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Verlautbarungen der deutschen Bischöfe

Nr. 17Aufruf der deutschen Bischöfe zur Fastenaktion Misereor 2023

Liebe Schwestern und Brüder,
die Welt ist voller Wunden, die wir Menschen ihr zugefügt haben. Es braucht Mutige und Engagierte, die sich für eine Überwindung der Missstände einsetzen. Oft sind es Frauen, die solche Veränderungen bewirken: Im gesellschaftlichen und politischen Leben entwickeln sie Visionen, sie kämpfen für eine gerechtere Welt. Und sie prägen auch die Kirche durch ihr Engagement in Pfarreien, Verbänden und Netzwerken.
Die diesjährige Misereor-Fastenaktion steht unter dem Leitwort: „Frau. Macht. Veränderung.“ Mit der Fastenaktion setzt sich Misereor dafür ein, dass Frauen gleichberechtigt am Wandel mitwirken können. Beispielhaft zeigen das die Partner in Madagaskar, wo Frauen mutig für eigene Landrechte kämpfen, wo sie als Kleinbäuerinnen die Ernährung der Dorfgemeinschaft sichern oder als Lehrerinnen den Kindern Ausbildung ermöglichen. In einem Land, das als eines der ärmsten Länder weltweit gilt, ist der Einsatz dieser Frauen überlebensnotwendig.
Deshalb: Unterstützen wir in dieser Fastenzeit das großartige Engagement der Misereor-Partnerorganisationen weltweit. Stellen wir uns an die Seite aller, die sich für die Gleichberechtigung von Männern und Frauen einsetzen. Bleiben wir wachsam für jedes Unrecht, setzen wir uns gegen die Zerstörung von Gottes Schöpfung ein. Nutzen wir die Wochen der Fastenzeit für eine Veränderung hin zu einer gerechteren Welt ohne Krieg, ohne Hunger und ohne Ausgrenzung.
Teilen wir mit den Menschen im Globalen Süden unsere Hoffnungen, unsere Gebete und unser Engagement. Herzlich danken wir Ihnen auch für Ihre großherzige Spende für Misereor.
Für das Bistum Aachen
+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Dieser Aufruf soll am 4. Fastensonntag, dem 19. März 2023, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen werden. Die Kollekte am 5. Fastensonntag, dem 26. März 2023, ist ausschließlich für das Bischöfliche Hilfswerk Misereor e. V. bestimmt.
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Bischöfliche Verlautbarungen

Nr. 18Kirchensteuerbeschluss für die Diözese Aachen

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Der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat der Diözese Aachen hat folgenden Beschluss gefasst:
Im Bistum Aachen werden im Steuerjahr 2023 Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer) in Höhe von 9 % erhoben.
Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer; er wird auf 7 v. H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betreffend Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer vom 8. August 2016 (BStBI. 2016, Teil I, S. 773) bzw. der Nachfolgeerlasse in der jeweils gültigen Fassung Gebrauch macht.
Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2023 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuer-Hebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt sind.
Aachen, 6. Oktober 2022
L.S.
+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Staatliche Anerkennung
Im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen staatlich anerkannt für das Steuerjahr 2023.
Düsseldorf, 6. Januar 2023
L.S.
Der Ministerpräsident des Landes
Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Waldtraut Hof

Nr. 19Statut für die Regionen des Bistums Aachen (Regionalstatut)

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Präambel:

Dieses Regionalstatut regelt die Aufgaben der Regionen in der Phase des Übergangs von den jetzigen Regionen zu den zukünftigen Pfarreien (lt. Beschluss des Synodalkreises vom 9. April 2022). Es bedarf gegebenenfalls einer kontinuierlichen Fortschreibung, um den weiteren, aus der Umsetzung der Synodalkreisbeschlüsse resultierenden Entwicklungen Rechnung tragen zu können. Das betrifft insbesondere die Begrifflichkeiten und Bedeutungen von „Gemeinschaften der Gemeinden“ und „Pfarreien“.
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I. Umschreibung und Aufgabe der Region

Das Bistum Aachen gliedert sich in acht Regionen. Die Gebiete der Regionen stimmen in der Regel mit den Gebieten von Kreisen und kreisfreien Städten überein.
Die Region ist die Mittlere Ebene zwischen der Diözesanebene und der Kirche am Ort. Sie besteht aus mehreren benachbarten Gemeinschaften der Gemeinden (GdG). Die Zuordnung der GdG zur jeweiligen Region wird im „Strukturplan der Diözese Aachen für die Ebene Kirche am Ort“ in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
Die Region dient der Adaption der Pastoral des Bistums Aachen an die örtlichen Gegebenheiten, indem sie Aufgaben und Dienste wahrnimmt, die ihr aufgrund von diözesanen Vorgaben übertragen werden. Sie greift pastorale Herausforderungen auf, die sich aufgrund spezifischer Besonderheiten und Erfordernisse in der Region ergeben und gestaltet so die Pastoral des Bistums mit. Die Organe und Akteure der Region unterstützen und begleiten im Sinne des Subsidiaritätsprinzips die GdG, Organisationen, Verbände, Einrichtungen und Initiativen. Sie fördern die kirchliche Einheit im Bistum sowie die Verbindung und Zusammenarbeit in der Region.
Organe der Region sind das Regionalteam, der Regionalpastoralrat und der Regionale Katholikenrat. Das Büro der Regionen ist ein wichtiger Akteur.
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II. Das Regionalteam

  1. Der Bischof ernennt zum 1. Januar 2023 die Mitglieder des Regionalteams, das aus dem Regionalvikar, einem/r weiteren Mitarbeiter/in im pastoralen Dienst und einem/r durch den Regionalpastoralrat vorgeschlagenen und durch den Bischof ernannte/n ehrenamtliche/n Mitarbeiter/in besteht. Alle Mitglieder des Regionalteams werden vom Bischof mit einem eigenen Mandat bis zum 31. Dezember 2027 ausgestattet, das ihre jeweiligen Befugnisse regelt.
  2. Der Regionalvikar hat kraft seines Amtes als vicarius foraneus in Verantwortung gegenüber dem Bischof die Aufgaben nach c. 555 CIC wahrzunehmen.
    Soweit dies nicht Priestern vorbehaltene Aufgaben sind, werden sie in Absprache auch von den anderen Mitgliedern des Regionalteams wahrgenommen.
    In priesterlichen Aufgaben wird der Regionalvikar im Einzelfall durch einen von ihm benannten Priester der Region vertreten.
  3. Im Auftrag des Bischofs verantwortet das Regionalteam unter Leitung des Regionalvikars und in Zusammenarbeit mit dem Regionalpastoralrat die Aufgaben der Region. Es gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten geklärt sind. Das Regionalteam ist dem Bischof gegenüber verantwortlich, dem Regionalpastoralrat gegenüber berichtspflichtig.
  4. Das Regionalteam vertritt die Anliegen des Bischofs in der Region und die Interessen der Region gegenüber dem Bischof. Es ist in allen Angelegenheiten der Region der Gesprächspartner des Bischofs. Dazu dient u. a. die Diözesankonferenz des Generalvikars mit den Regionalteams.
  5. Das Regionalteam stellt die Umsetzung der Ergebnisse des Synodalen Gesprächs- und Veränderungsprozesses in der Region sicher. Dazu legt es dem Generalvikar jährlich Zielvereinbarungen für die anstehenden Aufgaben vor, die vom Generalvikar bzw. den von ihm beauftragten Mitarbeiter/innen des Bischöflichen Generalvikariats überprüft und begleitet werden.
  6. Mit allen pastoralen Mitarbeitern/innen in der Region soll das Regionalteam Wege finden, Orte geistlicher Gemeinschaft zu verwirklichen.
  7. Das Regionalteam unterstützt den Regionalen Katholikenrat und arbeitet mit ihm zusammen.
  8. Das Regionalteam kooperiert mit dem Regionalen Caritasverband, mit den vom Bistum anerkannten Trägern der Erwachsenen- und Familienbildung der Region und vertritt die Region gegenüber den jeweiligen kommunalen Stellen und Gremien sowie gesellschaftlichen Gruppen.
  9. Das Regionalteam erstellt zusammen mit den Mitarbeitern/innen des Büros der Regionen Geschäftsverteilungspläne, die durch den Generalvikar genehmigt werden. Einzelne der darin beschriebenen Aufgaben kann das Regionalteam delegieren.
  10. Die Geschäftsführung des Regionalteams wird dem/der für die Region zuständigen pastoralen Mitarbeiter/in im jeweiligen Büro der Regionen übertragen. Zwischen den Mitgliedern des Regionalteams und den Mitarbeitern/innen im Büro der Regionen finden regelmäßige Dienstbesprechungen statt.
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II. a) Der Regionalvikar

  1. Der Regionalvikar wird gemäß c. 553 § 2 CIC vom Bischof nach c. 553 § 1 CIC ernannt.
  2. Der Regionalvikar hat, wenn im Falle der Vakanz einer Pfarrei für diese kein vicarius paroecialis ernannt ist, der nach c. 541 § 1 CIC die Leitung übernimmt, die Leitung der Pfarrei wahrzunehmen oder einen Priester mit ihrer Leitung zu beauftragen, bis der Bischof einen Pfarrer oder Pfarradministrator ernennt.
  3. Der Regionalvikar ist Vorsitzender des Regionalpastoralrats. Er sorgt in Zusammenarbeit mit dem Vorstand des Regionalpastoralrats dafür, dass dieser regelmäßig zusammentritt.
  4. Der Regionalvikar ist Mitglied des Diözesanpriesterrats und zur Teilnahme an den diözesanen Konferenzen verpflichtet.
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II. b) Der/Die pastorale Mitarbeiter/in

Der/Die pastorale Mitarbeiter/in im Regionalteam ist ein/e Mitarbeiter/in im pastoralen Dienst, der/die in der Region tätig ist. Er/Sie wird vom Bischof ernannt.
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II. c) Der/die ehrenamtliche Mitarbeiter/in

Der/Die ehrenamtliche Mitarbeiter/in im Regionalteam wird vom Regionalpastoralrat vorgeschlagen und vom Bischof ernannt.
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III. Der Regionalpastoralrat

  1. Der Regionalpastoralrat ist das mitverantwortliche Organ, das die Schwerpunkte für die Pastoral der Region berät, beschließt und für ihre Verwirklichung sorgt. Hierbei muss er sich davon leiten lassen, die Einheit im Bistum, die Verbindung zu den Organisationen, Verbänden, Einrichtungen und freien Initiativen und die Zusammenarbeit der GdG in der Region zu fördern. Gemeinsam mit dem Regionalteam fördert er die Zusammenarbeit aller in der Pastoral der Region ehrenamtlich, hauptberuflich und hauptamtlich Tätigen.
  2. Der Regionalpastoralrat wird für einen Zeitraum von jeweils vier Jahren gebildet. Die Arbeitsweise des Regionalpastoralrats ist in einer Geschäftsordnung geregelt. Die Geschäftsführung des Regionalpastoralrats wird von dem/der für die Region zuständigen pastoralen Mitarbeiter/in im Büro der Regionen wahrgenommen.
  3. Stimmberechtigte Mitglieder des Regionalpastoralrats sind:
    • der Regionalvikar als Vorsitzender
    • die beiden weiteren Mitglieder des Regionalteams
    • die Leiter der GdG in der Region
    • ein/e ehrenamtlich tätige/r Laie/Laiin aus jeder GdG
    • der/die Vorsitzende des Regionalen Katholikenrats in der Region
    • ein/e vom Caritasrat des Regionalen Caritasverbandes benannte/r Vertreter/in
    • bis zu fünf Frauen und Männer aus der Region, die im Einvernehmen mit dem Vorstand vom Regionalpastoralrat berufen werden. Bei der Berufung sind katholische Verbände und Initiativen, Trägern von Orten kirchlicher Jugendarbeit, pastorale Dienste in Einrichtungen und Sonderseelsorgebereichen sowie Vertreter/innen der pastoralen Berufsgruppen in der Region zu berücksichtigen.
    An den Sitzungen des Regionalpastoralrats nehmen beratend teil:
    • der/die pastorale Mitarbeiter/in des Büros der Regionen als Geschäftsführer/in
    • die weiteren pastoralen Mitarbeiter/innen mit bischöflicher Beauftragung für die Region
    • weitere Personen, die für die Pastoral der Region strukturell und inhaltlich relevant sind und die im Einzelfall vom Vorstand eingeladen werden.
  4. Der Regionalpastoralrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Er greift pastorale Herausforderungen auf, die sich aufgrund spezifischer Erfordernisse und Bedarfe der Region ergeben. Er beschließt unter Berücksichtigung der pastoralen Schwerpunkte des Bistums Richtlinien für die Pastoral in der Region, soweit nicht allgemein-kirchenrechtliche oder diözesan-rechtliche Regelungen entgegenstehen.
    • Er berät und beschließt über die vom Vorstand vorgeschlagene Verwendung finanzieller Mittel, die das Bistum der Region für deren pastorale Aktivitäten zuteilt.
    • Er wählt das Mitglied der Region im Diözesanpastoralrat.
    • Er entsendet entsprechend den jeweils geltenden Bestimmungen Vertreter/innen in Gremien, die aufgrund der jeweiligen Erfordernisse bestehen oder gebildet werden.
    • Er gibt Voten ab zum Einsatz der Jugendbeauftragten in der Region und zu den durch den Bischof oder Generalvikar dem Regionalpastoralrat zugewiesenen finanziellen Verteilungsvorschlägen.
  5. Der Regionalpastoralrat bildet einen Vorstand, der die Sitzungen des Regionalpastoralrates vor- bzw. nachbereitet, die Umsetzung seiner Beschlüsse verantwortet und das Regionalteam bei der laufenden Arbeit berät.
    Stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes sind:
    • der Regionalvikar als Vorsitzender
    • der/die Vorsitzende des Regionalen Katholikenrats in der Region
    • ein Priester und
    • nach Möglichkeit eine Laiin/ ein Laie, die/der der Regionalpastoralrat aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder wählt.
    An den Sitzungen des Vorstandes nehmen beratend teil:
    • der/die pastorale Mitarbeiter/in des Büros der Regionen als Geschäftsführer/-in
    • die beiden weiteren Mitglieder des Regionalteams
    • weitere Personen, die vom Vorsitzenden eingeladen werden.
    Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
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IV. Der Regionale Katholikenrat

