Bistum Aachen
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§ 2
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#§ 4
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§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
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Nr. 11, 95. JahrgangAachen, 1. November 2025
Verlautbarungen der deutschen Bischöfe
Nr. 245Aufruf der deutschen Bischöfe zur Adveniat-Aktion 2025
#Liebe Schwestern und Brüder,
die indigenen Völker im Amazonasgebiet zeichnen sich durch ein Leben im Einklang mit der Natur aus. So sind sie Vorbilder für die Bewahrung der Schöpfung, die den Menschen anvertraut ist. Doch es gibt auch eine dunkle Seite: Häufig leben diese Völker in großer Armut. Sie erfahren Ausgrenzung, Ausbeutung und Vertreibung.
Die diesjährige Weihnachtsaktion des Lateinamerika-Hilfswerks Adveniat steht unter dem Motto „Rettet unsere Welt – Zukunft Amazonas“. Sie hilft indigenen Gemeinschaften, ihre Rechte zu schützen und zerstörerischen Eingriffen entgegenzuwirken. Dies ist wichtig für uns alle. Denn die Regenwälder mit ihrer Vielfalt an Tieren und Pflanzen sind für die ganze Menschheit unverzichtbar. Mit Ihrer Spende bei der Weihnachtskollekte, die den Projekten von Adveniat zugutekommt, tragen Sie gemeinsam mit den indigenen Völkern zur Bewahrung der Schöpfung und zur Rettung unserer Welt bei. Bitte zeigen Sie Ihre Verbundenheit mit den Menschen in Lateinamerika durch Ihre großherzige Spende und Ihr Gebet.
Kollektenankündigung an Heiligabend und am 1. Weihnachtsfeiertag (24./25.12.2025)
Die heutige Kollekte ist für Adveniat bestimmt und dient der Förderung von Projekten in Lateinamerika. In diesem Jahr stellt Adveniat die Lebensrealität indigener Völker im Amazonasgebiet in den Vordergrund. Mit Ihrem Beitrag zur Kollekte helfen Sie, die Rechte dieser Gemeinschaften zu schützen und sie in Ihrem Einsatz für die Schöpfung zu stärken. Herzlichen Dank und vergelt’s Gott!
Die heutige Kollekte ist für Adveniat bestimmt und dient der Förderung von Projekten in Lateinamerika. In diesem Jahr stellt Adveniat die Lebensrealität indigener Völker im Amazonasgebiet in den Vordergrund. Mit Ihrem Beitrag zur Kollekte helfen Sie, die Rechte dieser Gemeinschaften zu schützen und sie in Ihrem Einsatz für die Schöpfung zu stärken. Herzlichen Dank und vergelt’s Gott!
Für das Bistum Aachen + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Dieser Aufruf und die Kollektenankündigung sollen in den Amtsblättern veröffentlicht werden. Es wird empfohlen, den Aufruf am 3. Adventssonntag, dem 14. Dezember 2025, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) zu verlesen. In jedem Falle muss er den Gemeinden in geeigneter Weise bekannt gemacht werden (Pfarrbrief, Homepage, Aushang usw.). Die Kollektenankündigung während des Gottesdienstes am Kollektentermin, etwa nach den Fürbitten, ist obligatorisch. Die Kollekte, die am Heiligabend und am 1. Weihnachtsfeiertag (24./25. Dezember) in allen Gottesdiensten, auch in den Kinderkrippen-Feiern, gehalten wird, ist ausschließlich für den Bischöfliche Aktion Adveniat e. V. bestimmt.
Bischöfliche Verlautbarungen
Nr. 246Änderungsgesetz zur Ordnung über ergänzende Regelungen zur Verwaltung des Vermögens, der Organisation und Arbeitsweise der Kirchenvorstände und Kirchengemeindeverbände (ErgO KVVG)
####§ 1
Die Ordnung über ergänzende Regelungen zur Verwaltung des Vermögens, der Organisation und Arbeitsweise der Kirchenvorstände und Kirchengemeindeverbände (ErgO KVVG) vom 7. März 2025 (KA 2025, Nr. 50), zuletzt geändert am 7. Juli 2025 (KA 2025, Nr. 95) wird wie folgt geändert:
1.
In § 1 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
In § 1 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„ 1 Sofern der Ordinarius gemäß § 25 Abs. 3 KVVG eine Vermögensverwaltung für eine Kirchengemeinde bestellt, so soll diese aus einem Gremium bestehen, das sich zusammensetzt aus der Person gemäß § 5 Abs. 1 lit. a) KVVG, der Verwaltungsleitung des Pastoralen Raums, dem die Kirchengemeinde angehört, und weiteren Personen, die möglichst über Erfahrung in der Kirchenvorstandsarbeit verfügen. 2 Soweit ein Vermögensverwaltungsgremium nicht gebildet werden kann, soll für die Kirchengemeinde die Person gemäß § 5 Abs. 1 lit. a) KVVG zum Vermögensverwalter bestellt werden zusammen mit einer weiteren Person als Stellvertretung. 3 Im Fall der Einsetzung einer Vermögensverwaltung anlässlich einer durch Fusion neu errichteten Kirchengemeinde sollen die Kirchenvorstände der zu fusionierenden Kirchengemeinden zu personellen Vorschlägen zuvor angehört werden. 4 In allen anderen Fällen soll die gemäß § 5 Abs. 1 lit. a) KVVG zuständige Person zuvor angehört werden.“
2.
In § 5 Absatz 2 werden folgende Sätze 4 bis 6 eingefügt:
In § 5 Absatz 2 werden folgende Sätze 4 bis 6 eingefügt:
„ 4 Sofern für eine Kirchengemeinde eine Vermögensverwaltung gemäß § 25 Abs. 3 KVVG bestellt worden ist, wählt das Vermögensverwaltungsgremium die zu entsendende Person, die auf sich so viele Stimmen vereinigt, wie der Kirchenvorstand Mitglieder gemäß Satz 2 in die Verbandsvertretung wählen würde. 5 Im Fall von § 1 Abs. 5 Satz 2 wird die zur Vermögensverwaltung bestellte Person oder ihre Stellvertretung in die Verbandsvertretung entsandt. 6 Satz 4 gilt entsprechend.“
3.
In § 16 wird die bisherige Absatzziffer 3 geändert zu Absatzziffer 2.
In § 16 wird die bisherige Absatzziffer 3 geändert zu Absatzziffer 2.
4.
In § 16 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
In § 16 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„ 1 Für Kirchengemeindeverbände, die nicht Rechtsträger eines Pastoralen Raums sind oder die Träger eines Verwaltungszentrums sind, gilt diese Ordnung entsprechend mit Ausnahme der §§ 5 Abs. 2 und 7 Abs. 4 dieser Ordnung, die keine Anwendung finden. 2 Die Zusammensetzung der Organe dieser Kirchengemeindeverbände ist in der jeweiligen Satzung geregelt. 3 Sofern für eine Kirchengemeinde eine Vermögensverwaltung gemäß §§ 25 Abs. 3 KVVG i.V.m. § 1 Abs. 5 dieser Ordnung bestellt worden ist, wählt das Vermögensverwaltungsgremium zwei zu entsendende Personen in die Verbandsvertretung/-versammlung. 4 Im Fall von § 1 Abs. 5 Satz 2 wird die zur Vermögensverwaltung bestellte Person und ihre Stellvertretung in die Verbandsvertretung/-versammlung entsandt.“
#§ 2
Inkrafttreten
Die vorstehenden Änderungen treten mit Wirkung zum 1. November 2025 in Kraft.
Aachen, 26. September 2025 | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Nr. 247Ordnung über die Umzugskostenvergütung für Priester des Bistums Aachen
####§ 1
Persönlicher Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für Priester, die im Dienst des Bistums Aachen stehen und von diesem nach der Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung für das Bistum Aachen (PrBVO) Dienst- oder Versorgungsbezüge erhalten.
