolgt auf der Grundlage dieser Wahl.
Der/die Verwaltungsleitende soll die Verwaltung nach verbindlichen Standards eigenständig wahrnehmen und dadurch die Priester und die anderen pastoralen Mitarbeitenden weitestgehend von Verwaltungsaufgaben entlasten. Die kanonischen Pflichten und Rechte der Pfarrer bleiben davon unberührt.
In der gemeinsamen Wahrnehmung ihrer Aufgabe sind alle an der Leitung Mitwirkenden dem oben beschriebenen Geist der Synodalität verpflichtet. Das erfordert von allen Beteiligten, namentlich auch von den mit der Leitung der Pastoralen Räume beauftragten Pfarrern, die Bereitschaft zu einem diskursiven und ermöglichenden Leitungsstil, der allen Mitwirkenden echte Wirkungsräume eröffnet. Alle Beteiligten sind der synodalen Suche nach Gemeinsamkeit verpflichtet. Synodalität bedeutet dabei das „Zusammenkommen […] zum gegenseitigen Zuhören, zum Dialog und zur gemeinschaftlichen Entscheidungsfindung. Sie beinhaltet auch das Erreichen eines Konsenses als Ausdruck der Gegenwart Christi, der im Geist lebendig ist“ (Abschlussdokument der Weltsynode Per una Chiesa sinodale 28). Damit das gelingen kann, ist von allen wechselseitiger Respekt, „eine innere Bereitschaft zur Freiheit in Bezug auf die eigenen Interessen, sowohl persönlich als auch als Gruppe, und eine Verpflichtung zur Verfolgung des Gemeinwohls“ erforderlich. Diese Haltung ermöglicht „die Suche nach einem möglichst breiten Konsens, der entsteht, wenn ‚unsere Herzen brennen‘ (vgl. Lk 24,32), ohne Konflikte zu verbergen oder nach dem kleinsten gemeinsamen Nenner zu suchen“. Dieser Prozess der gemeinsamen Anstrengung um einen Konsens soll am Ende „zu einer reifen Akzeptanz der Entscheidung durch alle führen“ (Per una Chiesa sinodale 84).
Das Bistum sieht sowohl für die hauptamtlichen als auch für die ehrenamtlichen Mitwirkenden an der Leitung der Pastoralen Räume Qualifizierungs- und Fortbildungsangebote vor, die sowohl individuell als auch gemeinsam als Gremium wahrgenommen werden.
Der Leitung des Pastoralen Raumes kommt neben der Vertretung des Pastoralen Raumes nach innen und außen insbesondere
- die subsidiäre Sicherstellung und Koordination der kirchlichen Grundvollzüge: Liturgie und Sakramentenspendung, insbesondere die Eucharistie am Sonntag, Katechese und die vielfältigen Verkündigungsformen sowie die diakonische Pastoral,
- das Erkennen, Fördern, Ermöglichen und Vernetzen der Orte von Kirche im Pastoralen Raum,
- in synodaler Zusammenarbeit mit dem Rat des Pastoralen Raumes die Erarbeitung strategischer Leitlinien für den Pastoralen Raum,
- die operative Umsetzung dieser Leitlinien und der vom Kirchenvorstand bzw. von der Verbandsvertretung beschlossenen Haushaltsplanung sowie
- die Absprache und Zusammenarbeit mit der regionalen Ebene, also dem jeweiligen Regionalteam sowie dem regionalen Pastoralrat und Katholikenrat
zu.
Die in der Leitung des Pastoralen Raumes Mitwirkenden teilen die anfallenden Aufgaben – unter Berücksichtigung der Aufgaben, die ausschließlich den Pfarrern obliegen – unabhängig von Berufsgruppenzugehörigkeiten charismenorientiert unter sich auf. Dies wird in einem gemeinsam erarbeiteten Geschäftsverteilungsplan festgehalten.
2) Die Rechtsträger Kirchengemeinde und Kirchengemeindeverband dienen in den Pfarreien und im Pastoralen Raum als (Träger-)Körperschaften des öffentlichen Rechts der rechtlichen und finanziellen Ermöglichung der Orte von Kirche und der notwendigen Rechtsgeschäfte. Die Verwaltung und Vertretung (= Leitung) der Kirchengemeinden und des Kirchengemeindeverbands durch Kirchenvorstand bzw. Verbandsvertretung ist im Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz für die Diözese Aachen (KVVG) geregelt.