  1. In jeder Region wird ein Katholikenrat als das vom Diözesanbischof anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien gebildet.
  2. Der Katholikenrat ist der Zusammenschluss von Vertretern/innen der GdG-Räte in der Region und der katholischen Verbände sowie von weiteren Männern und Frauen aus Kirche und Gesellschaft. Er dient der Förderung und Koordinierung der Kräfte des Laienapostolats.
  3. Der Katholikenrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Anregungen für das Wirken der Katholiken/innen der Region in der Gesellschaft zu geben
    • zu Fragen des öffentlichen und kirchlichen Lebens Stellung zu nehmen und die Anliegen der Katholiken/innen der Region in der Öffentlichkeit zu vertreten
    • gemeinsame Initiativen und Veranstaltungen der Katholiken/innen der Region vorzubereiten und durchzuführen
    • die Arbeit der GdG-Räte in der Region und der kirchlichen Organisationen und Gruppen zu fördern und zu koordinieren
    • das Regionalteam in entsprechenden Fragen zu beraten
    • die Vertreter/innen der Region in den Diözesanrat der Katholik*innen zu wählen.
  4. Weitere Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise des Regionalen Katholikenrats sowie die Zusammenarbeit mit und Unterstützung durch das Regionalteam und das Büro der Regionen regelt eine Satzung.
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V. Das Büro der Regionen

  1. Der Erfüllung der Aufgaben von jeweils zwei Regionen und Regionalteams dient das Büro der Regionen. Es ist zur Zusammenarbeit mit dem Bischöflichen Generalvikariat verpflichtet. Die Fachaufsicht für die Büros der Regionen obliegt dem Fachbereich „Regionen“ in der Abteilung „Pastoral in Lebensräumen“, die Fachaufsicht für die regionale kirchliche Jugendarbeit obliegt dem Fachbereich „Jugend“ in der Abteilung „Kinder, Jugendliche, Erwachsene“.
  2. Die Leitung des Büros der Regionen obliegt dem durch den Generalvikar bestimmten leitenden Regionalvikar.
  3. Im Büro der Regionen arbeiten Referenten/innen, pastorale Mitarbeiter/innen, Referenten/innen für kirchliche Jugendarbeit, regionale Jugendseelsorger/innen, Jugendbeauftragte und Verwaltungsmitarbeiter/innen zusammen. Die Referenten/innen und pastoralen Mitarbeiter/innen der Büros der Regionen sind in unterschiedlichen Schwerpunkten tätig: Pastoral, Diakonie, Kirchliche Jugendarbeit und -seelsorge sowie Administration. Sie beraten und unterstützen haupt- und ehrenamtlich sowie hauptberuflich Tätige in den GdG, kirchlichen Initiativen, Verbänden und Einrichtungen der Region.
  4. Das Büro der Regionen hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Konzeption, Koordination und operative Umsetzung regionaler und Unterstützung diözesaner Schwerpunkte und Projekte
    • Unterstützung und Durchführung pastoraler Aufgaben auf regionaler Ebene nach dem Subsidiaritätsprinzip sowie Begleitung regionaler Kooperationen und Vernetzungen, z. B. in den Bereichen Frauenseelsorge, Altenseelsorge, Notfallseelsorge, Telefonseelsorge, Betriebsseelsorge, Trauerpastoral, Flüchtlingsseelsorge, Seelsorge mit Menschen mit Behinderung, Regionalkantoren/innen und -sakristane/innen, Mobbingkontaktstelle und Solidaritätsfonds für arbeitslose Menschen im Bistum Aachen
    • Inhaltliche Zuarbeit, Beratung und Unterstützung der Regionalteams, u. a. bei der Wahrnehmung von Vertretungen und Aufgaben kirchlicher Präsenz in der Ökumene, im Kommunalbereich und in anderen gesellschaftlichen Bereichen
    • Inhaltliche und organisatorische Unterstützung und Wahrnehmung der Geschäftsführung der Regionalteams, der Regionalpastoralräte und der regionalen Katholikenräte
    • Verantwortliche Ausgestaltung der regionalen Schwerpunkte in Ableitung von diözesanen Rahmenordnungen oder Vorgaben durch Delegation von Fachaufsicht für die Träger und Fachberatung der Fachkräfte von katholischen Offenen Jugendfreizeitstätten, Steuerung des Jugendbeauftragteneinsatzes und Wahrnehmung der Vorgesetztenschaft, Entwicklung von Maßnahmen zur Ehrenamtsförderung sowie
    • Aus- und Fortbildung im Bereich der Träger kirchenamtlicher und verbandlicher Jugendarbeit und Sicherstellung der schulbezogenen Jugendarbeit (z. B. Schulabgängerseminare) sowie Entwicklung jugendpastoraler und -spiritueller Projekte.
  5. Das Büro der Regionen kooperiert mit regionalen Einrichtungen der Erwachsenenbildung und arbeitet eng mit der verbandlichen Caritas zusammen.
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VI. Gültigkeit

  1. Dieses Statut tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2027.
  2. Das bisherige Regionalstatut vom 1. September 2018 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. August 2018, Nr. 89, S. 176) in der Fassung vom 30. November 2021 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Januar 2022, Nr. 4, S. 30) verliert damit seine Gültigkeit. Alle entgegenstehenden Bestimmungen werden zu diesem Datum außer Kraft gesetzt.
Aachen, 20. Dezember 2022
L.S.
+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 20Beschlüsse der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 7. Dezember 2022
– Änderung der KAVO –

Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 7. Dezember 2022 beschlossen:
I)
Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 15. Dezember 1971 (KIAnz. für die Diözese Aachen vom 15. Mai 1991, Nr. 78, S. 70), zuletzt geändert am 26. November 2022 (KIAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Januar 2023, Nr. 9, S. 57), wird wie folgt geändert:
  1. § 13 wird wie folgt neu gefasst:
    㤠13 Schadenshaftung
    Die Schadenshaftung der Mitarbeiter ist bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.“
  2. § 33b wird wie folgt neu gefasst:
    „§ 33b Reisekostenvergütung
    Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Reisekostenvergütung nach Maßgabe der Anlage 15.“
  3. In der Anlage 2 wird die Erläuterung Nr. 65 wie folgt gefasst:
    „Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kindergartenjahr grundsätzlich die Zahl der im vorangegangenen Kindergartenjahr vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. Als Kindergartenjahr gilt der Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Juli des folgenden Jahres. Soweit nach landesrechtlichen Bestimmungen ein anderer Zeitraum für das Kindergartenjahr bestimmt ist, ist dieser maßgeblich. Eine Unterschreitung der maßgeblichen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 7,5 v.H. führt nicht zur Herabgruppierung. Eine Unterschreitung um mehr als 7,5 v.H. führt erst dann zur Herabgruppierung, wenn die maßgebliche Platzzahl drei Jahre hintereinander unterschritten wird. Die Unterschreitung der maßgeblich je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze führt auch dann nicht zu einer Herabgruppierung, wenn aufgrund von zu betreuenden Kindern mit erhöhtem oder wesentlich erhöhtem Förderungsbedarf im Sinne der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen entsprechende Betreuungsanforderungen festgestellt werden. Eine Unterschreitung aufgrund vom Dienstgeber verantworteter Maßnahmen (z. B. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung. Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt.*
    *Sonderregelung für das Kindergartenjahr 2022/2023: Die Ermittlung der Durchschnittsbelegung für das Kindergartenjahr 2022/2023 erfolgt zum 1. Januar 2023. Dabei ist die Zahl der im Kindergartenjahr 2021/2022 vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. Daraus folgende mögliche Höher- oder Herabgruppierungen sind erst ab dem 1. Januar 2023 möglich.“
  4. Die Anlage 15 wird wie folgt neu gefasst:
    „Reisekostenvergütung (§ 33b KAVO)
    § 1 Geltungsbereich
    (1) Diese Anlage regelt Art und Umfang der Reisekostenvergütung nach § 33b KAVO.
    (2) Die Bestimmungen dieser Anlage entsprechen im Wesentlichen den Regelungen des Reisekostengesetzes Nordrhein-Westfalen (Landesreisekostengesetz – LRKG). Soweit die Bestimmungen dieser Anlage mit denen des LRKG übereinstimmen, werden sie in gleicher Weise ausgelegt. Dabei werden die zum LRKG erlassenen Verwaltungsvorschriften beachtet.
    § 2 Dienstreisen
    (1) Dienstreisende im Sinne dieser Anlage sind die Mitarbeiter, die eine Dienstreise ausführen.
    (2) Dienstreisen im Sinne dieser Anlage sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte.* Sie müssen vom Dienstgeber angeordnet oder genehmigt werden, es sei denn, eine Anordnung oder Genehmigung kommt nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen der Dienstgeschäfte nicht in Betracht. Der Dienstgeber kann die Voraussetzungen näher bestimmen. Als Dienstreisen gelten auch Reisen aus Anlass der Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung der Abordnung (§ 16).
    (3) Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind und eine kostengünstigere Erledigung des Dienstgeschäfts, insbesondere durch Nutzung digitaler Kommunikationsmöglichkeiten, nicht möglich oder nicht sinnvoll ist. Sie sind wirtschaftlich durchzuführen und zeitlich auf das notwendige Maß zu beschränken. Bei der Wahl des Beförderungsmittels sind neben wirtschaftlichen Gesichtspunkten insbesondere Aspekte des Klimaschutzes zu berücksichtigen.
    (4) Dienstreisen außerhalb des Dienstortes sind vom Dienstgeber schriftlich oder elektronisch anzuordnen oder zu genehmigen. Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort können auch mündlich angeordnet oder genehmigt werden.
    (5) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung. Wird die Dienstreise an der Dienststätte oder an anderer Stelle am Dienst- oder Wohnort angetreten oder beendet, tritt diese an die Stelle der Wohnung.
    *Der Dienstgeber legt die Dienststätte mit postalischer Adresse fest.
    § 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung
    (1) Dienstreisende erhalten auf Antrag Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten notwendigen Mehraufwendungen nach Maßgabe dieser Anlage. Dies gilt auch bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung. Die Reisekostenvergütung wird Dienstreisenden unbar auf das nach § 29 Abs. 1 Satz 2 KAVO anzugebende Konto gezahlt.
    (2) Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Zahlungsbegründende Unterlagen sind dem Antrag nicht beizufügen. Die für die Abrechnung zuständige Stelle kann bis zur abschließenden Bearbeitung, längstens sechs Monate nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Belege verlangen. Werden diese nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, ist der Antrag insoweit abzulehnen. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise, in den Fällen des § 8 Absatz 2 mit Ablauf des Tages, an dem die Dienstreise beendet worden wäre.
    (3) Der Bescheid über die Reisekostenvergütung kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden.
    (4) Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen von dritter Seite für dieselbe Dienstreise erhalten, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.
    (5) Bei Dienstreisen für eine auf Veranlassung des Dienstgebers wahrgenommene Nebentätigkeit haben Dienstreisende nur insoweit Anspruch auf Reisekostenvergütung, als die Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird, keine Auslagenerstattung für dieselbe Dienstreise zu leisten hat. Das gilt auch dann, wenn Dienstreisende auf ihren Anspruch gegen diese Stelle verzichtet haben.
    § 4 Fahr- und Flugkostenerstattung
    (1) Entstandene Kosten für Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten buchbaren Klasse erstattet. Für Bahnfahrten von mindestens zwei Stunden können die entstandenen Fahrkosten der nächsthöheren Klasse erstattet werden. Dienstreisenden mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und einem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G, aG, Gl, Bl, Tbl oder H werden die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet.
    Die für die regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort vom Mitarbeiter beschafften Zeit- oder Netzkarten beziehungsweise Firmentickets sind zu verwenden. Dies gilt entsprechend für privat angeschaffte BahnCards der jeweiligen Wagenklasse. Die Kosten der privat angeschafften BahnCard werden erstattet, wenn sich die BahnCard vollständig amortisiert hat.
    (2) Wird aus dienstlichen Gründen ein Flugzeug benutzt, werden die Kosten der niedrigsten buchbaren Klasse erstattet.
    (3) Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann.
    (4) Wurde aus dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen ein Taxi oder ein Mietwagen benutzt, werden die entstandenen notwendigen Kosten erstattet.
    § 5 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
    (1) Sofern der Dienstgeber kein Fahrzeug zur Verfügung stellt, wird für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln eine Wegstreckenentschädigung von 35 Cent je Kilometer, für zweirädrige Kraftfahrzeuge und Fahrräder von 20 Cent* je Kilometer gewährt. Mit diesen Pauschalsätzen sind die Kosten der Fahrzeugvollversicherung abgegolten.
    (2) Dienstreisenden, die aus dienstlichen Gründen Personen in einem privaten Kraftfahrzeug mitnehmen, wird eine Mitnahmeentschädigung von 5 Cent je Person und Kilometer gewährt. Werden Dienstreisende von einer Person mitgenommen, die keinen Anspruch auf Fahrkostenerstattung hat, erhalten sie Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen nach Absatz 1.
    (3) Werden aus dienstlichen Gründen Diensthunde oder Sachen, die erfahrungsgemäß eine übermäßige Abnutzung des Kraftfahrzeugs bewirken, mitgenommen, wird eine Entschädigung von 5 Cent je Kilometer gewährt.
    (4) Wird aus dienstlichen Gründen ein Kraftfahrzeuganhänger mitgeführt, wird eine Entschädigung von 10 Cent je Kilometer gewährt.
    * In der Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 gilt ein Betrag von 23 Cent/km.
    § 6 Tagegeld, Aufwandsvergütung
    (1) Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für Verpflegung beträgt für jeden Kalendertag bei Abwesenheitszeiten
    1. von 24 Stunden 24 Euro,
    2. von weniger als 24 Stunden, aber mehr als 11 Stunden 12 Euro und
    3. von mehr als 8 bis 11 Stunden 6 Euro.
    Bei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag sind die Abwesenheitszeiten an diesem Tag zusammenzurechnen. Eine Dienstreise, die an einem Kalendertag beginnt und am nachfolgenden Kalendertag endet, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. Für den An- und Abreisetag beträgt das Tagegeld, wenn der Dienstreisende an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, ohne Rücksicht auf die Abwesenheitszeit jeweils 12 Euro.
    (2) Wird den Dienstreisenden ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung zur Verfügung gestellt, ist unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme das Tagegeld
    1. für das Frühstück um 20 Prozent und
    2. für das Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent
    des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag zu kürzen. Die Kürzung ist auch vorzunehmen, wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt hierfür in den erstattbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist.
    (3) Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung des Dienstgebers anstelle des Tagegeldes nach Absatz 1 eine Aufwandsvergütung entsprechend dem notwendigen Verpflegungsmehraufwand.
    (4) Bei einer Dienstreise an den Wohnort wird für die Dauer des Aufenthalts in der eigenen Wohnung kein Tagegeld gewährt.
    § 7 Übernachtungsgeld
    (1) Für eine notwendige Übernachtung erhalten Dienstreisende pauschal 20 Euro. Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind.
    (2) Übernachtungsgeld wird nicht gewährt
    1. bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des Amtes wegen,
    2. in Fällen, in denen das Entgelt für die Unterkunft in den erstattungsfähigen Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist,
    3. die Art des Dienstgeschäfts die Inanspruchnahme einer Unterkunft ausschließt,
    4. für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln oder
    5. bei Dienstreisen am oder zum Wohnort für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort.
    § 8 Erstattung von Nebenkosten und Auslagen für Reisevorbereitungen
    (1) Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 7 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten ersetzt.
    (2) Wird eine Dienstreise aus dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen nicht ausgeführt, werden die durch die Vorbereitung entstandenen notwendigen und nach diesem Gesetz berücksichtigungsfähigen Auslagen erstattet.
    § 9 Erstattung von Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
    Dauert der dienstlich veranlasste Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage, wird vom 15. Tag an ein um 50 Prozent ermäßigtes Tagegeld gewährt. § 6 Absatz 2 ist zu berücksichtigen. Notwendige Übernachtungskosten werden erstattet. Ein pauschales Übernachtungsgeld nach § 7 Absatz 1 Satz 1 wird nicht gewährt. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend. Als Reisebeihilfe für Heimfahrten werden für jeweils 15 Tage des Aufenthalts am Geschäftsort Fahrkosten entsprechend § 4 Absatz 1 Sätze 1 und 3 oder eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 20 Cent je Kilometer gewährt. Wird der Geschäftsort aufgrund von Heimfahrten verlassen, wird Tagegeld nicht gewährt.
    § 10 Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass
    Bei Reisen zum Zwecke der Fortbildung außerhalb des Dienst- oder Wohnorts, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen, können mit Zustimmung des Dienstgebers die notwendigen Auslagen bis zur Höhe der bei Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung erstattet werden. Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlass können die entstandenen notwendigen Fahrtkosten erstattet werden.
    § 11 Pauschvergütung
    Der Dienstgeber kann im Einvernehmen mit dem Mitarbeiter bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen zur Vereinfachung der Abrechnung anstelle der Reisekostenvergütung oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.
    § 12 Erkrankung während einer Dienstreise
    Ist bei einer Erkrankung eine Rückkehr an den Wohnort nicht möglich, wird die Reisekostenvergütung weiter gewährt. Bei Aufnahme in ein Krankenhaus wird für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthalts nur Ersatz der notwendigen Auslagen für das Beibehalten der Unterkunft am Geschäftsort gewährt. Im Falle einer lebensgefährlichen Erkrankung der Dienstreisenden werden für eine Besuchsreise einer Person Fahrauslagen entsprechend § 4 Absatz 1 Sätze 1 und 3 oder Wegstreckenentschädigung entsprechend § 5 Absatz 1 gewährt.
    § 13 Verbindung von Dienstreisen mit anderen Reisen
    (1) Wird die Dienstreise mit einer privaten Reise verbunden, ist die Reisekostenvergütung so zu bemessen, als wäre nur die Dienstreise durchgeführt worden. Die Reisekostenvergütung darf die nach dem tatsächlichen Reiseverlauf entstandenen Kosten nicht übersteigen.
    (2) Ist angeordnet oder genehmigt worden, eine Dienstreise an einem Urlaubsort oder einem anderen vorübergehenden Aufenthaltsort
    1. anzutreten,
    2. zu beenden oder
    3. anzutreten und zu beenden,
    tritt dieser Ort an die nach § 2 Absatz 5 maßgebliche Stelle. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 werden auf die Reisekostenvergütung Fahrkosten oder Wegstreckenentschädigung für die kürzeste Reisestrecke zwischen dem Urlaubsort oder dem anderen vorübergehenden Aufenthaltsort und dem Dienstort oder der Wohnung angerechnet.
    (3) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung eines Urlaubs oder die vorzeitige Abreise von einem anderen vorübergehenden Aufenthaltsort angeordnet, gilt die Rückreise unmittelbar oder über den Geschäftsort zu der nach § 2 Absatz 5 maßgeblichen Stelle als Dienstreise, für die Reisekostenvergütung gewährt wird. Kosten für die Hinreise der Dienstreisenden und der sie begleitenden Personen werden im Verhältnis des auf Grund der vorzeitigen Beendigung nicht ausgenutzten Teils des Urlaubs oder des Aufenthalts erstattet. Dies gilt entsprechend für sonstige Aufwendungen.
    § 14 Auslandsdienstreisen
    (1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland.
    (2) Auf Auslandsdienstreisen im Sinne von Absatz 1 findet die Auslandskostenerstattungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, mit Ausnahme von §§ 7 und 8 der Verordnung. Soweit die Auslandskostenerstattungsverordnung auf das Landesreisekostengesetz Nordrhein-Westfalen (LRKG) verweist, werden die Bestimmungen des LRKG durch diese Anlage ersetzt.
    § 15 Trennungsentschädigung
    (1) Mitarbeiter, die aus dienstlichen Gründen an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen eine Entschädigung unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis, sogenannte Trennungsentschädigung. Der Abordnung steht eine vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle gleich.
    (2) Auf die Trennungsentschädigung im Sinne von Absatz 1 findet die Verordnung über die Gewährung von Trennungsentschädigung des Landes Nordrhein-Westfalen (Trennungsentschädigungsverordnung – TEVO) in der jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung.
    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mitarbeiter, die zum Zwecke ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle außerhalb des Ortes der Stammdienststelle oder des Wohnorts zugewiesen werden, sowie für Abordnungen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung zwischen Inland und Ausland.
    § 16 Reisen aus Anlass der Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung der Abordnung
    (1) Bei Reisen aus Anlass der Einstellung – auch vor dem Wirksamwerden der Einstellung –, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung der Abordnung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt. Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn vom nächsten Tage an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld zusteht; § 7 ist anzuwenden. Bei Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung der Abordnung wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld zusteht.
    (2) Bei einer Dienstreise aus Anlass der Einstellung – auch vor dem Wirksamwerden der Einstellung – wird höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die bei einer Dienstreise vom Wohnort zum Dienstort zustünde.
    (3) Bei einer Dienstreise an den Wohnort werden für die Dauer des Aufenthalts am Wohnort keine Übernachtungskosten und für die Aufenthaltsdauer in der eigenen Wohnung keine Tagegelder gewährt.
    § 17 Inkrafttreten
    Die Neufassung dieser Anlage tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Sie gilt für Dienstreisen, die nach dem 31. Dezember 2022 begonnen werden.“
  5. Die Anlage 29 wird wie folgt geändert:
    1. Nach § 1 wird ein neuer § 1a mit folgendem Wortlaut eingefügt:
      㤠1a SuE-Zulage
      Mitarbeiterinnen im Sinne von § 1 Abs. 5 KAVO, die nach Teil B Abschnitt V der Anlage 2 KAVO (Entgeltordnung) in einer der Entgeltgruppen S 2 bis S 11a eingruppiert sind, erhalten eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 130,00 Euro. Mitarbeiterinnen im Sinne von § 1 Abs. 5 KAVO, die nach Teil B Abschnitt V der Anlage 2 KAVO (Entgeltordnung) in den Entgeltgruppen S 11b, S 12 sowie S 15 bei Tätigkeiten der Fallgruppen 6, 7 oder 8 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 180,00 Euro.“
    2. Nach § 2 wird ein neuer § 2a mit folgendem Wortlaut eingefügt:
      㤠2a Regenerationstage
      Mitarbeiterinnen haben im Kalenderjahr bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche insgesamt Anspruch auf zwei freie Arbeitstage (Regenerationstage), auf welche die Regelungen zum Erholungsurlaub (§ 36 Abs. 1, 2, 4 bis 8, § 37 Abs. 1 Sätze 2 bis 3 und Abs. 5, § 39 KAVO*) entsprechende Anwendung finden. Der Anspruch reduziert sich auf einen Regenerationstag, wenn in dem Kalenderjahr nicht für mindestens vier Kalendermonate Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Anspruch auf Entgelt im Sinne von Satz 2 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 23a Abs. 1 Satz 1 KAVO genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 30 Abs. 2 und 3 KAVO), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 IfSG, Kurzarbeitergeld und der Bezug von Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.
    *Der Abgeltungsanspruch für Regenerationstage entsprechend § 39 KAVO gilt nicht für Mitarbeiterinnen, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2023 endet.“
    c)
    In § 3 Satz 1 wird die Angabe „19,5“ durch die Angabe „30“ ersetzt.
6. § 4 Absatz 1 der Anlage 30 wird wie folgt geändert:
  1. Die Worte „Zeitungsverleger Verband Nordrhein-Westfalen e. V.“ werden durch die Worte „Digitalpublisher und Zeitungsverleger Verband NRW e. V. (vormals Zeitungsverleger Verband Nordrhein-Westfalen e. V.), Sitz Düsseldorf“ ersetzt.
  2. Im ersten Spiegelstrich wird das Datum „1. Januar 2019“ durch das Datum „1. Januar 2022“ ersetzt.
  3. Der zweite Spiegelstrich wird wie folgt neu gefasst:
    „- Gehaltstarifvertrag in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung mit Ausnahme von Abschnitt D. Coronabeihilfe gem. § 3 Nr. 11a EStG.“
II)
Die Änderungen unter I) Ziffern 5. b) und 6. treten rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft. Die Änderungen unter I) Ziffern 3., 5. a) und c) treten rückwirkend zum 1. Juli 2022 in Kraft. Die Änderungen unter I) Ziffern 2. und 4. treten am 1. Januar 2023 in Kraft. Die Änderung unter I) Ziffer 1. tritt am 1. Februar 2023 in Kraft.
Die vorstehenden Änderungen setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 20. Dezember 2022
L.S.
+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 21Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 7. Dezember 2022
– Übernahme Tarifabschluss Sozial- und Erziehungsdienst, Teil 2 –

Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 7. Dezember 2022 beschlossen:
I)
Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 15. Dezember 1971 (KIAnz. für die Diözese Aachen vom 15. Mai 1991, Nr. 78, S. 70), zuletzt geändert am 26. November 2022 (KIAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Januar 2023, Nr. 9, S. 57), wird wie folgt geändert:
1. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
  1. Teil B Abschnitt V. wird wie folgt geändert:
    aa)
    Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 2 wird wie folgt gefasst:
    „Entgeltgruppe S 2
    Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen, Sozialassistentinnen und Heilerziehungspflegehelferinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung.57)59)
    bb)
    Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 3 wird wie folgt gefasst:
    „Entgeltgruppe S 3
    Kinderpflegerinnen, Sozialassistentinnen und Heilerziehungspflegehelferinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.57)59)
    cc)
    Die Fallgruppe 1 des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 4 wird wie folgt gefasst:
    „1. Kinderpflegerinnen, Sozialassistentinnen und Heilerziehungspflegehelferinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten.57)58)59)
    dd)
    Im Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 7 wird die Angabe „57)“ durch die Angabe „57)57a)57b)“ ersetzt.
    ee)
    Die Entgeltgruppe S 8a wird wie folgt geändert:
    aaa)
    Der bisherige Text der Entgeltgruppe S 8a wird zur Fallgruppe 1 und erhält den Zähler „1.“.
    bbb)
    In der neuen Fallgruppe 1 wird die Angabe „57)59)61)“ durch die Angabe „57)57a)59)61)“ ersetzt.
    ccc)
    Folgende neue Fallgruppe 2 wird angefügt:
    „2. Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Berufsausbildung und einer abgeschlossenen Weiterbildung als geprüfte Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung als Gruppenleiterin in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten.57)57a)
    ff)
    Die Entgeltgruppe S 8b wird wie folgt geändert:
    aaa)
    In der Fallgruppe 1 wird nach der Angabe „57)“ die Angabe „57a)“ eingefügt.
    bbb)
    In der Fallgruppe 2 wird nach der Angabe „57)“ die Angabe „57a)“ eingefügt.
    ccc)
    In der Fallgruppe 4 wird nach der Angabe „57)“ die Angabe „57a)“ eingefügt.
    gg)
    Die Entgeltgruppe S 9 wird wie folgt geändert:
    aaa)
    In der Fallgruppe 1 wird nach der Angabe „57)“ die Angabe „57a)“ eingefügt.
    bbb)
    In der Fallgruppe 2 wird nach der nach der Angabe „57)“ die Angabe „57a)“ eingefügt.
    ccc)
    In der Fallgruppe 3 wird nach der Angabe „57)“ die Angabe „57a)“ angefügt.
    ddd)
    In der Fallgruppe 4 wird die Angabe „64)“ durch die Angabe „57a)64)“ ersetzt.
    eee)
    In der Fallgruppe 5 wird die Angabe „60)64)65)“ durch die Angabe „57a)60)64)65)“ ersetzt.
    hh)
    In der Entgeltgruppe S 11a wird die Angabe „60)64)“ durch die Angabe „57a)60)64)“ ersetzt.
    ii)
    Die Entgeltgruppe S 13 wird wie folgt geändert:
    aaa)
    In der Fallgruppe 1 wird die Angabe „64)65)“ durch die Angabe „57a)64)65)“ ersetzt.
    bbb)
    In der Fallgruppe 2 wird die Angabe „60)64)65)“ durch die Angabe „57a)60)64)65)“ ersetzt.
    jj)
    Die Entgeltgruppe S 15 wird wie folgt geändert:
    aaa)
    In der Fallgruppe 1 wird die Angabe „64)65)“ durch die Angabe „57a)64)65)“ ersetzt.
    bbb)
    In der Fallgruppe 2 wird die Angabe „60)64)65)“ durch die Angabe „57a)60)64)65)“ ersetzt.
    ccc)
    In der Fallgruppe 3 wird die Angabe „64)“ durch die Angabe „57a)64)“ ersetzt.
    ddd)
    In der Fallgruppe 4 wird die Angabe „60)64)65)“ durch die Angabe „57a)60)64)65)“ ersetzt.
    eee)
    In der Fallgruppe 5 wird die Angabe „57)60)66)67)“ durch die Angabe „57)57a)60)66)67)“ ersetzt.
    kk)
    Die Entgeltgruppe S 16 wird wie folgt geändert:
    aaa)
    In der Fallgruppe 1 wird die Angabe „64)65)“ durch die Angabe „57a)64)65)“ ersetzt.
    bbb)
    In der Fallgruppe 2 wird die Angabe „60)64)65)“ durch die Angabe „57a)60)64)65)“ ersetzt.
    ccc)
    In der Fallgruppe 3 wird die Angabe „64)65)“ durch die Angabe „57a)64)65)“ ersetzt.
    ddd)
    In der Fallgruppe 4 wird die Angabe „60)64)65)“ durch die Angabe „57a)60)64)65)“ ersetzt.
    eee)
    In der Fallgruppe 5 wird die Angabe „57)66)67)“ durch die Angabe „57)57a)66)67)“ ersetzt.
    fff)
    In der Fallgruppe 6 wird die Angabe „57)60)65)66)67)“ durch die Angabe „57)57a)60)65)66)67)“ ersetzt.
    ll)
    Die Entgeltgruppe S 17 wird wie folgt geändert:
    aaa)
    In der Fallgruppe 1 wird die Angabe „64)65)“ durch die Angabe „57a)64)65)“ ersetzt.
    bbb)
    In der Fallgruppe 2 wird die Angabe „60)64)65)“ durch die Angabe „57a)60)64)65)“ ersetzt.
    ccc)
    In der Fallgruppe 3 wird die Angabe „64)65)“ durch die Angabe „57a)64)65)“ ersetzt.
    ddd)
    In der Fallgruppe 4 wird die Angabe „60)64)65)“ durch die Angabe „57a)60)64)65)“ ersetzt.
    eee)
    In der Fallgruppe 8 wird die Angabe „57)60)65)66)67)“ durch die Angabe „57)57a)60)65)66)67)“ ersetzt.
    mm)
    Die Entgeltgruppe S 18 wird wie folgt geändert:
    aaa)
    In der Fallgruppe 1 wird die Angabe „64)65)“ durch die Angabe „57a)64)65)“ ersetzt.
    bbb)
    In der Fallgruppe 4 wird die Angabe „64)65)“ durch die Angabe „57a)64)65)“ ersetzt.
    ccc)
    In der Fallgruppe 5 wird die Angabe „57)65)66)67)“ durch die Angabe „57)57a)65)66)67)“ ersetzt.
  2. Die Erläuterungen werden wie folgt geändert:
    aa)
    Die Erläuterung 57) wird wie folgt gefasst:
    „57) Die Mitarbeiterinnen – ausgenommen die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3, Entgeltgruppe S 7, Entgeltgruppe S 8a bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 und Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Mitarbeiterinnen – erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einer besonderen Wohnform (insbesondere stationäre Einrichtungen, Wohngruppen für Menschen mit Behinderung im Sinne von SGB IX, Kinder- und Jugendwohnheimen oder vergleichbaren Einrichtungen [Heim]) oder in der ambulant unterstützten Einzel- oder Gruppenbetreuung, wenn diese als Präsenzleistung durchgängig für 24 Stunden täglich erfolgt, oder in der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII eine Zulage in Höhe von 100,00 Euro monatlich, wenn dort ein überwiegender Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf untergebracht ist bzw. betreut wird; überwiegt der Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf nicht, beträgt die Zulage 50,00 Euro monatlich. Für die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3, Entgeltgruppe S 7, Entgeltgruppe S 8a bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 und Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Mitarbeiterinnen in einem Heim im Sinne des Satzes 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 65,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Mitarbeiterinnen einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach §§ 23, 23a KAVO haben. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 34 KAVO) zu berücksichtigen.“
    bb)
    Nach der Erläuterung Nr. 57) werden eine neue Erläuterung 57a) und eine neue Erläuterung 57b) angefügt:
    „57a) Mitarbeiterinnen, denen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin in der Ausbildung von Erzieherinnen, von Kinderpflegerinnen, von Sozialassistentinnen oder von Heilerziehungspflegerinnen übertragen sind und die die übertragene Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent an ihrer Gesamttätigkeit ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Mitarbeiterinnen einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach §§ 23, 23a KAVO haben.
    57b) Voraussetzung für die Eingruppierung ist, dass die Mitarbeiterin über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation im Sinne der Werkstättenverordnung nach dem SGB IX oder über eine der sonderpädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellte Qualifikation verfügt. Eine Qualifikation im Sinne von Satz 1 kann bis zum 31. Dezember 2029 durch Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen nachgeholt werden. Vom Erfordernis einer Qualifikation im Sinne des Satzes 1 sind Mitarbeiterinnen befreit, denen seit mindestens 15 Jahren eine Tätigkeit entsprechend der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 7 übertragen ist.“
    cc)
    In der Erläuterung Nummer 59) werden hinter dem Wort „Erzieherinnen“ die Wörter „oder Kinderpflegerinnen“ sowie hinter dem Wort „Schulkindergärten,“ die Wörter „Ganztagsangeboten für Schulkinder,“ eingefügt.
    dd)
    Die Erläuterung Nummer 62) wird wie folgt geändert:
    aaa)
    Buchstabe f) wird wie folgt gefasst:
    „f) Tätigkeiten einer Facherzieherin mit entsprechender abgeschlossener Fort- bzw. Weiterbildung im Umfang von mindestens 160 Stunden,“
    bbb)
    Dem Buchstaben f) werden folgende neue Buchstaben g) und h) angefügt:
    „g) Tätigkeiten in Gruppen mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf,
    h) Tätigkeiten von Mitarbeiterinnen, die vom Dienstgeber zur insoweit erfahrenen Fachkraft nach § 8a SGB VIII (Kinderschutzfachkraft) bestellt worden sind.“
    ee)
    Die Erläuterung Nummer 68) zu den „schwierigen Tätigkeiten“ wird wie folgt gefasst:
    „68) Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die
    1. Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
    2. begleitende Fürsorge für Heimbewohnerinnen und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohnerinnen,
    3. begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,
    4. Koordinierung der Arbeiten mehrerer Mitarbeiterinnen mindestens der Entgeltgruppe S 9,
    5. Tätigkeiten in der Unterstützung/Assistenz von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX, bei denen in mindestens vier der neun Lebensbereiche im Sinne von § 118 SGB IX nicht nur vorübergehende Beeinträchtigungen der Aktivität und Teilhabe vorliegen,
    6. Tätigkeiten in der Schulsozialarbeit,
    7. Tätigkeiten in der Unterstützung/Assistenz von Menschen mit multiplen psychosozialen Beeinträchtigungen.“
2. Die Anlage 29 wird wie folgt geändert:
  1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
    aa)
    In Satz 3 wird das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
    bb)
    Die Sätze 6 bis 8 werden aufgehoben.
  2. Nach § 4a werden folgende neue §§ 4b, 4c und 4d eingefügt:
    㤠4b
    Überleitung in Anhang 2 zu dieser Anlage zum 1. Januar 2023
    (1) Mitarbeiterinnen im Sinne des § 4a Abs. 5 Satz 1, die nicht innerhalb der Antragsfrist nach § 4a Abs. 5 Satz 1 ihre Eingruppierung nach dem Anhang 2 zu dieser Anlage geltend gemacht haben und die weiterhin Entgelt nach der Anlage 5 zur KAVO erhalten, können bis zum 30. Juni 2023 (Ausschlussfrist) ihre Eingruppierung nach dem Anhang 2 zu dieser Anlage schriftlich beantragen. Der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2023 zurück.
    (2) Mitarbeiterinnen, die von ihrem Antragsrecht nach Absatz 1 Gebrauch machen, erhalten ab dem 1. Januar 2023 Entgelt nach einer der Entgeltgruppen S 8b, S 9 bzw. S 11a, in die sie nach dem Teil B Abschnitt V der Anlage 2 zur KAVO (Entgeltordnung) eingruppiert sind. Bei Mitarbeiterinnen nach Satz 1 wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das aus dem diesen Mitarbeiterinnen am 31. Dezember 2022 zustehenden Tabellenentgelt, einem am 31. Dezember 2022 ggf. zustehenden Garantiebetrag und einer am 31. Dezember 2022 zustehenden Besitzstandszulage nach § 6 Anlage 27 KAVO besteht. Diese Mitarbeiterinnen werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe zugeordnet. Zum 1. Januar 2027 steigen diese Mitarbeiterinnen in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 1 Abs. 4. Liegt das Vergleichsentgelt nach Satz 2 über der höchsten Stufe derjenigen Entgeltgruppe, in die sie nach Satz 1 eingruppiert sind, werden diese Mitarbeiterinnen einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. Werden Mitarbeiterinnen vor dem 1. Januar 2027 aus einer individuellen Zwischenstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens ihrer bisherigen individuellen Zwischenstufe entspricht; § 1 Abs. 6 Satz 3 findet Anwendung. Werden Mitarbeiterinnen aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe bzw. einer erneuten individuellen Endstufe, die mindestens dem Betrag ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht; § 1 Abs. 6 Satz 3 findet Anwendung. Die individuelle Zwischen- bzw. Endstufe verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.
    § 4c
    Höhergruppierung auf Antrag
    Ergibt sich für Mitarbeiterinnen, die am 30. Juni 2022 in die Entgeltgruppe S 11b eingruppiert waren, aufgrund der Änderungen ab 1. Juli 2022 im Teil B Abschnitt V der Anlage 2 zur KAVO (Entgeltordnung) eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 12, sind diese Mitarbeiterinnen nur auf Antrag gemäß § 20 KAVO in diese Entgeltgruppe eingruppiert. Ergibt sich für Mitarbeiterinnen, die am 30. Juni 2022 in die Entgeltgruppe S 12 eingruppiert waren, aufgrund der Änderungen ab 1. Juli 2022 im Teil B Abschnitt V der Anlage 2 zur KAVO (Entgeltordnung) eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14, sind diese Mitarbeiterinnen nur auf Antrag gemäß § 20 KAVO in diese Entgeltgruppe eingruppiert. Der Antrag nach Satz 1 oder 2 kann nur bis zum 31. Juli 2023 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt jeweils auf den 1. Juli 2022 zurück. Nach dem 1. Juli 2022 eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe unberücksichtigt. Werden Mitarbeiterinnen nach Satz 1 aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt, das mindestens dem Entgelt ihrer bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich des Garantiebetrags nach § 1 Abs. 6 Satz 2 entspricht. Werden Mitarbeiterinnen nach Satz 2 aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt, das mindestens dem Entgelt ihrer bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich des Höhergruppierungsgewinns, den die Mitarbeiterinnen erhalten, die aus der Stufe 6 ihrer bisherigen Entgeltgruppe in die höhere Entgeltgruppe höhergruppiert werden, entspricht. Die individuelle Endstufe verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.
    § 4d
    Besondere Regelungen hinsichtlich der Stufenlaufzeit
    und weitere Regelungen
    (1) Mitarbeiterinnen, die nach dem Teil B Abschnitt V der Anlage 2 zur KAVO (Entgeltordnung) eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2024 in Stufe 2 eine Stufenlaufzeit von mehr als zwei Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 3 zugeordnet. Mitarbeiterinnen, die nach dem Teil B Abschnitt V der Anlage 2 zur KAVO (Entgeltordnung) eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2024 in Stufe 3 eine Stufenlaufzeit von mehr als drei Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 4 zugeordnet.
    (2) Mitarbeiterinnen mit Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 und Mitarbeiterinnen mit Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten in der Fallgruppe 4, die am 1. Oktober 2024 in Stufe 4 eine Stufenlaufzeit von mehr als vier Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 5 zugeordnet. Mitarbeiterinnen mit Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppen 1 oder 2, die am 1. Oktober 2024 in der Stufe 4 eine Stufenlaufzeit von mehr als vier Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 5 zugeordnet. Mitarbeiterinnen mit Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppen 1 oder 2, die am 1. Oktober 2024 in der Stufe 5 eine Stufenlaufzeit von mehr als fünf Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 6 zugeordnet.
    (3) Für die Stufenzuordnung gemäß den Absätzen 1 und 2 gilt, dass die ab dem 1. Oktober 2024 zugeordnete Stufe jeweils neu zu laufen beginnt.
    (4) Die Werte der Entgeltgruppe S 9 werden ab dem 1. Oktober 2024 neu gefasst. Dafür verändern sich die folgenden Tabellenwerte bis zum 1. Oktober 2024 bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen für die Entgeltgruppe S 9 (in der bis zum 30. September 2024 geltenden Fassung) festgelegten Vomhundertsatz:
    EG
    Stufe 1
    Stufe 2
    Stufe 3
    Stufe 4
    Stufe 5
    Stufe 6
    S 9
    in Euro
    3.060,00
    3.280,00
    3.530,00
    3.900,00
    4.250,00
    4.520,00“
II)
Die Änderungen unter I) Ziffern 1 und 2b treten rückwirkend zum 1. Juli 2022 in Kraft. Die Änderungen unter I) Ziffer 2a treten am 1. Oktober 2024 in Kraft.
Die vorstehenden Änderungen setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 22. Dezember 2022
L.S.
+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 22Beschlüsse der Regionalkommission Nordrhein-Westfalen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e. V.