#§ 2
Zusage der Umzugskostenvergütung
- Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge
- aus Anlass der mit einer Ernennung durch den Bischof verbundenen erstmaligen Zuweisung einer Dienstwohnung oder Wohnungsnahme bei der Dienststelle;
- aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an eine andere Stelle, auch innerhalb desselben Wohnorts, wenn Residenzpflicht besteht oder angeordnet wird;
- aus Anlass der dienstlich angeordneten Räumung der Wohnung;
- aus Anlass der Versetzung in den Regelruhestand und der damit angeordneten Räumung der Dienstwohnung.
- Die Umzugskostenvergütung kann auf Antrag zugesagt werden für Umzüge, die
- aus Anlass eines wegen einer angeordneten Nebentätigkeit dienstlich notwendigen Wohnungswechsels durchgeführt werden;
- aus zwingenden persönlichen Gründen, insbesondere Ruhestand bei Schwerbehinderung oder Ruhestand bei Dienstunfähigkeit, durchgeführt werden.
- Priestern, die Dienst- oder Versorgungsbezüge nach einer anderen Besoldungsordnung als der in § 1 genannten Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung des Bistums Aachen erhalten, kann eine Umzugskostenvergütung zugesagt werden, wenn der Umzug mit Zustimmung des bischöflichen Generalvikariates erfolgt. Bei der Festsetzung der Umzugskostenvergütung werden Leistungen eines anderen Besoldungsträgers zur Bestreitung der Umzugsauslagen angerechnet.
§ 3
Umzugskostenvergütung
- Die Umzugskostenvergütung umfasst:
- die Erstattung der notwendigen Beförderungsauslagen;
- die Pauschalvergütung für sonstige Umzugsauslagen.
- Die Berechnung der Umzugskostenvergütung für Militärgeistliche, die aus dem Bundesdienst ausscheiden und in den Dienst des Bistums Aachen zurückkehren, erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG). Die vom Bistum Aachen ausgezahlte Umzugskostenvergütung ist daher von Seiten der Bistumsverwaltung beim Katholischen Militärbischofsamt zur Erstattung anzufordern.
§ 4
Beförderungsauslagen
- Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. In den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. c) und lit. d) und § 2 Abs. 2 lit. b) werden die notwendigen Beförderungsauslagen nur bis zur Bistumsgrenze erstattet.
- Auslagen für das Befördern von Umzugsgut, das sich außerhalb der bisherigen Wohnung befindet, werden höchstens insoweit erstattet, wie sie beim Befördern mit dem übrigen Umzugsgut erstattungsfähig wären.
- Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Priesters oder anderer Personen befinden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Andere Personen im Sinne des Satzes 1 sind Verwandte, denen der Priester aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt. Es gehören ferner dazu Personen, deren Hilfe er aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.
- Wird zur Durchführung des Umzuges ein Umzugsunternehmen in Anspruch genommen, ist zur Ermittlung der notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes wie folgt zu verfahren:
- Vor Beauftragung eines Umzugsunternehmens hat der Priester sein Umzugsvorhaben der Hauptabteilung 2 Personal, Fachbereich Priester und Diakone, rechtzeitig anzumelden.Nach Prüfung der Voraussetzungen und Entscheidung über die Möglichkeit der Zusage zur Übernahme der Umzugskostenvergütung nach § 2 dieser Ordnung durch die Hauptabteilung 2 Personal, Fachbereich Priester und Diakone, erteilt diese dem Priester und der Abteilung 4.3 Immobilienmanagement einen entsprechenden schriftlichen Bescheid.
- Nach Zusage ist der Priester angehalten, den Umzug mit dem Rahmenvertragspartner für Umzüge des Bistums Aachen durchzuführen. Zur weiteren Abwicklung hat er sich an die Hauptabteilung 4 Finanzen und Vermögen Bistum / Kirchengemeinden, Abteilung 4.3 Immobilienmanagement, zu wenden und seine Absichten detailliert darzulegen.
- Sollte sich der Priester nach Zusage gegen die Durchführung des Umzugs mit dem Rahmenvertragspartner entscheiden, so hat er zur Ermittlung der notwendigen Beförderungsauslagen, vor Durchführung des Umzuges, mindestens drei Kostenvoranschläge einzuholen. Diese müssen von rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Spediteuren, die unabhängig voneinander mit der Besichtigung des Umzugsgutes beauftragt worden sind, eingereicht werden. Die Kostenvoranschläge müssen einen verbindlichen Gesamtpreis enthalten. Art und Umfang der im Einzelnen zu erbringenden Umzugsleistungen für den geschlossen durchzuführenden Umzug müssen im Leistungsverzeichnis des Kostenvoranschlages enthalten sein. Diese drei Kostenvoranschläge sind sofort nach Erhalt der Abteilung 4.3 Immobilienmanagement zur Prüfung und Zusageentscheidung vorzulegen. Erstattet werden die Beförderungsauslagen nach dem Kostenvoranschlag mit dem niedrigsten Gesamtpreis unter Abzug der Kosten für nicht erstattungsfähige Teilleistungen.Ist die Endrechnung höher als im bewilligten Kostenvoranschlag zugesagt, so wird maximal der zugesagte Betrag erstattet. Abweichungen vom zugesagten Betrag sind nur im Falle der höheren Gewalt möglich.Das Original der endgültigen Umzugskostenrechnung, sowie unterschriebene Arbeitsscheine, sind durch das beauftragte Umzugsunternehmen direkt an das Bischöfliche Generalvikariat, Abteilung 4.3 Immobilienmanagement, Klosterplatz 7, 52062 Aachen, zu senden.
- Zu den Beförderungsauslagen gehören auch die Auslagen für die Versicherung des Umzugsgutes gegen Transport- und Bruchschäden.
- Bei privat durchgeführten Umzügen, ohne Inanspruchnahme eines Umzugsunternehmens, werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen max. bis zu einer Gesamthöhe von 2.500,00 € erstattet. Das gilt nicht für Arbeiten, die vom Priester selbst oder von mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen durchgeführt werden.
§ 5
Pauschalvergütung für sonstige Umzugsauslagen
- Mit der Pauschalvergütung sollen alle weiteren entstandenen Umzugsauslagen pauschal abgegolten werden. Dies sind insbesondere die Auslagen für die Beschaffung neuer Fenstervorhänge, Ändern von elektrischen hauswirtschaftlichen Geräten, Ändern von Anschlüssen für Rundfunk- und Fernsehgeräte, Installations- und Dekorationsarbeiten u. a.
- Die Pauschalvergütung beträgt einmalig 15 % des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe P1 Stufe 12 der Anlage 1 der Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung. Maßgebend ist die Höhe des Grundgehaltes zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung (Rechnungsdatum).
- Ist innerhalb von 5 Jahren ein Umzug im Sinne des § 2 vorausgegangen, so wird zusätzlich ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 % v.H. der Pauschalvergütung gewährt.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Ordnung über die Umzugskostenvergütung für Priester tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. Die Fassung der Ordnung über die Umzugskostenvergütung für Priester vom 28. April 1994 (KA 1994, Nr. 86) wird hiermit außer Kraft gesetzt.
Aachen, 1. August 2025 | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Nr. 248Ordnung für die Gewährung von Studiendarlehen des Bistums Aachen
####§ 1
Anspruchsvoraussetzungen
(
1
)
Wenn Theologiestudierende keine Förderungsmöglichkeiten zur Finanzierung ihres Studiums nach dem BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) oder Elternunterhalt beanspruchen können, kann das Bistum Aachen auf Antrag Theologiestudierenden finanzielle Hilfen in Form von Studiendarlehen gewähren, wenn mit der Ausbildung ein pastoraler Dienst im Bistum Aachen angestrebt wird.