Der Kirchenvorstand bzw. die Kirchenvorstände bzw. die Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes sollen ihren Haushaltsentwurf vor dem Beschluss allen an der Leitung des Pastoralen Raumes Mitwirkenden sowie dem Rat des Pastoralen Raumes zur Kenntnisnahme vorlegen und diese dazu anhören. Dem Zweck der engeren Verschränkung von pastoraler Verantwortung und Vermögensverwaltung dient ferner die Einbindung der/des Verwaltungsleitenden in die Mitwirkung an der Pastoralen Leitung und dessen beratende Mitgliedschaft im Rat des Pastoralen Raumes. Auf diese Weise sollen die Voraussetzungen für die bestmögliche Abstimmung über pastorale Bedarfe und vorhandene Ressourcen geschaffen werden. Diese ist auch wichtig im Hinblick auf die Steuerung, Erstellung und Realisierung eines ökologisch und sozial nachhaltigen Wirtschaftskonzeptes mit Blick auf Gebäude, Mobilität etc., das mit dem pastoralen Gesamtkonzept des Pastoralen Raumes kompatibel sein muss.
#IV) Mitverantwortung der Gläubigen
1) In jedem Pastoralen Raum ist ein Rat des Pastoralen Raumes zu bilden. Diesem kommen zwei Funktionen zu:
- Der Rat des Pastoralen Raumes ist das vom Bischof anerkannte Organ des Laienapostolats innerhalb des Pastoralen Raumes.
- Der Rat des Pastoralen Raumes ist vom Bischof mit der Wahrnehmung der Funktion eines Pastoralrats im Sinne von can. 536 CIC beauftragt.
Der Rat des Pastoralen Raumes nimmt die Aufgabe der synodalen Beratung und Mitentscheidung in allen grundlegenden Fragen der Pastoral wahr. Zu diesem Zweck soll er die Lebenswirklichkeit der Menschen in dem jeweiligen Sozialraum vor Ort beobachten und auf dieser Grundlage ein Pastoralkonzept erarbeiten. Dabei ist ein besonderes Augenmerk auf die Förderung und Vernetzung der einzelnen Orte von Kirche zu richten. In der Mitverantwortung des Rats des Pastoralen Raumes liegt die Sicherstellung der kirchlichen Grundvollzüge. Zu diesem Zweck berät er insbesondere die Grundlinien und Kooperationsformen in der Sakramentenkatechese, die diakonische Ausrichtung der Pastoral sowie die Gottesdienstordnung innerhalb des Pastoralen Raumes. Der Rat des Pastoralen Raumes berät in diesem Zusammenhang auch das Nutzungskonzept der pastoral genutzten Gebäude innerhalb des Pastoralen Raumes. Außerdem kommt ihm die synodale Mitentscheidung über die Grundlinien hinsichtlich der Ökumene der christlichen Kirchen und des Dialogs mit anderen Religionen zu.
Der Rat des Pastoralen Raumes ist das Gremium, in dem der Leiter des Pastoralen Raumes und die an der Leitung Mitwirkenden regelmäßig über die Umsetzung des Pastoralkonzepts und ihre Arbeit berichten. Er ist außerdem der Ort, an dem Prozesse und Aufgaben abgestimmt, Informationen über aktuelle Themen ausgetauscht werden sowie Transparenz zwischen den Mitgliedern der Vollversammlung der Orte von Kirche, den Vertretungen des Rechtsträgers des Pastoralen Raumes sowie des (dazu beauftragten) pastoralen Personals hergestellt wird. Zu seinen Aufgaben gehört die Vertretung des Pastoralen Raumes im jeweiligen regionalen Pastoralrat und Katholikenrat. Dazu können vom Rat des Pastoralen Raumes auch Personen beauftragt werden, die selbst nicht dem Rat angehören.
Auch der Rat des Pastoralen Raumes ist auf das Leitprinzip der Synodalität verpflichtet. Das gilt für die Beratungen und Beschlüsse innerhalb des Gremiums als auch für das Verhältnis zu dem Leiter des Pastoralen Raumes sowie den Mitwirkenden in der Leitung. Diese Verpflichtung besteht wechselseitig.