A.
Die Regionalkommission Nordrhein-Westfalen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e. V. hat am 28. Oktober 2022 folgenden Beschluss gefasst:
Änderungen der Anlage 2 zu den AVR
  1. Übernahme des beschlossenen mittleren Wertes
    Der Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 20. Oktober 2022 zu den Betreuungskräften in Vergütungsgruppe 10 der Anlage 2 AVR, Neufassung der Ziffern 18 und 19, wird hinsichtlich des dort festgelegten mittleren Wertes (Höhe der Zulage gemäß Anmerkung 150 Satz 1 der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 – 12 der Anlage 2 AVR) als Festsetzung für den Bereich der Regionalkommission Nordrhein-Westfalen übernommen. Er beträgt 120 EURO.
  2. Inkrafttreten
    Dieser Beschluss tritt zum 1. November 2022 in Kraft.
B.
Die Regionalkommission Nordrhein-Westfalen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e. V. hat am 28. Oktober 2022 folgenden Beschluss gefasst:
Änderungen der Anlagen 33 und 1 zu den AVR
  1. Übernahme der beschlossenen mittleren Werte
    Der Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 20. Oktober 2022 zur SuE-Tarifrunde, Änderungen in der Anlage 33 und der Anlage 1 AVR wird hinsichtlich aller dort beschlossenen mittleren Werte mit der Maßgabe übernommen, dass alle dort beschlossenen mittleren Werte in derselben Höhe, wie sie in Nummern I. und II. des o.g. Beschlusses der Bundeskommission enthalten sind, als neue Werte für den Bereich der Regionalkommission Nordrhein-Westfalen festgesetzt werden.
  2. Inkrafttreten
    Dieser Beschluss tritt zum 20. Oktober 2022 in Kraft.
    Die vorstehenden Beschlüsse setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 22. Dezember 2022
L.S.
+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 23Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e. V.

Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e. V. hat auf ihrer Sitzung am 20. Oktober 2022 folgende Beschlüsse gefasst:
Teil I: Tarifrunde Sozial- und Erziehungsdienst
  1. Änderungen in Anlage 33 zu den AVR
    1. In Anhang B der Anlage 33 zu den AVR wird die Anmerkung Nr. 1 der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 2 bis S 18 neu gefasst:
      „a)
      Mitarbeiter, denen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiter in der Ausbildung von Erziehern, von Kinderpflegern, von Sozialassistenten, von Heilerziehungspflegern oder von Heilerziehungspflegehelfern übertragen sind und die die übertragene Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent an ihrer Gesamttätigkeit ausüben, erhalten ab dem 1. Januar 2023 für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Mitarbeiter einen Anspruch auf Dienstbezüge oder Fortzahlung der Dienstbezüge (§ 10 AT, Abschnitt XII Absätze a) und b) der Anlage 1, § 2 der Anlage 14, § 2 Abs. 3 Satz 1 der Anlage 33, § 16 der Anlage 33) haben.
      b)
      Mitarbeiter nach Absatz a) Satz 1, die an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Dezember 2022 Anspruch auf Dienstbezüge haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 490 Euro, die spätestens bis zum 31. März 2023 ausgezahlt wird. § 12a der Anlage 33 findet Anwendung. Der Anspruch nach Satz 1 vermindert sich um ein Sechstel für jeden Kalendermonat im Zeitraum Juli bis Dezember 2022, in dem der Mitarbeiter nicht mindestens an einem Tag Anspruch auf Dienstbezüge hat und Anspruch auf die Praxisanleiterzulage gehabt hätte. Anspruch auf Dienstbezüge im Sinne des Satzes 3 sind hier auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 10 AT, in Abschnitt XII Absätze a) und b) der Anlage 1, in § 2 der Anlage 14, in § 2 Abs. 3 Satz 1 der Anlage 33 und in § 16 der Anlage 33 genannten Ereignisse sowie der Anspruch auf Krankengeldzuschuss aus Abschnitt XII Absatz c Satz 1 der Anlage 1, auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Dienstbezüge gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG oder § 24i SGB V.“
    2. In Anhang B der Anlage 33 zu den AVR werden die Entgeltgruppen wie folgt ergänzt:
      Die Entgeltgruppen S 7, S 8a, S 8b, S 9, S 10, S 11a, S 13, S 15 Fallgruppen 8 bis 12, S 16 Fallgruppen 5 bis 10, S 17 Fallgruppen 4 und 10 bis 13, S 18 Fallgruppen 5 bis 7 werden jeweils um die Hochziffer (Anmerkung) 1 ergänzt.
    3. In Anlage 33 zu den AVR wird folgender § 12b ergänzt:
      㤠12b Einmalzahlung 2022
      Vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter, die in einer der Entgeltgruppen S 2 bis S 11a eingruppiert sind und die an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Dezember 2022 Anspruch auf Dienstbezüge haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 910,00 Euro. Vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter, die in Entgeltgruppe S 11b, S 12 Ziffer 1, S14, oder S 15 Ziffer 7 eingruppiert sind und die an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Dezember 2022 Anspruch auf Dienstbezüge haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 1.240,00 Euro.
      § 12a der Anlage 33 findet Anwendung. Der Anspruch nach Sätzen 1 und 2 vermindert sich um ein Sechstel für jeden Kalendermonat im Zeitraum Juli bis Dezember 2022, in dem der Mitarbeiter nicht mindestens an einem Tag Anspruch auf Dienstbezüge hat. Anspruch auf Dienstbezüge im Sinne des Satzes 4 sind hier auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 10 AT, in Abschnitt XII Absätze a) und b) der Anlage 1, in § 2 der Anlage 14, in § 2 Abs. 3 Satz 1 der Anlage 33 und in § 16 der Anlage 33 genannten Ereignisse sowie der Anspruch auf Krankengeldzuschuss aus Abschnitt XII Absatz c Satz 1 der Anlage 1, auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Dienstbezüge gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG oder § 24i SGB V. Die Auszahlung erfolgt spätestens bis zum 31. März 2023.“
    4. In § 11 der Anlage 33 zu den AVR wird nach Absatz 4 folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
      „(5) Mitarbeiter, die in einer der Entgeltgruppen S 2 bis S 11a eingruppiert sind, erhalten ab dem 1. Januar 2023 eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 130,00 Euro. Mitarbeiter, die in den Entgeltgruppe S 11b, S 12 bei Tätigkeiten der Ziffer 1, S 14, oder S 15 bei Tätigkeiten der Ziffer 7 eingruppiert sind, erhalten ab dem 1. Januar 2023 eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 180,00 Euro. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Mitarbeiter einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts haben.“
    5. In Anlage 33 zu den AVR wird folgender § 19a ergänzt:
      㤠19a Regenerationstage 2022
      Mitarbeiter, die nach Anhang B der Anlage 33 eingruppiert sind, haben im Kalenderjahr 2022 bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche Anspruch auf zwei Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts (Dienstbezüge) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen (Regenerationstage). Wird die wöchentliche Arbeitszeit an weniger als fünf Tagen in der Woche erbracht, vermindert sich der Anspruch auf die Regenerationstage entsprechend. Maßgeblich für die Verminderung nach Satz 2 sind die jeweiligen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Abs. 2 Satz 2. Verändert sich im Zeitraum zwischen der Antragstellung und dem gewährten Regenerationstag die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit, erhöht oder vermindert sich der Anspruch auf die Regenerationstage entsprechend. Verbleibt bei den Berechnungen nach den Sätzen 2 oder 4 ein Bruchteil, der mindestens einen halben Regenerationstag ergibt, wird er auf einen vollen Regenerationstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Regenerationstag bleiben unberücksichtigt. Die Regenerationstage für das Kalenderjahr 2022 verfallen spätestens am 30. September 2023.
      Anmerkung zu Satz 1:
      Der Anspruch reduziert sich auf einen Regenerationstag, wenn in dem Kalenderjahr nicht für mindestens vier Kalendermonate Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Anspruch auf Entgelt im Sinne des Satz 1 sind hier auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 10 AT, Abschnitt XII Absätze a) und b) der Anlage 1, § 2 der Anlage 14, § 2 Abs. 3 Satz 1 der Anlage 33, § 16 der Anlage 33) und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss, auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 lfSG, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG oder nach § 24i SGB V.
      Anmerkung zu § 19a:
      Bei den Regenerationstagen handelt es sich nicht um Urlaubs-/Zusatzurlaubstage.“
    6. In Anlage 33 zu den AVR wird folgender § 19 ergänzt:
      㤠19 Regenerationstage/Umwandlungstage
      (1) Mitarbeiter, die nach Anhang B der Anlage 33 eingruppiert sind, haben ab dem Kalenderjahr 2023 bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche Anspruch auf zwei Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts (Dienstbezüge) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen (Regenerationstage). Wird die wöchentliche Arbeitszeit an weniger als fünf Tagen in der Woche erbracht, vermindert sich der Anspruch auf die Regenerationstage entsprechend. Maßgeblich für die Verminderung nach Satz 2 sind die jeweiligen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Abs. 2 Satz 2. Verändert sich im Zeitraum zwischen der Antragstellung und dem gewährten Regenerationstag die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit, erhöht oder vermindert sich der Anspruch auf die Regenerationstage entsprechend. Verbleibt bei den Berechnungen nach den Sätzen 2 oder 4 ein Bruchteil, der mindestens einen halben Regenerationstag ergibt, wird er auf einen vollen Regenerationstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Regenerationstag bleiben unberücksichtigt.
      Anmerkung zu Satz 1:
      Der Anspruch reduziert sich auf einen Regenerationstag, wenn in dem Kalenderjahr nicht für mindestens vier Kalendermonate Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Anspruch auf Entgelt im Sinne des Satz 1 sind hier auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 10 AT, Abschnitt XII Absätze a) und b) der Anlage 1, § 2 der Anlage 14, § 2 Abs. 3 Satz 1 der Anlage 33, § 16 der Anlage 33) und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss, auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 lfSG, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG oder nach § 24i SGB V.
      (2) Bei der Festlegung der Lage der Regenerationstage sind die Wünsche des Mitarbeiters zu berücksichtigen, sofern dem keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen. Der Mitarbeiter hat den/die Regenerationstag/e spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Zeitpunkt der Gewährung in Textform gegenüber dem Dienstgeber geltend zu machen. Der Dienstgeber entscheidet über die Gewährung der Regenerationstage bis spätestens zwei Wochen vor diesen und teilt dies dem Mitarbeiter in Textform mit. Im gegenseitigen Einvernehmen ist unter Berücksichtigung der aktuellen dienstlichen/betrieblichen Verhältnisse abweichend von den Sätzen 2 und 3 auch eine kurzfristige Gewährung von Regenerationstagen möglich. Regenerationstage, für die im laufenden Kalenderjahr keine Arbeitsbefreiung nach Satz 1 erfolgt ist, verfallen. Abweichend von Satz 5 verfallen Regenerationstage, die wegen dringender betrieblicher/dienstlicher Gründe im laufenden Kalenderjahr nicht gewährt worden sind, spätestens am 30. September des Folgejahres.
      (3) Mitarbeiter, die Anspruch auf eine monatliche SuE-Zulage gemäß § 11 Abs. 5 haben, können bis zum 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres in Textform geltend machen, statt der ihnen zustehenden SuE-Zulage im Folgejahr bis zu zwei Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts (Dienstbezüge) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen in Anspruch zu nehmen (Umwandlungstage). Mitarbeiter, die erstmalig einen Anspruch auf eine SuE-Zulage gemäß § 11 Abs. 5 erwerben, können nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufnahme des Dienstverhältnisses (Neubegründung des Dienstverhältnisses oder Tätigkeitswechsel) die Geltendmachung der Umwandlungstage für das laufende Kalenderjahr erklären. Die SuE-Zulage wird jeweils nach der erfolgten Arbeitsbefreiung gekürzt. Der Kürzungsbetrag ergibt sich aus dem individuell ermittelten Stundenentgelt bezogen auf die an dem Umwandlungstag dienstplanmäßig bzw. betrieblich festgelegten Arbeitsstunden. Besteht zum Zeitpunkt der Beantragung kein Dienstplan bzw. keine betrieblich festgelegte Arbeitszeit, so ist die an dem Umwandlungstag zu leistende Arbeitszeit dadurch zu ermitteln, dass die arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit durch die Anzahl der Arbeitstage zu teilen ist, die der Mitarbeiter in der Woche zu leisten hat, in der der Umwandlungstag liegt. Der Mitarbeiter hat den/die Umwandlungstag/e spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Zeitpunkt der Gewährung in Textform gegenüber dem Dienstgeber geltend zu machen. Der Dienstgeber entscheidet über die Gewährung der Umwandlungstage bis spätestens zwei Wochen vor diesen und teilt dies der/dem Beschäftigten in Textform mit. Bei der Festlegung der Lage der Umwandlungstage sind die Wünsche des Mitarbeiters zu berücksichtigen, sofern dem keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen. Im gegenseitigen Einvernehmen ist unter Berücksichtigung der aktuellen dienstlichen/betrieblichen Verhältnisse abweichend von den Sätzen 6 und 7 auch eine kurzfristige Gewährung von Umwandlungstagen möglich. 10 Eine im Vorjahr nach Satz 1 oder im laufenden Kalenderjahr nach Satz 2 beantragte Umwandlung der SuE-Zulage wirkt längstens bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
      Anmerkung zu Abs. 3 Satz 1:
      Eine Umwandlung der SuE-Zulage ist erstmals für das Jahr 2024 möglich.
      Anmerkung zu Abs. 3 Satz 4:
      Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils sind die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen.
      Anmerkung zu § 19:
      Bei den Regenerations- und Umwandlungstagen handelt es sich nicht um Urlaubs-/Zusatzurlaubstage.“
  2. Änderungen in Anlage 1 zu den AVR
    1. Abschnitt VIIa der Anlage 1 zu den AVR wird mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wie folgt neu gefasst:
      „VIIa Wohn- und Werkstattzulage
      1. Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 3 bis 9 sowie Mitarbeiter, die aufgrund eines Bewährungsaufstieges aus Vergütungsgruppe 3 in Vergütungsgruppe 2 eingruppiert sind und Mitarbeiter in den Entgeltgruppen S 2 bis S 18 der Anlage 33, erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einer besonderen Wohnform (insbesondere stationäre Einrichtungen, Wohngruppen für Menschen mit Behinderung im Sinne von SGB IX, Kinder- und Jugendwohnheimen oder vergleichbaren Einrichtungen [Heim]) oder in der ambulant unterstützten Einzel- oder Gruppenbetreuung, wenn diese als Präsenzleistung durchgängig für 24 Stunden täglich erfolgt, oder in der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII eine Zulage in Höhe von 100,00 Euro monatlich, wenn dort ein überwiegender Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf untergebracht ist bzw. betreut wird. Voraussetzung ist, dass die Mitarbeiter in der Pflege, Betreuung, Erziehung oder heilpädagogisch-therapeutischen Behandlung tätig sind. Überwiegt der Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf nicht, beträgt die Zulage 50,00 Euro monatlich.
      2. Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 3 bis 9 sowie Mitarbeiter, die aufgrund eines Bewährungsaufstieges aus Vergütungsgruppe 3 in Vergütungsgruppe 2 eingruppiert sind und Mitarbeiter in den Entgeltgruppen S 2 bis S 18 der Anlage 33
        1. in Ausbildungs- oder Berufsbildungsstätten oder Berufsförderungswerkstätten
        2. oder in Werkstätten für Menschen mit Behinderung
        erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit in der beruflichen Anleitung/Ausbildung oder im begleitenden sozialen Dienst eine monatliche Zulage von 65,00 Euro.
        Die Zulage erhalten auch Mitarbeiter in Versorgungsbetrieben für die Dauer ihrer Tätigkeit, wenn sie in der beruflichen Anleitung/Ausbildung von Menschen mit Behinderungen tätig sind.
      3. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Dienstbezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge) zustehen. Sie ist bei der Bemessung der Zuwendungen im Todesfall (Abschnitt XV der Anlage 1) und des Übergangsgeldes (Anlage 15) zu berücksichtigen.
    2. In Anlage 1 zu den AVR wird ein neuer Abschnitt VIIb eingefügt:
      „VIIb Einmalzahlung Wohn- und Werkstattzulage
      Mitarbeiter nach Abschnitt VIIa Absätze a) und b) der Anlage 1, die an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Dezember 2022 Anspruch auf Dienstbezüge haben, erhalten eine Einmalzahlung, die spätestens bis zum 31. März 2023 ausgezahlt wird. Die Einmalzahlung beträgt für
      a)
      Mitarbeiter nach Abschnitt VIIa Absatz a) Satz 1 der Anlage 1
      270,00 Euro
      b)
      Mitarbeiter nach Abschnitt VIIa Absatz a) Satz 3 der Anlage 1
      135,00 Euro
      c)
      Mitarbeiter nach Abschnitt VIIa Absatz b) der Anlage 1
      170,00 Euro.
      Abschnitt IIa der Anlage 1 sowie § 12a der Anlage 33 finden Anwendung. Der Anspruch nach Sätzen 1 und 2 vermindert sich um ein Sechstel für jeden Kalendermonat im Zeitraum Juli bis Dezember 2022, in dem der Mitarbeiter nicht mindestens an einem Tag Anspruch auf Dienstbezüge hat. Anspruch auf Dienstbezüge im Sinne des Satzes 4 sind hier auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 10 AT, in Abschnitt XII Absätze a) und b) der Anlage 1, in § 3 Absatz 2 Satz 2 der Anlage 5, in § 2 und § 4 der Anlage 14, in § 2 Abs. 3 Satz 1 der Anlage 33 und in § 16 der Anlage 33 genannten Ereignisse sowie der Anspruch auf Krankengeldzuschuss aus Abschnitt XII Absatz c Satz 1 der Anlage 1, auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Dienstbezüge gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Leistungen nach §§ 18 - 20 MuSchG oder § 24i SGB V.“
  3. Inkrafttreten
    Die Änderungen treten zum 20. Oktober 2022 in Kraft.
Teil II: Eingruppierung von Betreuungskräften/Anlage 22 zu den AVR
  1. Eingruppierung von Betreuungskräften
    1. In Anlage 2 zu den AVR werden die Ziffern 18 und 19 der Vergütungsgruppe 10 wie folgt neu gefasst:
      „18 Betreuungskräfte in der ambulanten Pflege mit Tätigkeiten zur Unterstützung im Alltag, soweit sie im Rahmen der von ihnen auszuübenden Tätigkeiten in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden144,145,146,147,148,149,150
      „19 Betreuungskräfte mit Tätigkeiten in der Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen, soweit sie im Rahmen der von ihnen auszuübenden Tätigkeiten in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden144,145,146,147,148,149,150
    2. In der Anlage 2 zu den AVR werden den Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 die neuen Hochziffern 148,149,150, 151 hinzugefügt:
      „148 Abweichend von Abschnitt III § 1 Absatz a) der Anlage 1 ist für Betreuungskräfte in Vergütungsgruppe 10 Ziffern 18 und 19 die Stufe 4 Einstiegsstufe.
      149 Das Tätigkeitsmerkmal wird z. B. erfüllt von Betreuungskräften in Angeboten nach § 45a SGB XI oder Betreuungskräften in Pflegeeinrichtungen i. S. d. § 43b SGB XI. Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt bei Mitarbeitern in der Verwaltung, Haustechnik, Küche, hauswirtschaftlichen Versorgung, Gebäudereinigung, Empfangs- und Sicherheitsdienst, Garten- und Geländepflege, Wäscherei sowie Logistik, soweit sie im Rahmen der von ihnen auszuübenden Tätigkeiten in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden.
      150 Mitarbeiter die im Rahmen der von ihnen auszuübenden Tätigkeiten in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden, erhalten ab 1. November 2022 eine Zulage in Höhe von monatlich 120 Euro. Die Zulage ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.
      151 Soweit Mitarbeiter in dieser Ziffer im Rahmen der von ihnen auszuübenden Tätigkeiten in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden, erfolgt die Eingruppierung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 18 oder 19.“
    3. In der Anlage 2 zu den AVR wird die Hochziffer 145 wie folgt neu gefasst:
      145 Die Bestimmungen der Anlage 1 Abschnitt V finden keine Anwendung. Für Betreuungskräfte, auf die am 31. Dezember 2018 die Bestimmungen der Anlage 1 Abschnitt V Anwendung finden, verbleibt es bei dieser Anwendung. Für Mitarbeiter, auf die am 31. Oktober 2022 die Bestimmungen der Anlage 1 Abschnitt V Anwendung finden, verbleibt es bei dieser Anwendung.
    4. In der Anlage 2 zu den AVR wird die Befristung in der Anmerkung mit der Hochziffer 146 wie folgt geändert:
      „146 Diese Eingruppierung tritt [in der neuen Fassung] zum 1. November 2022 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.“
    5. In der Anlage 2 zu den AVR wird die Anmerkung mit der Hochziffer 147 wie folgt geändert:
      „147 Für Betreuungskräfte, die am 31. Dezember 2018 bzw. am 31. Oktober 2022 höher eingruppiert sind, verbleibt es bei der höheren Eingruppierung.“
    6. In der Anlage 2 zu den AVR wird in der Vergütungsgruppe 11 Ziffer 1 die Anmerkung mit der Hochziffer 151 hinzugefügt:
      „1 Hauswirtschaftliche, gärtnerische und landwirtschaftliche Hilfskräfte sowie Reinigungskräfte 151
    7. In der Anlage 2 zu den AVR wird in die Anmerkung mit der Hochziffer 150 bei Folgenden Tätigkeitsmerkmalen hinzugefügt:
      Vergütungsgruppe 9a Ziffer 2a
      Vergütungsgruppe 9a Ziffer 2b
      Vergütungsgruppe 9a Ziffer 4a
      Vergütungsgruppe 9a Ziffer 4b
      Vergütungsgruppe 9a Ziffer 8
      Vergütungsgruppe 9 Ziffer 1
      Vergütungsgruppe 9 Ziffer 2
      Vergütungsgruppe 9 Ziffer 3
      Vergütungsgruppe 9 Ziffer 8
      Vergütungsgruppe 9 Ziffer 9
      Vergütungsgruppe 9 Ziffer 13
      Vergütungsgruppe 9 Ziffer 17a
      Vergütungsgruppe 9 Ziffer 23
      Vergütungsgruppe 9 Ziffer 24
      Vergütungsgruppe 9 Ziffer 38
      Vergütungsgruppe 10 Ziffer 1
      Vergütungsgruppe 10 Ziffer 2
      Vergütungsgruppe 10 Ziffer 6
      Vergütungsgruppe 10 Ziffer 6a
      Vergütungsgruppe 10 Ziffer 7
      Vergütungsgruppe 10 Ziffer 9
      Vergütungsgruppe 10 Ziffer 17
    8. Dieser Beschluss tritt zum 1. November 2022 in Kraft.
  2. Anlage 22 zu den AVR
    1. Änderungen in Anlage 22 zu den AVR
      In der Anlage 22 zu den AVR wird der folgende neue § 6 eingefügt:
      „§ 6 Überleitungsregelung für Mitarbeiter nach Anlage 22
      Die Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2022 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Januar 2023 fortbesteht und die am 31. Dezember 2022 nach Anlage 22 vergütet werden, sind zum 1. Januar 2023 der Vergütungsgruppe nach Anlage 2 zugeordnet, in die sie gemäß Abschnitt I der Anlage 1 eingruppiert sind. Die bisher ab Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegte Zeit wird vollumfänglich auf die Stufenzuordnung gemäß § 1 Abschnitt III A der Anlage 1 angerechnet. Die Stufenzuordnung erfolgt unter Beibehaltung der bisher zurückgelegten Zeit. Soweit vorstehend keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind, finden die AVR Anwendung.“
    2. Inkrafttreten
      Die Änderungen treten zum 1. November 2022 in Kraft.
Teil III: Korrekturen zum Ärztebeschluss 2022
  1. § 4 Abs. 4 der Anlage 30 zu den AVR (Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie an Wochenenden) wird wie folgt geändert:
    1. Satz 3 wird wie folgt neu gefasst: „Die Arbeitsleistung an einem Wochenende wird jeweils dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat.“
    2. Satz 6 wird wie folgt neu gefasst: „Dies gilt nicht für Arbeitsleistungen, die an dem ersten weiteren Wochenende im Kalendervierteljahr (Satz 2) erbracht worden sind.“
    3. Satz 8 wird wie folgt neu gefasst: „Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten.“
    4. Nach Satz 8 wird folgender neuer Satz 9 angefügt: „Gewährte freie Wochenenden werden jeweils dem Kalendermonat ihres Beginns zugeordnet.“
  2. § 6 Abs. 12 der Anlage 30 zu den AVR wie folgt neu gefasst:
    „(12) Bei vollzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten, die sowohl Bereitschaftsdienst als auch Rufbereitschaft leisten, gilt, dass diese im Kalendermonat
    bei einem Bereitschaftsdienst höchstens noch zu zehn Rufbereitschaften,
    bei zwei Bereitschaftsdiensten höchstens noch zu sieben Rufbereitschaften,
    bei drei Bereitschaftsdiensten höchstens noch zu vier Rufbereitschaften und
    bei vier Bereitschaftsdiensten zu keiner Rufbereitschaft
    sowie
    bei bis zu vier Rufbereitschaften höchstens noch zu drei Bereitschaftsdiensten,
    bei mehr als vier bis zu sieben Rufbereitschaften höchstens noch zu zwei Bereitschaftsdiensten,
    bei mehr als sieben bis zu zehn Rufbereitschaften höchstens noch zu einem Bereitschaftsdienst und
    bei mehr als zehn Rufbereitschaften zu keinem Bereitschaftsdienst herangezogen werden dürfen. Bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten ist das Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Ärztinnen und Ärzten zu berücksichtigen. § 6 Abs. 10 Sätze 2 und 3 sowie § 6 Abs. 8 Satz 5 gelten entsprechend. Für über die Anzahl nach den Sätzen 1 oder 2 hinaus angeordnete Bereitschaftsdienste oder Rufbereitschaften gelten die jeweils einschlägige Bewertungsregelung (§ 8 Abs. 3 Sätze 4 bis 6) oder Zuschlagsregelung (§ 7 Abs. 3 Sätze 10 bis 12).“
  3. Die Anmerkung 2 zu § 6 Abs. 12 der Anlage 30 zu den AVR wie folgt neu gefasst:
    „2. Die zulässige Anzahl gemäß § 6 Abs. 8 Satz 4 und § 6 Abs. 10 Satz 1 gilt dann als erreicht, sofern die gegenseitige Anrechnung der Dienste einen Punktwert entsprechend dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Ärztinnen und Ärzten (52 Punkte) erreicht. Ergibt sich bei Berechnungen nach Satz 1 ein Bruchteil von mindestens 0,5, ist er aufzurunden; Bruchteile von weniger als 0,5 werden abgerundet.“
  4. § 7 Abs. 4 der Anlage 30 zu den AVR wie folgt neu gefasst:
    „(4) Für Inanspruchnahmen innerhalb der Rufbereitschaft in der Zeit zwischen 0 Uhr und 6 Uhr erhält die Ärztin/der Arzt zusätzlich zu dem Entgelt für Überstunden sowie etwaigen Zeitzuschlägen (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Sätze 4 bis 6) einen gesonderten Zuschlag. Dieser beträgt 50 Prozent des Rufbereitschaftsentgelts nach § 7 Abs. 3 Satz 5. Zur Berechnung des Zuschlags nach Satz 1 sind Inanspruchnahmezeiten in der Zeit zwischen 0 Uhr und 6 Uhr von unter einer Stunde auf eine Stunde zu runden; überschreitet die Addition der Inanspruchnahmezeiten in der Zeit zwischen 0 Uhr und 6 Uhr die Zeitspanne von einer Stunde, findet keine Rundung statt. Der Zuschlag nach Satz 1 ist auf die im Folgemonat geäußerte Erklärung der Ärztin/des Arztes hin im Verhältnis 1:1 bis zum Ende des dritten Kalendermonats, der auf seine Entstehung folgt, in Freizeit auszugleichen; Satz 1 der Anmerkung zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d findet entsprechend Anwendung.
  5. § 20 der Anlage 30 zu den AVR (Kosten des Heilberufsausweises) wird wie folgt neu gefasst:
    „Der Dienstgeber übernimmt für die Dauer des Dienstverhältnisses die Kosten für den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) für Ärztinnen und Ärzte.“
  6. Inkrafttreten
    Die Änderung in der Ziffer V. tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft. Die Änderung in der Ziffer IV. tritt zum 1. Juli 2022 in Kraft. Die Änderungen in den Ziffern I. bis III. treten zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Die vorstehenden Beschlüsse setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 22. Dezember 2022
L.S.
+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 24Aufhebung der Zentralen Stelle und ihrer Kommission im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 Grundordnung