(
2
)
Gewährt das Bistum Aachen Studiendarlehen nach Absatz 1, so hat die studierende Person dem Bistum Aachen eidesstattlich zu erklären, dass keine Ansprüche auf andere Förderungsmittel bestehen, insbesondere hat die studierende Person nachzuweisen, dass keine Ansprüche auf Leistungen nach dem BAföG bestehen und kein Elternteil nach § 1601 ff. BGB zum Unterhalt verpflichtet ist.
(
3
)
Die Studiendarlehen werden zinslos und ohne Berechnung von Verwaltungskosten während der Ausbildung gegeben. Es gelten die aktuellen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.
#§ 2
Darlehensantrag und -begründung
(
1
)
Der Darlehensantrag wird schriftlich bei der genehmigenden Stelle des Bistums eingereicht. Im Falle von Priesterkandidaten handelt es sich bei der genehmigenden Stelle um den Regens des Aachener Priesterseminars und bei Theologiestudierenden, die ein anderes Berufsziel im pastoralen Dienst des Bistums Aachen anstreben, um die Fachbereichsleitung Personalgewinnung.
Im Darlehensantrag ist die Antragshöhe möglichst genau in den zu beziffernden Studienkosten wiederzugeben. Unter „Sonstige Kosten“ muss eine detaillierte Aufstellung der Aufwendungen in einer separaten Anlage ergänzt werden. Diese ist dem Antrag beizufügen.
(
2
)
Der Darlehensantrag wird nach Eingang bei der jeweils genehmigenden Stelle durch diese begründet bzw. abgelehnt und zur weiteren Bearbeitung und Dokumentation an die Sachbearbeitung des Priesterseminars Aachen weitergeleitet. Dazu erstellt die Sachbearbeitung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Darlehensgeber (Bistum Aachen) und der darlehensnehmenden Person über die Gewährung des Studiendarlehens. Hierin bestätigt die darlehensnehmende Person die Anerkennung der Bedingungen der jeweils geltenden Ordnung für die Gewährung von Studiendarlehen des Bistums Aachen.
#§ 3
Auszahlung
(
1
)
Für die Auszahlung des gewährten Studiendarlehens ist pro Semester bzw. Trimester ein Auszahlungsantrag (Formblatt) der darlehensnehmenden Person erforderlich.
(
2
)
Die genehmigende Stelle des Bistums teilt der darlehensnehmenden Person nach der Genehmigung des Auszahlungsantrages jeweils den Gesamtbetrag der bereits ausgezahlten Studiendarlehen über einen schriftlichen Bescheid (hier: Schuldschein) mit.
(
3
)
Die Mitteilung nach Absatz 2 gilt als förmlicher Bescheid und wird in zweifacher Ausfertigung erstellt; die darlehensnehmende Person ist verpflichtet, ein Exemplar nach Überprüfung unterschrieben als Schuldanerkenntnis an die genehmigende Stelle des Bistums zurückzureichen. Diese veranlasst anschließend die Überweisung des genehmigten Teilbetrages des Studiendarlehens durch die Abteilung Finanzen des Bistums Aachen.
(
4
)
Für die etwaige ordnungsgemäße Versteuerung der Vorteile durch dieses Studiendarlehen ist die darlehensnehmende Person verantwortlich.
#§ 4
Darlehenshöhe
(
1
)
Das gesamte Studiendarlehen darf den Höchstbetrag nicht überschreiten, der wie folgt berechnet wird: Anzahl der Monate in der Regelstudienzeit multipliziert mit dem jeweils geltenden monatlichen BAföG-Satz
Studierende mit Kind können den monatlichen Betrag des Darlehens in der Antragsstellung durch den im Gesetz gültigen Kinderbetreuungszuschlag erhöhen.
1.
(
2
)
Das Studiendarlehen wird maximal in Höhe des jeweils geltenden monatlichen BAföG-Höchstsatzes NRW genehmigt. Ausgezahlt wird max. der Darlehensbetrag pro Semester bzw. Trimester im Voraus in einem Betrag für sechs Monate bzw. vier Monate gegen Vorlage einer aktuellen Studienbescheinigung.
(
3
)
Im Falle eines höheren Auszahlungsbetrages ist dieser durch die genehmigende Stelle schriftlich zu begründen, von zwei an der Ausbildung beteiligter Personen des Bischöflichen Generalvikariates Aachen zu unterschreiben und dem Antragsverfahren beizulegen. Eine solche Ausnahmegenehmigung darf maximal zweimal im Laufe einer gesamten Studienbiografie erfolgen und kumuliert die Darlehenshöhe gem. Absatz 1 nicht überschreiten.
#§ 5
Rückzahlungsmodalitäten
(
1
)
Die darlehensnehmende Person verpflichtet sich, die erhaltenen Beträge vollständig zurückzuzahlen und mit der Tilgung spätestens vier Jahre nach Beendigung des Gemeinsamen Pastoralkurses zu beginnen. Für die Bemessung der Tilgungsrate wird eine Tilgungsdauer von 15 Jahren zu Grunde gelegt, wobei die monatliche Tilgungsrate mindestens 100 € betragen sollte. Die Tilgungsraten sind so lange zu zahlen, bis das Studiendarlehen vollständig getilgt ist.
(
2
)
Mit der Rückzahlung des gesamten Darlehensbetrages ist spätestens nach drei Monaten zu beginnen, wenn die darlehensnehmende Person nach der Ausbildung ein angebotenes Dienstverhältnis im kirchlichen Dienst ablehnt oder aus kirchenrechtlichen Gründen nicht in den kirchlichen Dienst aufgenommen werden kann.
(
3
)
Endet das Dienstverhältnis vor vollständiger Tilgung des Studiendarlehens (außer durch Eintritt in den Ruhestand), wird der gesamte Restbetrag des Studiendarlehens am Tage des Ausscheidens fällig. Über etwaige Ratenzahlungen ist in diesen Fällen eine neue Vereinbarung zu treffen.
(
4
)
Die Rückzahlungspflicht entfällt, wenn das Dienstverhältnis durch Tod endet oder eine volle Erwerbsminderung durch den Amtsarzt bzw. durch Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt wird.
(
5
)
Stellt sich heraus, dass darlehensbegründende Erklärungen der darlehensnehmenden Person nicht zutreffend sind, kann die Rückzahlung des bis dahin ausgezahlten Darlehens ohne Einhaltung einer Frist eingefordert werden.
#§ 6
Rückzahlung bei Abbruch der Ausbildung
Bei Abbruch der mit dieser finanziellen Hilfe geförderten Ausbildung hat die Rückzahlung des Gesamtbetrages spätestens vier Jahre nach Abbruch zu beginnen. Der Gesamtbetrag ist dabei innerhalb von höchstens 15 Jahren in monatlichen Raten zu tilgen, wobei die monatliche Tilgungsrate mindestens 100 € beträgt.
#§ 7
Mitteilungspflicht
(
1
)
Die darlehensnehmende Person verpflichtet sich, dem Bistum Aachen unverzüglich mitzuteilen, wenn die Ausbildung durch Studienabschluss oder Studienabbruch beendet wird.
(
2
)
Bis zur vollständigen Tilgung des Gesamtbetrages ist die darlehensnehmende Person verpflichtet, jeden Wohnungswechsel unverzüglich dem Bischöflichen Generalvikariat Aachen – Abteilung 2.2 Personalverwaltung –, Klosterplatz 7, 52062 Aachen schriftlich mitzuteilen.
#§ 8
Zahlungsverzug
(
1
)
Wenn die darlehensnehmende Person ihren Rückzahlungsverpflichtungen gemäß §§ 5 bis 7 dieser Ordnung nicht fristgerecht nachkommt, werden für den jeweiligen Rückstand 6 % Zinsen p.a. berechnet.