Der Rat des Pastoralen Raumes tagt in der Regel einmal pro Quartal oder zusätzlich nach Ermessen der Mitglieder. Er kann zu bestimmten Themen Ausschüsse bilden und Aufgaben an sie delegieren. In diese Ausschüsse können auch Menschen berufen werden, die dem Gremium nicht angehören, die aber bereit sind, sich bei einem bestimmten Thema zu engagieren und ihre diesbezüglichen Kompetenzen einzubringen. Näheres regelt die diözesane Satzung für den Rat des Pastoralen Raumes.
Bis zum Ende der laufenden Amtszeit (Ende 2025) der gewählten GdG-Räte gilt folgende Übergangsregelung: Ist der Pastorale Raum deckungsgleich mit einer bisherigen GdG, so übernimmt der GdG-Rat die Rolle des Rates des Pastoralen Raumes bis zur Neuwahl des Rates des Pastoralen Raumes im November 2025 bzw. bis zu dessen Neukonstituierung. Bei aus mehreren GdGs zusammengekommenen Pastoralen Räumen bleiben die bisherigen GdG-Räte im Amt. Sie entsenden Vertreterinnen und Vertreter zur Bildung eines gemeinsamen Rates des Pastoralen Raumes, der die neuen Aufgaben übernimmt, insbesondere die Vergewisserung der Orte von Kirche, die Vorbereitung und Durchführung der Vollversammlung der Orte von Kirche, die synodale Beratung mit der Leitung des Pastoralen Raumes, die Bildung eines Wahlausschusses für die Wahl des neuen Rates des Pastoralen Raumes sowie die Vorbereitung und Durchführung der Wahl im November 2025.
Wie im Statut „Pastorale Räume im Übergang“ geregelt, müssen Einzelfallklärungen für die GdGs gefunden werden, die nicht als Ganzes in einen neuen Pastoralen Raum überführt, sondern aufgeteilt werden.
Wie im Statut „Pastorale Räume im Übergang“ geregelt, müssen Einzelfallklärungen für die GdGs gefunden werden, die nicht als Ganzes in einen neuen Pastoralen Raum überführt, sondern aufgeteilt werden.
Die genaue Zusammensetzung des Rates des Pastoralen Raumes ist in der Satzung festgelegt. Die Mitglieder des Rats des Pastoralen Raumes sollen eine Verantwortung für den gesamten Pastoralen Raum und dessen strategische Entwicklung wahrnehmen.
2) Die Vollversammlung der Orte von Kirche ist ein neues synodales Gremium, das sich aus Vertretungen aller vergewisserten Orte von Kirche im Pastoralen Raum unabhängig von ihrer Rechtsträgerstruktur zusammensetzt. Sie bietet den Orten von Kirche die Möglichkeit der Partizipation. In der Regel tagt die Vollversammlung einmal im Jahr. Näheres regelt eine Satzung bzw. eine darauf basierende Geschäftsordnung.
Sinn und Zweck der Vollversammlung ist, für Informationsfluss, Austausch und vielfältige Vernetzung unter den Orten von Kirche zu sorgen. Über die Vollversammlung können die Orte von Kirche Fragen und Anliegen in den Rat des Pastoralen Raumes einbringen, die Beschäftigung mit spezifischen Themen anstoßen und Bedarfe äußern.
Der Leiter des Pastoralen Raumes und die an der Leitung Mitwirkenden sowie der Rat des Pastoralen Raumes und der Kirchenvorstand/die Kirchenvorstände berichten in der Vollversammlung über ihre Aktivitäten im zurückliegenden Jahr, beantworten dazu Fragen und nehmen Einschätzungen entgegen. Sie erläutern aktuelle Planungen und erhalten darauf Resonanzen aus der Vollversammlung.
#V) Schlussbestimmung
Das Rahmenkonzept „Leitung und Mitverantwortung in den Pastoralen Räumen im Bistum Aachen“ tritt mit Veröffentlichung in Kraft und soll nach drei Jahren, spätestens im Kontext der nächsten Wahl der Räte der Pastoralen Räume Ende 2029 evaluiert werden.
Aachen, 15. Mai 2025 | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
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