Die in der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer Fassung vom 27. April 2015 nach Art. 5 Absatz 4 (GrdO) eingerichtete „Zentrale Stelle“ und die zu ihrer Unterstützung eingerichtete „Kommission“ (KIAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Dezember 2015, Nr. 183, S. 247) werden aufgehoben und deren Mitglieder von ihren Aufgaben mit sofortiger Wirkung entbunden.
Aachen, 20. Dezember 2022
L.S.
+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Bekanntmachungen des Generalvikariates

Nr. 25Regelung über die Festsetzung von Kirchensteuerhöchstbeträgen

Der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat der Diözese Aachen hat folgende Regelung über die Festsetzung von Kirchensteuerhöchstbeträgen beschlossen:
  1. Übersteigt die nach derzeitigem Hebesatz als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) tariflich festgesetzte Kirchensteuer 4 % des nach § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG ermittelten zu versteuernden Einkommens, so wird der Mehrbetrag auf Antrag abzüglich der Verwaltungsgebühr des Finanzamtes (Stand 1.1.2021: 3%) erlassen.
    Die Berechnung der Kappung erfolgt,
    • bei Einzelveranlagung, auf Grundlage des zu versteuernden Einkommens des Kirchenmitglieds.
    • bei konfessionsgleicher Zusammenveranlagung, auf Grundlage des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens.
    • bei konfessionsverschiedener Zusammenveranlagung, auf Grundlage des nach den allgemeinen Regeln der Halbteilung ermittelten zu versteuernden Einkommens des jeweiligen Kirchenmitglieds.
    • bei glaubensverschiedener Zusammenveranlagung, auf Grundlage des Anteils des Kirchenmitglieds am gemeinsamen zu versteuernden Einkommens, das sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten/Lebenspartner ergibt.
  2. Die gemäß den §§ 32d und 34a Abs. 4 EStG (Nachversteuerungsbetrag) ermittelte römisch-katholische Kirchensteuer bleibt außer Ansatz.
  3. Die außerordentlichen Einkünfte auf der Grundlage der „Regelung über die Gewährung eines Teilerlasses bei Vorliegen von außerordentlichen Einkünften“ der Diözese Aachen in der jeweils gültigen Fassung sowie die darauf entfallende römisch-katholische Kirchensteuer bleiben ebenfalls außer Ansatz.
  4. Der Antrag kann nur in Textform beim Bischöflichen Generalvikariat Aachen gestellt werden. Die Frist zur Antragstellung endet spätestens mit Ablauf der Festsetzungsfrist.
  5. Eine Auszahlung ist erst möglich, wenn die Kirchensteuer vollständig gezahlt worden ist.
  6. Die Regelung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in Kraft. Zugleich tritt die Regelung vom 29. November 2021 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Januar 2022, Nr. 7, S. 32) außer Kraft.
Aachen, 30. Dezember 2022
Dr. Andreas Frick
Generalvikar

Nr. 26Zählung der sonntäglichen Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmer am 5. März 2023

Gemäß Beschlüssen der Deutschen Bischofskonferenz (vgl. Vollversammlung vom 24. 27. Februar 1969, Prot. Nr. 18, und Ständiger Rat vom 27. April 1992, Prot. Nr. 5) werden für die Zwecke der kirchlichen Statistik der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland die Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmer zwei Mal im Jahr gezählt.
Die erste Zählung findet am zweiten Sonntag in der Fastenzeit (5. März 2023) statt. Zu zählen sind alle Personen, die an den sonntäglichen Hl. Messen (einschl. Vorabendmesse) teilnehmen. Mitzuzählen sind auch die Besucherinnen und Besucher der Wort- oder Kommuniongottesdienste, die anstelle einer Eucharistiefeier gehalten werden. Zu den Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmern zählen auch die Angehörigen anderer Pfarreien (z. B. Wallfahrende, Seminarteilnehmende, Touristen und Besuchsreisende).
Das Ergebnis dieser Zählung ist am Jahresende in den Erhebungsbogen der kirchlichen Statistik für das Jahr 2023 unter der Rubrik „Gottesdiensteilnehmer am zweiten Sonntag in der Fastenzeit“ (Pos. 2) einzutragen.

Nr. 27Hinweise zur Durchführung der Misereor-Fastenaktion 2023

Die 65. Misereor-Fastenaktion steht 2023 unter dem Leitwort „Frau. Macht. Veränderung.“ Sie stellt die Gleichstellung von Frauen ins Zentrum – in Madagaskar und weltweit. Nur gemeinsam mit allen Menschen können wir unsere Welt zum Guten verändern. Hierzu gehört vor allem, dass Frauen gleichberechtigt an gesellschaftlichen Entscheidungen mitwirken. Die Vereinten Nationen greifen dieses Ziel in ihrer Agenda 2030 auf. Geschlechtergleichstellung ist nicht nur ein grundlegendes Menschenrecht, sondern eine notwendige Grundlage für eine friedliche, gerechte und nachhaltige Welt. Frauen aus Madagaskar bringen dies mit ihren persönlichen Lebensgeschichten zum Ausdruck.
Die Misereor-Fastenaktion wird am 1. Fastensonntag, dem 26. Februar 2023, in der Diözese Augsburg eröffnet. Gemeinsam mit Bischöfen, Partnerinnen und Partnern aus Madagaskar sowie Gläubigen aus der Diözese feiert Misereor um 10 Uhr im Dom zu Augsburg einen Gottesdienst, der live in der ARD übertragen wird.
Das Aktionsplakat zur Fastenaktion zeigt die Bäuerin Ursule Rasolomanana, die als 12-jährige die Schule abbrechen musste, weil ihre Mutter das Schulgeld nicht mehr bezahlen konnte. Aufgrund dieser Erfahrung hat die 28-jährige den festen Willen, die Situation für ihre drei Kinder zu verbessern. Sie möchte eine Dorfschule gründen, damit die Kinder nicht mehr so weit zur Schule laufen müssen. Mit Unterstützung der übrigen Dorfbewohnerinnen und -bewohner und des Misereor-Partners Vahatra rückt das Ziel in greifbare Nähe. Bitte hängen Sie das Plakat gut sichtbar in Ihrer Gemeinde, z. B. im Schaukasten und am Schriftenstand, aus und versehen Sie den Opferstock in Ihrer Kirche mit dem Misereor-Opferstockschild.
Das neue Misereor-Hungertuch „Was ist uns heilig?“ wurde vom nigerianischen Künstler Emeka Udemba gestaltet, der heute in Freiburg lebt und arbeitet. Sein farbenstarkes Bild ist als Collage aus vielen Schichten ausgerissener Zeitungsschnipsel, Kleber und Acryl aufgebaut: Nachrichten, Infos, Fakten, Fakes – Schicht um Schicht reißt und klebt der Künstler diese Fragmente und komponiert aus ihnen etwas Neues. Das Hungertuch lädt zu Reflexion und Auseinandersetzung ein. Es ist in zwei Größen zum Aushang im Kirchenraum, Pfarrheim oder in der Schule bestellbar.
Die „Liturgischen Bausteine“ geben Anregungen zur Gestaltung von Gottesdiensten während der Fastenzeit. Kreuzwege für Kinder und Erwachsene sind separat bestellbar.
Der Misereor-Fastenkalender 2023 und das Fastenbrevier (fastenbrevier.de) laden ab Aschermittwoch ein, die Fastenzeit für sich oder mit der Familie aktiv zu gestalten. Viele Gemeinden bieten am Misereor-Sonntag, dem 26. März 2023, ein Fastenessen zugunsten von Misereor-Projekten an.
Die Kinderfastenaktion hält mit Rucky Reiselustig zahlreiche Anregungen und Angebote zur Gestaltung der Fastenzeit in Kindergarten, Grundschule und Gemeinde bereit: kinderfastenaktion.de.
Am Freitag, dem 24. März 2023, ist bundesweiter Coffee Stop-Aktionstag. Bereiten Sie Ihren Mitmenschen eine schöne Pause – schenken Sie fair gehandelten Kaffee aus und sammeln Sie für Misereor-Projekte.
Am 4. Fastensonntag, dem 19. März 2023, soll in allen katholischen Gottesdiensten der Aufruf der deutschen Bischöfe zur Misereor-Fastenaktion verlesen werden. Legen Sie bitte die Opfertütchen aus oder verteilen Sie diese über Ihren Pfarrbrief oder direkt an die Haushalte.
Am 5. Fastensonntag, dem 26. März 2023, wird mit der Misereor-Kollekte um Unterstützung der Projektarbeit der Partner in Afrika, Asien, Ozeanien und Lateinamerika gebeten. Für spätere Fastenopfer sollte das Misereor-Schild am Opferstock bis zum Sonntag nach Ostern stehen bleiben. Das „Fastenopfer der Kinder“ soll gemeinsam mit der Gemeindekollekte überwiesen werden. Es ist ausdrücklicher Wunsch der Bischöfe, dass die Kollekte zeitnah und ohne Abzug von den Gemeinden über die Bistumskassen an Misereor weitergeleitet wird. Eine pfarreiinterne Verwendung der Kollektengelder, z. B. für eigene Partnerschaftsprojekte, ist nicht zulässig. Misereor ist den Spendern gegenüber rechenschaftspflichtig. Sobald das Ergebnis Ihrer Kollekte vorliegt, geben Sie es bitte der Gemeinde mit einem herzlichen Wort des Dankes bekannt.
Fragen zur Fastenaktion beantwortet gerne das „Team Fastenaktion“ bei Misereor, F. (02 41) 44 2-44 5, E-Mail: fastenaktion@misereor.de. Informationen finden Sie auf der Misereor-Homepage fastenaktion.misereor.de. Dort stehen viele Materialien zum kostenlosen Download bereit.
Materialien zur Fastenaktion können bestellt werden bei: MVG, F. (02 41) 47 98 61 00, E-Mail: bestellung@eine-welt-shop.de und im Internet unter www.misereor-medien.de.

Nr. 28Beauftragungsfeier für Pastoral- und Gemeindereferenten:innen

Am Freitag, den 25. August 2023, werden die Pastoral- und Gemeindeassistenten:innen, die in diesem Jahr ihre Berufseinführung abschließen, für ihren Dienst als Pastoral- bzw. Gemeindereferenten:innen im Bistum Aachen beauftragt. Die Eucharistiefeier mit Bischof Dr. Helmut Dieser beginnt um 18:00 Uhr im Hohen Dom zu Aachen.

Nr. 29Sammlungen und Kollekten der Caritas 2023

In unruhigen Zeiten ist es wichtig, dass die Kirche und ihre Caritas nahe bei den Menschen bleiben. Denn die Herausforderungen, denen sich Menschen gegenübersehen, sind gewaltig. Denken wir nur an die Bewältigung der Folgen des Ukraine-Krieges oder an die unumgänglichen Veränderungen in unserem Alltag, die mit den Folgen des Klimawandels einhergehen. Dass die Caritas bei all diesen Veränderungen vor allem die Menschen am Rande im Blick hat, ist selbstverständlich. Daher macht sie sich mit ihrer Caritas-Kampagne 2023 „Für Klimaschutz, der allen nutzt.“ für sozial gerechten Klimaschutz stark. Die Kampagne hat der Deutschen Caritasverband jetzt vorgestellt.
Die Caritas-Arbeit in den Gemeinden vor Ort muss auf vielfältige Not reagieren. Daher gibt es alljährlich Kollekten für die Caritas-Arbeit vor Ort sowie die Sammelaktionen von Caritas und Diakonie in Nordrhein-Westfalen. Der Erlös aller Sammlungen und Kollekten bleibt zu 100 Prozent zur Verwendung für die Caritasarbeit vor Ort.
Zu Jahresbeginn stellt der Caritasverband für das Bistum Aachen allen Pfarreien im Bistum Aachen die offiziellen Termine im Jahr 2023 vor, zu denen für die Caritas-Arbeit vor Ort Kollekten oder Sammelaktionen vorgesehen sind.
Termine 2023
  • Frühjahrskollekte an einem kollektenfreien Sonntag im Zeitraum bis Ende März
  • Sommersammlung von Caritas und Diakonie vom 27. Mai bis 17. Juni 2023
  • Kollekte zum Caritas Sonntag am 17. September 2023
  • Adventssammlung von Caritas und Diakonie vom 18. November bis 9. Dezember 2023
Die Anfragen der Pfarreien zu den Sammlungen und Kollekten der Caritas bearbeiten die Regionalen Caritasverbände. Sie lassen allen Pfarreien zu den jeweiligen Sammlungs- bzw. Kollektenterminen direkt Informationen zukommen und organisieren die Bestellung und den Versand der Werbematerialien.
Weitere Informationen und Mustervorlagen finden Sie – stets einige Wochen vor den Kollekten- und Sammlungsterminen – auf der jeweiligen Homepage der Regionalen Caritasverbände sowie beim Caritasverband für das Bistum Aachen unter www.caritas-ac.de/sammlungen.
Für Rückfragen steht im Caritasverband für das Bistum Aachen Christian Heidrich unter der
F. (02 4)14 31 22 7 E-Mail: cheidrich@caritas-ac.de zur Verfügung