(
2
)
Falls ein Zahlungsverzug bei den Rückzahlungsverpflichtungen länger als drei Monate andauert, kann die jeweilige Restverpflichtung mit einer Fristsetzung von vier Wochen in voller Höhe gefordert werden.
#§ 9
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2025 in Kraft. Die Ordnung für die Gewährung von Studiendarlehen des Bistums Aachen vom 23. Mai 2023 (KA 2023, Nr. 74) wird zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.
Aachen, 5. September 2025 | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Nr. 249Beschleunigte Promulgation der Beschlüsse Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2025
Die Beschlüsse der KODA NRW in der Sitzung vom 11. September 2025 werden im Wege der beschleunigten Promulgation gemäß § 3 Promulgationsgesetz vom 15. September 2022 (KA 2022, Nr. 100) auf der Homepage des Bistums Aachen https://www.bistum-aachen.de/amtsblatt/ sowie im Intranet des Bistums Aachen (CoMap) veröffentlicht.
Die Realisierung der Beschlüsse ist verwaltungstechnisch in absehbarer Zeit nur im Monat Oktober 2025 möglich.
Eine Veröffentlichung der Inkraftsetzung der Beschlüsse im regulären Wege vor dem Gehaltslauf im Monat Oktober ist jedoch nicht mehr rechtzeitig möglich.
Die Veröffentlichung dieser Beschlüsse im Kirchlichen Amtsblatt erfolgt nachrichtlich in der Ausgabe des Monats November 2025.
Die vorgenannten Beschlüsse setze ich hiermit zum 1. Oktober 2025 in Kraft.
Aachen, 29. September 2025 | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Nr. 250Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2025
– Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) –
#– Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) –
Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 11. September 2025 beschlossen:
- Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 15. Dezember 1971 (KA 1971, Nr. 347), zuletzt geändert am 4. Juli 2025 (KA 2025, Nr. 98), wird wie folgt geändert:
- § 14b wird wie folgt geändert:
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „105 Euro“ durch die Angabe „200 Euro“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „0,63 Euro“ durch die Angabe „1,18 Euro“ ersetzt.
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „40 Euro“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „0,24 Euro“ durch die Angabe „0,59 Euro“ ersetzt.
- Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:„(6a) Die in den Absätzen 5 und 6 aufgeführten Beträge verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem 31. Dezember 2026 um den von der Regional-KODA vereinbarten Vomhundertsatz.“
- § 60g wird wie folgt neu gefasst:„§ 60g Beschluss der Regional-KODA vom 11. September 2025 zur Übernahme des Tarifabschlusses 2025Für Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 10. September 2025 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die Änderungen dieser Ordnung, die auf dem Beschluss der Regional-KODA vom 11. September 2025 beruhen, nur, wenn sie dies bis zum 31. März 2026 schriftlich beantragen. Für Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 10. September 2025 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gelten diese Änderungen nicht.“
- Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- In der Fußnote zu Satz 5 der Vorbemerkung Nummer 3 wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2029“ ersetzt.
- An Satz 4 der Vorbemerkung Nummer 4 wird die zu Satz 3 der Vorbemerkung Nummer 4 geltende Fußnote angefügt.
- In der Fußnote zu Satz 3 und 4 der Vorbemerkung Nummer 4 wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2029“ ersetzt.
- Teil B Abschnitt III Ziffer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Das der Entgeltgruppe 3 zugeordnete Tätigkeitsmerkmal wird wie folgt neu gefasst:„Entgeltgruppe 3Kirchenmusiker, die die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 5 nicht erfüllen.38)“
- bb)
- Das der Entgeltgruppe 5 zugeordnete Tätigkeitsmerkmal wird wie folgt neu gefasst:„Entgeltgruppe 5Kirchenmusiker mit dem C-Examen entsprechenden kirchenmusikalischen Diensten.38)40)“
- cc)
- Nach dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 5 wird folgendes der Entgeltgruppe 7 zugeordnete Tätigkeitsmerkmal eingefügt:„Entgeltgruppe 7Kirchenmusiker, die sich aus der Entgeltgruppe 5 dadurch herausheben, dass ihnen zusätzlich Koordinationsaufgaben innerhalb eines Bereichs übertragen sind.43)44)“
- dd)
- An das der Entgeltgruppe 9b zugeordnete Tätigkeitsmerkmal werden hinter der Erläuterungsziffer 41) die Erläuterungsziffern 41a) und 41b) angefügt.
- ee)
- Das der Entgeltgruppe 10 zugeordnete Tätigkeitsmerkmal wird wie folgt neu gefasst:„Entgeltgruppe 10Kirchenmusiker, die sich aus der EG 9b dadurch herausheben, dass ihnen zusätzlich Koordinations- oder Ausbildungsaufgaben innerhalb eines Bereichs übertragen sind.43)44)45)“
- ff)
- Das der Entgeltgruppe 11 zugeordnete Tätigkeitsmerkmal wird wie folgt neu gefasst:„Entgeltgruppe 11Kirchenmusiker, die sich aus der EG 9b dadurch herausheben, dass ihnen zusätzlich Koordinations- und Ausbildungsaufgaben innerhalb eines Bereichs übertragen sind.43)44)45)“
- gg)
- An das der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 zugeordnete Tätigkeitsmerkmal wird zwischen den Erläuterungsziffern 38) und 42) die Erläuterungsziffer 41b) eingefügt.
- hh)
- Das der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 2 zugeordnete Tätigkeitsmerkmal wird wie folgt neu gefasst:„2. Kirchenmusiker mit künstlerischen kirchenmusikalischen Diensten an Kirchen, die vom (Erz-)Bistum als bistumsweit herausgehoben anerkannt sind.38)41b)42)“
- ii)
- An das der Entgeltgruppe 14 zugeordnete Tätigkeitsmerkmal wird zwischen den Erläuterungsziffern 38) und 42) die Erläuterungsziffer 41b) eingefügt.
- Im Besonderen Teil B, Abschnitt V. Sozial- und Erziehungsdienst, wird an Satz 5 der Fußnote zur Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 3 ein Satz 6 mit folgendem Wortlaut angefügt:„Die Zulage erhöht sich ab dem 1. April 2025 um weitere 3,11 %.“
- Die Erläuterungen werden wie folgt geändert:
- aa)
- Die zweite Spiegelstrichaufzählung der Erläuterung 37) wird wie folgt neu gefasst:„- die Betreuung von hochwertigen, sakralen und historischen Kunstgegenständen an vom (Erz-)Bistum als bistumsweit herausgehoben anerkannten Kirchen“
- bb)
- Die Erläuterung 39) wird unter Beibehaltung der Nummerierung aufgehoben.
- cc)
- Die Erläuterung 40) wird wie folgt neu gefasst:„40) Eignung durch C-Examen in katholischer oder evangelischer Kirchenmusik. Als C-Examen in katholischer Kirchenmusik gilt auch die erfolgreich abgeschlossene ökumenische C-Ausbildung.“
- dd)
- Die Erläuterung 41) wird wie folgt neu gefasst:„41) Eignung durch mindestens B-Examen oder Bachelor-Abschluss in katholischer Kirchenmusik.“
- ee)
- Nach der Erläuterung 41) werden die Erläuterungen 41a) und 41b) folgenden Wortlauts eingefügt:„41a) Kirchenmusiker im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind auch Mitarbeiter mit einer tätigkeitsbezogenen abgeschlossenen Hochschulbildung sowie C-Examen in katholischer Kirchenmusik. Als tätigkeitsbezogen gilt eine Hochschulbildung z. B. in evangelischer Kirchenmusik, Schulmusik, Gesang, (Kinder-)Chorleitung, Popularmusik oder Stimmbildung. Über eine abgeschlossene tätigkeitsbezogene Hochschulbildung verfügen insbesondere Personen, die die Voraussetzungen der Protokollerklärung Nr. 1 Satz 1 zu Abschnitt XX. (Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer) der Anlage 1 (Entgeltordnung) zum TVöD-VKA in der Fassung vom 1. August 2023 erfüllen.Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 1 zu Abschnitt XX. der Anlage 1 TVöD-VKA lautet:„Musikschullehrerinnen und -lehrer sind an Musikschulen im Sinne der Protokollerklärung Nr. 5 tätige Beschäftigte, diea) nach einem achtsemestrigen Studium an einer Musikhochschule oder einer Musikakademie die künstlerische Reifeprüfung bzw. die künstlerische Abschlussprüfung bzw. die A-Prüfung für Kirchenmusik,b) nach einem mindestens sechssemestrigen Studium an einer Musikhochschule oder einer Musikakademie den künstlerischen Teil der künstlerischen Prüfung für das Lehramt am Gymnasium bzw. die Teilprüfung Musik in der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium,c) an einer staatlichen Hochschule für Musik die Prüfung für Diplom-Musiklehrer,d) eine staatliche Musiklehrerprüfung im Sinne der Rahmenprüfungsordnung für die staatlichen Privatmusiklehrer (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Oktober 1958) oder eine Prüfung im Sinne der Empfehlung der Kultusministerkonferenz über Rahmenbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung von Lehrern an Musikschulen und selbstständigen Musiklehrern (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 9. November 1984),e) eine einer Prüfung im Sinne des Buchstaben d gleichwertige Prüfung (z. B. Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit dem Wahlfach Musik oder die B-Prüfung als Kirchenmusiker)mit Erfolg abgelegt haben.“1 Als C-Examen in katholischer Kirchenmusik gilt auch die erfolgreich abgeschlossene ökumenische C-Ausbildung.Liegt das C-Examen im vorgenannten Sinn nicht vor, sind die Kirchenmusiker in der nächstniedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. Die Vorbemerkung Nr. 7 Absätze 3, 4 und 6 zu dieser Anlage findet mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort vorgeschriebenen Prüfungen das C-Examen im vorgenannten Sinn tritt, sinngemäße Anwendung.41b) Die künstlerischen kirchenmusikalischen Dienste unterscheiden sich von den dem C-Examen entsprechenden kirchenmusikalischen Diensten (Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 5) durch ein gesteigertes Niveau. Kennzeichnend dafür sind beispielsweise:
- Bei Chorleitungstätigkeit:
- anspruchsvolleres und breiteres Repertoire an Chorliteratur (Repertoire, das alle Stilepochen abdeckt)
- Leitung mehrerer Chöre (z. B. Kinderchor, Jugendchor, Kirchenchor, Schola)
- Orchesterleitung
- eigene Arrangements.
- Bei Organistentätigkeit:
- anspruchsvolleres und breiteres Repertoire an Orgelliteratur (Repertoire, das alle Stilepochen abdeckt)
- anspruchsvolleres liturgisches Orgelspiel (freie Liedbegleitung in verschiedenen Formen, verschiedenartige Improvisationen und Intonationen)
- spontane Liedtransposition (Tonartwechsel).“
- ff)
- Die Erläuterung 45) wird wie folgt neu gefasst:„45) Unter „Ausbildungsaufgaben“ ist in der Regel die Aus- und Weiterbildung von Kirchenmusikern im Sinne der EG 3, EG 5 und EG 7 zu verstehen.“
- Die Anlage 5 wird wie folgt neu gefasst:„Entgelttabelle (§ 23 KAVO)gültig ab 1. April 2025 (monatlich in Euro)EntgeltgruppeGrundentgeltEntwicklungsstufenStufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6155.669,126.039,846.453,367.017,897.598,617.980,65145.153,965.489,645.928,036.414,516.956,787.346,09134.767,625.135,535.554,356.009,066.544,146.834,50124.295,434.718,785.213,525.762,476.406,616.712,24114.153,354.542,724.908,595.305,545.848,796.154,45104.012,194.317,284.664,105.040,245.459,105.596,649c3.901,484.173,644.469,614.788,535.131,375.377,149b3.676,893.929,004.089,074.562,794.843,495.168,659a3.558,963.772,323.986,064.461,844.569,484.844,3383.391,443.596,593.738,683.883,664.040,374.115,7373.205,233.441,583.582,383.724,473.860,943.935,0663.152,043.346,553.482,943.617,923.750,493.819,2653.038,993.227,673.355,113.490,063.615,473.680,2842.912,623.103,553.263,753.363,483.463,203.521,6032.872,693.078,023.127,993.242,213.327,923.406,4322.692,162.894,282.944,673.016,583.174,633.339,971–2.465,522.498,862.540,552.579,422.679,47“
- In Anlage 22a wird die Fußnote zu § 7 Absatz 2 Satz 2 wie folgt neu gefasst:„Das Wertguthaben erhöht sich am 1. April 2025 um 3,11 %.“
- Die Anlage 27 wird wie folgt geändert:
- Die Fußnote zu § 4 Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt neu gefasst:„Die Beträge der individuellen Endstufen erhöhen sich ab dem 1. April 2025 um 3,0 Prozent, mindestens aber um 110,00 Euro.“
- Die Fußnote zu § 5 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:„Die individuelle Zwischenstufe erhöht sich ab dem 1. April 2025 um 3,0 Prozent, mindestens aber um 110,00 Euro.“
- Die Fußnote zu § 6 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:„Die Besitzstandszulage erhöht sich ab dem 1. April 2025 um 3,11 %.“
- Die Fußnote zu § 8 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:„Die Besitzstandszulage erhöht sich am 1. April 2025 um 3,11 %.“
- Die Tabelle in § 13 Satz 2 wird durch folgende Tabelle ersetzt:„Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6Gültig ab 1. April 20256.955,187.685,888.378,118.839,658.947,29“
- Die Fußnote zu § 15 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:„Der Betrag der Differenz nach Satz 2 erhöht sich am 1. April 2025 um 3,11 %.“
- Die Anlage 29 wird wie folgt geändert:
- § 1 Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:„Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 in der höheren Entgeltgruppe
- in den Entgeltgruppen S 2 bis S 8b ab 1. April 2025 weniger als 75,26 Euro,
- in den Entgeltgruppen S 9 bis S 18 ab 1. April 2025 weniger als 120,42 Euro,
so erhält die Mitarbeiterin während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages den vorgenannten jeweils zustehenden Garantiebetrag.“ - § 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Fußnote zu Absatz 4 Satz 7 wird wie folgt neu gefasst:„Die Vergleichsentgelte sowie die Beträge der individuellen Endstufen erhöhen sich am 1. April 2025 um 3,0 Prozent, mindestens aber um 110,00 Euro.“
- bb)
- Absatz 8 Satz 1 Buchstabe a) wird wie folgt neu gefasst:„a) nach der Anlage 2 KAVO, Besonderer Teil B Abschnitt V., in der Entgeltgruppe S 11b eingruppiert sind, erhalten für die Dauer der Zuordnung zur Stufe 6 zusätzlich zum Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 11b Stufe 6 eine Zulage ab dem 1. April 2025 in Höhe von 93,51 Euro monatlich;“
- cc)
- Absatz 8 Satz 1 Buchstabe b) wird wie folgt neu gefasst:„b) nach der Anlage 2 KAVO, Besonderer Teil B Abschnitt V., in der Entgeltgruppe S 12 eingruppiert sind, erhalten für die Dauer der Zuordnung zur Stufe 6 zusätzlich zum Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 12 Stufe 6 eine Zulage ab dem 1. April 2025 in Höhe von 106,84 Euro monatlich.“
- dd)
- Die Tabelle in Absatz 8 Satz 4 wird durch folgende Tabelle ersetzt:„Stufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6Gültig ab 1. April 20253.928,464.191,364.552,584.842,375.204,585.385,68“
- ee)
Die Tabelle in Absatz 9 Satz 1 wird durch folgende Tabelle ersetzt:„Stufe 3Stufe 4Stufe 5Gültig ab 1. April 20254.918,965.433,325.752,09“
Die Tabelle in § 4a Absatz 2 Satz 6 wird durch folgende Tabelle ersetzt:
„Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | |
Gültig ab 1. April 2025 | 3.504,81 | 3.829,79 | 3.996,37 | 4.494,03 | 4.899,97 | 5.233,39“ |
In § 5a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ab dem 1. März 2024 136,78 Euro“ durch die Wörter „ab dem 1. April 2025 140,88 Euro“ ersetzt.