Sonstige Verlautbarungen

Nr. 30Siegel der Katholischen Pfarrei St. Pankratius in Linnich-Ederen

  1. Ungültigkeitserklärung
    Das nachfolgende Siegel der Katholischen Pfarrei St. Pankratius in Linnich-Ederen
    Grafik
    wird hiermit für ungültig erklärt.
  2. Freigabe
    Für das nachfolgend abgedruckte Siegel der Katholischen Pfarrei St. Pankratius in Linnich-Ederen
    Grafik
    genehmigt am 3. Januar 2023, erfolgt die Freigabe nach § 10 Abs. 4 des Dekretes über das Kirchliche Siegelwesen im Bistum Aachen (Siegelordnung) vom 14. November 2003, (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Januar 2004, Nr. 2, S. 4).
Aachen, 4. Januar 2023
L.S.
Christian Klüner
Bischöflicher Notar

Kirchliche Nachrichten

Nr. 31Personalchronik

Unser Bischof Helmut hat entpflichtet am:
10. November 2022
Pfarrer Dr. Dennis Rokitta von seinen Aufgaben als Kaplan der Pfarrei Papst Johannes XXIII., Krefeld, Gemeinschaft der Gemeinden Krefeld-Mitte, mit Wirkung zum 31. Dezember 2022;
8. Dezember 2022
Weihbischof em. Domkapitular Dr. Johannes Bündgens, von seinen Ämtern als Bischofsvikar für die Partnerschaft des Bistums Aachen mit der Kirche in Kolumbien, als Bischofsvikar für das Caritaswesen im Bistum Aachen, als Erster Vorsitzender des Diözesan-Caritasverbandes für das Bistum Aachen e. V. sowie als Mitglied im „Kuratorium für die Fortbildung der Priester“, gleichzeitig erlöschen alle Ämter und Dienste, die mit diesen Ämtern von Rechts wegen verbunden sind;
8. Dezember 2022
Domkapitular Regionalvikar Hannokarl Weishaupt, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Ämter, von seinen Aufgaben als Pfarradministrator der Pfarrei St. Marien, Baesweiler, und als Leiter der Gemeinschaft der Gemeinden St. Marien, Baesweiler, mit Wirkung zum 31. Dezember 2022.
Unser Bischof Helmut hat ernannt am:
10. November 2022
Pfarrer Dr. Dennis Rokitta zum Pfarradministrator der Pfarrei St. Marien, Baesweiler, Gemeinschaft der Gemeinden St. Marien, Baesweiler, mit Wirkung vom 1. Januar 2023;
8. Dezember 2022
Pfarrer Hans-Peter Hawinkels, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Ämter zum priesterlichen Mitarbeiter für die Region Eifel, rückwirkend zum 1. Juni 2022;
15. Dezember 2022
Monsignore Pfarrer Dr. Stefan Dückers, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Dienste zum priesterlichen Mitarbeiter in der Region Aachen-Stadt, mit Wirkung vom 1. Januar 2023;
16. Dezember 2022
Pfarrer Klaus Hurtz, unbeschadet seiner weiteren Ämter und Dienste, zum Pfarradministrator der Pfarreien St. Mariä Empfängnis, Mönchengladbach-Lürrip, und St. Josef, Mönchengladbach-Hermges, sowie zum Leiter der Gemeinschaft der Gemeinden Mönchengladbach-Ost, mit Wirkung vom 1. Januar 2023;
21. Dezember 2022
Domkapitular Propst Markus Bruns zum Regionalvikar der Region Heinsberg und aufgrund seines Amtes als Regionalvikar zum Mitglied des Diözesanpriesterrates, mit Wirkung vom 1. Januar 2023, befristet bis zum 31. Dezember 2027;
21. Dezember 2022
Pfarrer Ulrich Clancett zum Regionalvikar der Region Mönchengladbach und aufgrund seines Amtes als Regionalvikar zum Mitglied des Diözesanpriesterrates, mit Wirkung vom 1. Januar 2023, befristet bis zum 31. Dezember 2027;
21. Dezember 2022
Monsignore Pfarrer Norbert Glasmacher zum Regionalvikar der Region Düren und aufgrund seines Amtes als Regionalvikar zum Mitglied des Diözesanpriesterrates, mit Wirkung vom 1. Januar 2023, befristet bis zum 31. Dezember 2027;
21. Dezember 2022
Pfarrer Frank Hendriks zum Regionalvikar der Region Aachen-Stadt und aufgrund seines Amtes als Regionalvikar zum Mitglied des Diözesanpriesterrates, mit Wirkung vom 1. Januar 2023, befristet bis zum 31. Dezember 2027;
21. Dezember 2022
Pfarrer P. Wieslaw Kaczor SDS zum Regionalvikar der Region Eifel und aufgrund seines Amtes als Regionalvikar zum Mitglied des Diözesanpriesterrates, mit Wirkung vom 1. Januar 2023, befristet bis zum 31. Dezember 2027;
21. Dezember 2022
Vizeoffizial Pfarrer Jan Nienkerke zum Regionalvikar der Region Kempen-Viersen und aufgrund seines Amtes als Regionalvikar zum Mitglied des Diözesanpriesterrates, mit Wirkung vom 1. Januar 2023, befristet bis zum 31. Dezember 2027;
21. Dezember 2022
Pfarrer Dr. Thorsten Obst zum Regionalvikar der Region Krefeld und aufgrund seines Amtes als Regionalvikar zum Mitglied des Diözesanpriesterrates, mit Wirkung vom 1. Januar 2023, befristet bis zum 31. Dezember 2027;
21. Dezember 2022
Domkapitular Hannokarl Weishaupt zum Regionalvikar der Region Aachen-Land und aufgrund seines Amtes als Regionalvikar zum Mitglied des Diözesanpriesterrates, mit Wirkung vom 1. Januar 2023, befristet bis zum 31. Dezember 2027.
Unser Bischof Helmut hat verlängert am:
22. Dezember 2022
Diakon Stephan Lütgemeier, unter Beibehaltung seines Auftrags als Diakon im Hauptberuf in der Gemeinschaft der Gemeinden Gangelt, seinen Auftrag als Pastoraler Mitarbeiter im Regionalteam der Region Heinsberg, befristet bis zum 31. Dezember 2027;
22. Dezember 2022
Pater Sylvanus Njurum SMMM seinen Auftrag als Priesterlicher Mitarbeiter an St. Josef, Stolberg-Schevenhütte, St. Johann Baptist, Stolberg-Vicht, St. Laurentius, Stolberg-Gressenich, St. Markus, Stolberg-Mausbach, St. Josef, Stolberg-Werth, Gemeinschaft der Gemeinden Stolberg-Süd, befristet bis zum 31. Dezember 2023.
Unser Heiliger Vater, Papst Franziskus, hat am:
4. November 2022
das Rücktrittsgesuch von Weihbischof Dr. Johannes Bündgens angenommen, mit Wirkung vom 8. November 2022.
Es wurden eingesetzt zum:
1. Januar 2023
Gemeindereferentin Julia Klütsch, unter Beibehaltung ihrer Aufgaben als Gemeindereferentin in der Gemeinschaft der Gemeinden Kempen/Tönisvorst, als Geistliche Leiterin der Katholischen Landjugendbewegung – KLJB, Diözesanverband Aachen;
1. Januar 2023
Gemeindereferentin Monika Mann-Kirwan, unter Beibehaltung ihrer Aufgaben als Gemeindereferentin in der Gemeinschaft der Gemeinden Aachen-Nordwest, als Mitarbeiterin in der Innovationsplattform im Bistum Aachen;
1. Januar 2023
Pastoralreferentin Alice Toporowsky, unter Beibehaltung ihrer Aufgaben als Pastoralreferentin in der Gemeinschaft der Gemeinen Hl. Hermann-Josef Steinfeld, als Pastoralreferentin in der Gemeinschaft der Gemeinden Heimbach-Nideggen.
Es wurden versetzt zum:
1. Januar 2023
Pastoralreferentin Annette Diesler, bisher tätig als Geistliche Leiterin der Katholischen Frauengemeinschaft Deutschlands – kfd Diözesanverband Aachen, unter Beibehaltung ihrer Aufgaben als Kirchliche Organisationsberaterin, als Pastorale Mitarbeiterin im Regionalteam in die Region Mönchengladbach, befristet bis zum 31. Dezember 2027;
1. Januar 2023
Pastoralreferent Norbert Franzen, bisher tätig als Pastoraler Mitarbeiter im Regionalteam der Region Aachen-Land, unter Beibehaltung seiner Aufgaben als Pastoralreferent in den drei Gemeinschaften der Gemeinden Eschweiler-Nord, Eschweiler-Mitte und Eschweiler-Süd, als Pastoralreferent in die Gemeinschaft der Gemeinden Aachen-Nordwest;
1. Januar 2023
Pastoralreferentin Dr. Annette Jantzen, bisher tätig als Pastoralreferentin im Katholischen Hochschulzentrum QuellPunkt am Campus Melaten in Aachen, unter Beibehaltung ihrer Aufgaben als Frauenseelsorgerin in den Regionen Aachen-Stadt und Aachen-Land, als Pastorale Mitarbeiterin im Regionalteam in die Region Aachen-Land, befristet bis zum 31. Dezember 2027;
1. Januar 2023
Gemeindereferent Michael Loogen, bisher tätig als Gemeindereferent in der Gemeinschaft der Gemeinden Aachen-Nordwest, als Gemeindereferent in die Gemeinschaft der Gemeinden Heilig Geist, Jülich;
1. Januar 2023
Pastoralreferent Dr. Florian Sobetzko, bisher tätig als Geistlicher Verbandsleiter der KSJ (Kath. Studierende Jugend) im Bistum Aachen und als Mitarbeiter in der Innovationsplattform im Bistum Aachen, als Pastoralreferent in das Katholische Hochschulzentrum QuellPunkt am Campus Melaten in Aachen.
Es wurden verlängert am:
8. Dezember 2022
Pastoralreferentin Maria Buttermann, unter Beibehaltung ihrer weiteren Aufgaben, ihr Auftrag als Pastorale Mitarbeiterin im Regionalteam der Region Düren, befristet bis zum 31. Dezember 2027;
8. Dezember 2022
Pastoralreferentin Katrin Hohmann ihr Auftrag als Pastorale Mitarbeiterin im Regionalteam der Region Aachen-Stadt, befristet bis zum 31. Dezember 2027;
8. Dezember 2022
Pastoralreferent Harald Hüller, unter Beibehaltung seiner weiteren Aufgaben, sein Auftrag als Pastoraler Mitarbeiter im Regionalteam der Region Kempen-Viersen, befristet bis zum 31. Dezember 2027;
8. Dezember 2022
Pastoralreferent Georg Nilles, unter Beibehaltung seiner weiteren Aufgaben, sein Auftrag als Pastoraler Mitarbeiter im Regionalteam der Region Eifel, befristet bis zum 31. Dezember 2027;
8. Dezember 2022
Pastoralreferentin Elisabeth Vratz, unter Beibehaltung ihrer weiteren Aufgaben, ihr Auftrag als Pastorale Mitarbeiterin im Regionalteam der Region Krefeld, befristet bis zum 31. Dezember 2027;
15. Dezember 2022
Gemeindereferentin Susanne Krüttgen, unter Beibehaltung ihrer Aufgaben als Gemeindereferentin in der Gemeinschaft der Gemeinden Düren-Nord, ihre Aufgaben als Gemeindereferentin in der Krankenhausseelsorge im Krankenhaus Düren und im St. Augustinus-Krankenhaus Düren-Lendersdorf, befristet bis zum 31. März 2024.
In die Ewigkeit wurden abberufen am:
12. Dezember 2022
Frau Marlies Zinnen, bis zu ihrem Renteneintritt im Juli 2009 als Gemeindereferentin an Herz Jesu, Aachen, und St. Michael, Aachen-Burtscheid, tätig;
19. Dezember 2022
Pfarrer Paul Jansen, bis zuletzt tätig als Pfarrer der Pfarrei St. Cyriakus, Krefeld-Hüls, als Leiter der Gemeinschaft der Gemeinden Krefeld-Nordwest, als Vorsitzender der Verbandsvertretung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Krefeld-Nordwest sowie als gewähltes Mitglied des Diözesanpriesterrates;
30. Dezember 2022
Pfarrer i. R. Bernhard Gregor Frohn, zuletzt wohnhaft in der Pfarrei St. Gregor von Burtscheid, Aachen-Burtscheid;
9. Januar 2023
Pfarrer i. R. Johannes Palmen, zuletzt wohnhaft in Warstein-Niederbergheim.

Nr. 32Pontifikalhandlungen

Im Auftrag unseres Bischofs Dr. Helmut Dieser spendete Weihbischof Karl Borsch das Sakrament der Firmung am 01.12.22 in St. Mariä Himmelfahrt, 14; am 02.12.22 in St. Severin, Weisweiler, 16; am 03.12.22 in St. Cäcilia, Nothberg, 22; am 03.12.22 in St. Dionysius, Krefeld, 35; am 04.12.22 in St. Martinus, Aldenhoven (für Schülerinnen und Schüler von Haus Overbach), 46; am 06.12.22 in St. Mariä Himmelfahrt, Geilenkirchen, 9; am 12.12.22 in St. Gereon, Vettweiß, 14; am 13.12.22 in St. Heribert, Eschweiler über Feld/Nörvenich, 14; am 16.12.22 in St. Gangolf, Heinsberg, 10; am 17.12.22 in Johannes d. Täufer, Waldfeucht-Haaren, 28; am 18.12.22 in St. Hubertus, Heinsberg-Kirchhoven, 35; am 19.12.22 in St. Nikolaus, Mönchengladbach-Hardt, 20; am 20.12.22 in St. Anna, Mönchengladbach-Windberg, 9; insgesamt 272 Firmlinge.
Im Auftrag unseres Bischofs Dr. Helmut Dieser spendete Domkapitular Pfarrer Hannokarl Weishaupt das Sakrament der Firmung am 11.12.2022 in St. Antonius, Hürtgenwald-Gey, insgesamt 20 Firmlingen.
Herausgeber:
Bischöfliches Generalvikariat Aachen
Redaktion
Bischöfliches Generalvikariat, Justitiariat
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