Anhang 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Anhang 2 zur Anlage 29 KAVO (Entgelttabelle)
Gültig ab 1. April 2025 (monatlich in Euro)
Entgeltgruppe | Grundentgelt | Entwicklungsstufen | ||||
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | |
S 18 | 4.591,95 | 4.708,94 | 5.288,55 | 5.723,21 | 6.375,22 | 6.773,65 |
S 17 | 4.233,84 | 4.527,84 | 4.998,73 | 5.288,55 | 5.868,09 | 6.208,58 |
S 16 | 4.147,17 | 4.433,68 | 4.752,42 | 5.143,62 | 5.578,29 | 5.839,11 |
S 15 | 4.000,66 | 4.274,25 | 4.564,08 | 4.897,32 | 5.433,43 | 5.665,23 |
S 14 | 3.962,44 | 4.232,66 | 4.554,71 | 4.882,30 | 5.244,56 | 5.498,11 |
S 13 | 3.869,68 | 4.132,98 | 4.491,62 | 4.781,38 | 5.143,62 | 5.324,74 |
S 12 | 3.859,50 | 4.122,07 | 4.465,71 | 4.769,97 | 5.146,70 | 5.306,08 |
S 11b | 3.808,48 | 4.067,31 | 4.249,15 | 4.712,82 | 5.075,04 | 5.292,38 |
S 11a | 3.741,49 | 3.994,28 | 4.174,59 | 4.636,51 | 4.998,73 | 5.216,07 |
S 9 | 3.549,30 | 3.781,54 | 4.053,20 | 4.455,27 | 4.835,59 | 5.128,99 |
S 8b | 3.481,39 | 3.708,79 | 3.980,49 | 4.380,82 | 4.759,33 | 5.049,51 |
S 8a | 3.413,85 | 3.636,31 | 3.868,50 | 4.092,49 | 4.311,44 | 4.541,67 |
S 7 | 3.333,59 | 3.550,19 | 3.765,70 | 3.987,31 | 4.153,80 | 4.404,69 |
S 4 | 3.201,81 | 3.408,76 | 3.597,33 | 3.725,30 | 3.848,61 | 4.043,12 |
S 3 | 3.034,89 | 3.229,62 | 3.410,78 | 3.577,12 | 3.653,23 | 3.744,14 |
S 2 | 2.829,14 | 2.948,41 | 3.036,64 | 3.132,45 | 3.240,19 | 3.347,95“ |
Die Anlage 30 wird wie folgt geändert:
- § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der erste Spiegelstrich wird wie folgt neu gefasst:„
- zum 1. Januar 2014 in Kraft getretener Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen in der am 18. Juli 2025 vereinbarten Fassung“
- bb)
- Der zweite Spiegelstrich wird wie folgt neu gefasst:„
- Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen vom 18. Juli 2025 in der ab 1. Januar 2025 gültigen Fassung, einschließlich der Durchführungsbestimmungen vom 18. Juli 2025“
- § 5 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:„Darüber hinaus findet der zwischen dem Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e. V. (vormals Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e. V.) und dem Deutschen Journalistenverband e. V. abgeschlossene Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen vom 18. Juli 2025 in der ab dem 1. Januar 2025 gültigen Fassung Anwendung.“
Die Änderungen unter Ziffer I) 3. a), b) und c) sowie 8. treten mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. Die Änderungen unter Ziffer I) 2., 3. e), 4., 5., 6. und 7. treten mit Wirkung vom 1. April 2025 in Kraft. Die Änderungen unter Ziffer I) 1. treten am 1. Oktober 2025 in Kraft. Die Änderungen unter Ziffer I) 3. d) und f) treten am 1. November 2025 in Kraft.
Die vorstehenden Änderungen setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 29. September 2025 | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Nr. 251Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2025
– Änderung der Ordnung für Berufsausbildungsverhältnisse –
#– Änderung der Ordnung für Berufsausbildungsverhältnisse –
Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 11. September 2025 beschlossen:
- Die Ordnung für Berufsausbildungsverhältnisse für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 26. April 1991 (KA 1991, Nr. 78), zuletzt geändert am 21. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 138), wird wie folgt geändert:§ 9 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:„(1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt:ab 1. April 2025- im ersten Ausbildungsjahr1.293,26 Euro,- im zweiten Ausbildungsjahr1.343,20 Euro,- im dritten Ausbildungsjahr1.389,02 Euro,- im vierten Ausbildungsjahr1.452,59 Euro.“
- Die Änderung unter Ziffer I) tritt mit Wirkung vom 1. April 2025 in Kraft.
Die vorstehende Änderung setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 29. September 2025 | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Nr. 252Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2025
– Änderung der Ordnung für Praktikumsverhältnisse –
#– Änderung der Ordnung für Praktikumsverhältnisse –
Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 11. September 2025 beschlossen:
- Die Ordnung für Praktikumsverhältnisse für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 30. März 1992 (KA 1992, Nr. 55), zuletzt geändert am 21. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 141), wird wie folgt geändert:§ 10 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:„(1) Das monatliche Entgelt für Praktikantinnen mit Ausbildung zu den nachstehenden Berufen beträgt für:Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnenab 1. April 20251.877,02 Euro,Sozialarbeiterinnen, Sozialpädagoginnen, Heilpädagoginnenab 1. April 20252.101,21 Euro.“
Die Änderung unter Ziffer I) tritt mit Wirkung vom 1. April 2025 in Kraft.
Die vorstehende Änderung setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 29. September 2025 | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Nr. 253Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2025
– Änderung der PiA-Ordnung –
#– Änderung der PiA-Ordnung –
Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 11. September 2025 beschlossen:
- Die Ordnung für Schülerinnen in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin, Kinderpflegerin oder Heilerziehungspflegerin nach landesrechtlichen Regelungen (PiA-Ordnung) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 5. Juli 2019 (KA 2019, Nr. 365), zuletzt geändert am 21. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 139), wird wie folgt geändert:§ 9 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:„Das monatliche Ausbildungsentgelt in der Ausbildung Erzieherin und Heilerziehungspflegerin beträgt:ab 1. April 2025- im ersten Ausbildungsjahr1.415,69 Euro,- im zweiten Ausbildungsjahr1.477,07 Euro,- im dritten Ausbildungsjahr1.578,38 Euro.“
- Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:„Das monatliche Ausbildungsentgelt in der Ausbildung Kinderpflegerin beträgt:ab 1. April 2025- im ersten Ausbildungsjahr1.343,20 Euro,- im zweiten Ausbildungsjahr1.389,02 Euro.“
Die Änderungen unter Ziffer I) treten mit Wirkung vom 1. April 2025 in Kraft.
Die vorstehenden Änderungen setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 29. September 2025 | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Nr. 254Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2025
– Änderung der Ordnung für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen –
#– Änderung der Ordnung für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen –
Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 11. September 2025 beschlossen:
- Die Ordnung für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 6. Oktober 2021 (KA 2022, Nr. 1), zuletzt geändert am 21. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 140), wird wie folgt geändert:§ 9 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 Satz 2 Buchstaben a) und b) werden wie folgt neu gefasst:
- „a)
- für Studierende nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a)ab 1. April 2025- im ersten Ausbildungsjahr1.293,26 Euro,- im zweiten Ausbildungsjahr1.343,20 Euro,- im dritten Ausbildungsjahr1.389,02 Euro,- im vierten Ausbildungsjahr1.452,59 Euro,
- b)
- für Studierende nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b)ab 1. April 2025ab 1. April 2025- im ersten Ausbildungsjahr1.415,69 Euro,- im zweiten Ausbildungsjahr1.477,07 Euro,- im dritten Ausbildungsjahr1.578,38 Euro.“
- In Absatz 2 wird die Angabe „ab 1. März 2024 1.475 Euro“ durch die Angabe „ab 1. April 2025 1.550,00 Euro“ sowie die Angabe „ab 1. März 2024 1.665 Euro“ durch die Angabe „ab 1. April 2025 1.740,00 Euro“ ersetzt.
Die Änderungen unter Ziffer I) treten mit Wirkung vom 1. April 2025 in Kraft.
Die vorstehenden Änderungen setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 29. September 2025 | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Nr. 255Qualifizierungsmaßnahmen für die pastoralen Mitarbeitenden begleitend zur Einführung und Umsetzung der Pastoralstrategie und Errichtung der Pastoralen Räume
#Mit der Errichtung der Pastoralen Räume und Einführung der Pastoralstrategie durchlaufen alle Priester und Diakone (mit Auftrag) und Gemeindereferentinnen, Gemeindereferenten, Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten ein vierjähriges Qualifizierungsprogamm.
Inhaltlich auf die Pastoralstrategie ausgerichtete Fortbildungsmaßnahmen sind:
- Einführung in die Pastoralstrategie (1 Tag)
- Transformatio, Spiritualität und Change (3 Tage)
- Diakonische Pastoral und Sozialraumorientierung (2 Tage)
- Innovation (2 Tage)
- Engagementförderung (2 Tage)
- Was wir erreichen wollen und wie wir diesen Prozess strukturell begleiten (3 Tage)
- Wie wir Menschen ansprechen, inspirieren und begleiten (1 Tag)
- Netzwerken (2 Tage)
Die Fortbildungen werden in festen Lerngruppen durchgeführt. Aus organisatorischen Gründen werden die Lerngruppen und Termine von der Abteilung Personalentwicklung, Fachbereich Qualifizierung vorgegeben.
Parallel dazu durchlaufen alle Pastoralteams einen ebenfalls verpflichtenden Supervisionsprozess, der die veränderte Zusammenarbeit in den Pastoralen Räumen unterstützen wird.
Die Maßnahmen werden zwischen dem 1. Oktober 2025 und 31. Dezember 2029 durchgeführt.
Das ausführliche Konzept ist sowohl in der Internen Rechtsdatenbank des Bistums Aachen als auch im Intranet zu finden. Weitergehende Informationen werden an das pastorale Personal direkt kommuniziert.
Das ausführliche Konzept ist sowohl in der Internen Rechtsdatenbank des Bistums Aachen als auch im Intranet zu finden. Weitergehende Informationen werden an das pastorale Personal direkt kommuniziert.
Die Teilnahme an diesem Qualifizierungsprogramm ist für die benannten Berufsgruppen verpflichtend.
Aachen, 15. September 2025 | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Nr. 256Qualifizierungsmaßnahme für die synodalen Leitungen im Pastoralen Raum
#In der Qualifizierungsmaßnahme für die Leitungen im Pastoralen Raum werden die synodalen Prinzipien mit der christlichen Spiritualität verbunden und in die Leitungsaufgaben integriert.
Teilnehmende sind alle an der Leitung beteiligten Personen im jeweiligen Pastoralen Raum: der Pfarrer, ein bis zwei hauptberufliche pastorale Mitarbeitende, zwei Ehrenamtliche und die Verwaltungsleitung.
Die Teilnahme an der Qualifizierung ist für alle Hauptberuflichen verpflichtend. Den Ehrenamtlichen wird eine Teilnahme dringend empfohlen und als Voraussetzung für ihre Leitungsaufgabe angesehen.
Die Fortbildung besteht aus drei Modulen, die in einer fest bestehenden Gruppe durchlaufen werden, um ein gemeinsames Lernen zu ermöglichen. Sie erstreckt sich über ein Jahr und beinhaltet eine Fortbildung bestehend aus drei zweitägigen Modulen und einem Teamcoaching.
Teilnehmende sind alle an der Leitung beteiligten Personen im jeweiligen Pastoralen Raum: der Pfarrer, ein bis zwei hauptberufliche pastorale Mitarbeitende, zwei Ehrenamtliche und die Verwaltungsleitung.
Die Teilnahme an der Qualifizierung ist für alle Hauptberuflichen verpflichtend. Den Ehrenamtlichen wird eine Teilnahme dringend empfohlen und als Voraussetzung für ihre Leitungsaufgabe angesehen.
Die Fortbildung besteht aus drei Modulen, die in einer fest bestehenden Gruppe durchlaufen werden, um ein gemeinsames Lernen zu ermöglichen. Sie erstreckt sich über ein Jahr und beinhaltet eine Fortbildung bestehend aus drei zweitägigen Modulen und einem Teamcoaching.
Es wird empfohlen, die Fortbildung als Leitung eines Pastoralen Raums gemeinsam zu absolvieren. Aufgrund der Beteiligung von Ehrenamtlichen kann dies jedoch im Einzelfall nicht oder nur schwer umsetzbar sein. Insbesondere für die Zielgruppe der Ehrenamtlichen werden deshalb auch Termine am Wochenende angeboten.
Fortbildungsmaßnahmen:
- Modul 1: Grundlagen synodaler Leitung
- Modul 2: Methoden und Werkzeuge für synodale Leitung
- Modul 3: Implementierung und Nachhaltigkeit
Begleitend zu der Fortbildung findet ein Coaching für die jeweiligen Leitungen eines Pastoralen Raums statt. Es besteht aus fünf zweistündigen Coachingsitzungen. Bei Bedarf ist eine Verlängerung bzw. Ausweitung möglich.
Die Maßnahmen werden zwischen dem 1. Januar 2026 und 31. Dezember 2027 durchgeführt.
Das ausführliche Konzept ist sowohl in der Internen Rechtsdatenbank des Bistums Aachen als auch im Intranet zu finden. Weitergehende Informationen werden an die Leitungen im Pastoralen Raum direkt kommuniziert.
Das ausführliche Konzept ist sowohl in der Internen Rechtsdatenbank des Bistums Aachen als auch im Intranet zu finden. Weitergehende Informationen werden an die Leitungen im Pastoralen Raum direkt kommuniziert.
Aachen, 15. September 2025 | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Bekanntmachungen des Generalvikariates
Nr. 257Pastoraler Raum Aachen-Kornelimünster/Roetgen:
Dispens von der Durchführung der Kirchenvorstandswahl am 8./9. November 2025 und Anordnung der Kirchenvorstandswahl
Dispens von der Durchführung der Kirchenvorstandswahl am 8./9. November 2025 und Anordnung der Kirchenvorstandswahl
Den Kirchengemeinden des Pastoralen Raums Aachen-Kornelimünster/Roetgen, die nach noch zu erfolgender Beschlussfassung im Priesterrat und eingetretener Rechtskraft der diesbezüglichen Dekrete voraussichtlich zum 1. März 2026 aufgehoben resp. erweitert werden, wird aufgrund der bevorstehenden Fusion Dispens von der Durchführung der für den 8./9. November 2025 vorgesehenen Kirchenvorstandswahl erteilt.
Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden, die aufgehoben werden und um die die Kirchengemeinde St. Kornelius erweitert wird, bleiben bis Ablauf des 28.2.2026 im Amt, der Kirchenvorstand der zu erweiternden Kirchengemeinde St. Kornelius bleibt bis zur Konstituierung des neuen Kirchenvorstands nach Durchführung der angeordneten Wahl im Amt. Die Kirchenvorstandswahl findet am 11./12. Juli 2026 statt.
Für die Wahl ist die Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände in der Diözese Aachen (KV-WahlO) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden (KA 2025, Nr. 49).
Hinweis:
Die zur Vorbereitung und Durchführung der Kirchenvorstandswahlen benötigten Formulare stehen rechtzeitig im Internet unter
https://www.bistum-aachen.de/Service-fuer-Gemeinden/kirchenvorstandswahl/formulare_kvwahl
und auf CoMap zum Download zur Verfügung.
Die zur Vorbereitung und Durchführung der Kirchenvorstandswahlen benötigten Formulare stehen rechtzeitig im Internet unter
https://www.bistum-aachen.de/Service-fuer-Gemeinden/kirchenvorstandswahl/formulare_kvwahl
und auf CoMap zum Download zur Verfügung.
Aachen, 20. Oktober 2025 | Jan Nienkerke Generalvikar |
Nr. 258Pastoraler Raum Geilenkirchen:
Dispens von der Durchführung der Kirchenvorstandswahl am 8./9. November 2025
Dispens von der Durchführung der Kirchenvorstandswahl am 8./9. November 2025
Den Kirchengemeinden des Pastoralen Raums Geilenkirchen, die vorbehaltlich der Beschlussfassung im Priesterrat voraussichtlich im 1. Quartal 2026 aufgehoben resp. erweitert werden, wird aufgrund der bevorstehenden Fusion Dispens von der Durchführung der für den 8./9. November 2025 vorgesehenen Kirchenvorstandswahl erteilt. Sobald die nötigen Beschlüsse gefasst worden sind, wird ein Termin für die Kirchenvorstandswahl im 1. Halbjahr 2026 vereinbart und angeordnet.
Aachen, 20. Oktober 2025 | Jan Nienkerke Generalvikar |
Nr. 259Änderung der Verwaltungsverordnung über die Bildung von Ausschüssen der Kirchenvorstände in der Diözese Aachen (AusschussVO)
#Die Verwaltungsverordnung über die Bildung von Ausschüssen der Kirchenvorstände in der Diözese Aachen (AusschussVO) vom 4. Juli 2025 (KA 2025, Nr. 103) wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
§ 1 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Soweit der Kirchenvorstand Ausschüsse gemäß dieser Bestimmungen bildet, aber deren Befugnisse im Einzelfall beschränken möchte, hat er diese Beschränkungen im Beschluss konkret zu benennen.“
2.
Die Bezifferung der §§ 2 bis 5 ändert sich zu §§ 3 bis 6.
Die Bezifferung der §§ 2 bis 5 ändert sich zu §§ 3 bis 6.
3.
Es wird folgender § 2 eingefügt:
Es wird folgender § 2 eingefügt:
„§ 2 Fachausschüsse
Der Kirchenvorstand kann Fachausschüsse bilden zur Erledigung von fachspezifischen Aufgaben, z.B. für die Bereiche Bau, Finanzen, Liegenschaften, Friedhöfe.“
Diese Änderungen treten mit Wirkung zum 1. November 2025 in Kraft.
Aachen, 18. September 2025 | Jan Nienkerke Generalvikar |
Nr. 260Kollekte in den Allerseelen-Gottesdiensten am Sonntag, dem 2. November 2025
#Die Kollekte in den Allerseelen-Gottesdiensten dient der Unterstützung der Priesterausbildung (Diözesan- und Ordenspriester) in Mittel-, Ost- und Südosteuropa. Für den Wiederaufbau und die Stärkung der Kirche in den betroffenen Ländern ist die Priesterausbildung auch 30 Jahre nach dem Ende des Kommunismus weiterhin sehr wichtig. Es zeigt sich dort deutlich, wie zentral die Begleitung der Menschen und die Seelsorge durch Priester ist, in Zeiten des Krieges in der Ukraine, der Konflikte um Armenien und den Kosovo, der politischen Verhältnisse in Russland und Belarus sowie angesichts von sozialer Not und der Diaspora-Situation in vielen Renovabis-Partnerländern im Osten Europas.
Die Kollekte wird über die Diözesen an Renovabis weitergeleitet. Wir bitten um ein empfehlendes Wort für dieses wichtige Anliegen. Ein Plakat wird von Renovabis direkt verschickt bzw. kann dort angefordert werden (Adresse siehe unten). Die Kollekten-Gelder sollen (so bald wie möglich) mit dem Vermerk „Allerseelen-Kollekte 2025“ überwiesen werden an Pax Bank Aachen, DE 41 3706 0193 1000 1000 36. Die Bistumskasse leitet die Beträge an Renovabis weiter.
Martin Tölle Diözesanökonom |
Nähere Auskünfte: Renovabis – Solidaritätsaktion der dt. Katholiken mit den Menschen in Mittel- und Osteuropa, Domberg 38/40, 85354 Freising, Tel. 08161/5309-53 oder -49, Mail: info@renovabis.de, Internet: www.renovabis.de
Nr. 261Erwachsenentaufe, Wiedereintritt, Konversion – Willkommensfeier
im Aachener Dom am 21. Februar 2026
#im Aachener Dom am 21. Februar 2026
Das Bistum Aachen lädt im kommenden Jahr am Vortag des 1. Fastensonntags die Erwachsenen und Jugendlichen ab 14 Jahren, die sich im Bistum Aachen auf den Empfang der Taufe vorbereiten bzw. im Vorjahr getauft worden sind oder wieder in die katholische Kirche eingetreten bzw. konvertiert sind, zu einer Willkommensfeier im Aachener Dom ein.
In einer Wort-Gottes-Feier werden die Katechumen feierlich zu den Initiationssakramenten zugelassen, die sie in der Osternacht oder an einem anderen Termin in ihrer Heimatgemeinde empfangen; alle übrigen sind im Gottesdienst zu einer Tauferinnerung und einem Segen durch den Bischof eingeladen.
Der Gottesdienst findet statt am Samstag, 21. Februar 2026 um 11.15 Uhr. Danach gibt es, voraussichtlich um 12.15 Uhr, eine Begegnung mit dem Zelebranten.
Verantwortliche in den Gemeinden, in denen sich Erwachsene und Jugendliche ab 14 Jahren auf die Taufe vorbereiten bzw. die über die Taufe oder den Wiedereintritt bzw. die Konversion von Erwachsenen im Jahr 2025 benachrichtigt worden sind, sind freundlich gebeten, diese auf die mögliche Teilnahme an diesem Gottesdienst hinzuweisen und Interessierte mit Namen und Anschrift und Kontaktdaten bis zum 9. Januar 2026 zu melden (s. u.).
Die gemeldeten Personen erhalten dann eine Einladung zum Gottesdienst und zur Begegnung mit dem Zelebranten.
Die zuständigen Priester sind gebeten, Anträge auf Tauferlaubnis bereits rechtzeitig vor dem Zulassungsgottesdienst beim Bischofsvikariat für kirchliches Verwaltungsrecht, zu stellen.
Weitere Information:
Bischöfliches Generalvikariat, Hauptabteilung Pastoral / Schule / Bildung, Abt. Pastorale Räume und Pfarreien, Fachbereich Glaubenskommunikation / katechetische Grundfragen / Bibelpastoral, Sekretariat: Claudia Lenzen. Tel. 0241/452-376, Mail: abt.11@bistum-aachen.de.
Nr. 262Wahl der Vertreter*in der Mitarbeitenden für die Bundeskommission und Wahl der Vertreter*in der Mitarbeitenden für die Regionalkommission Nordrhein-Westfalen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes
#Am 24. September 2025 haben im 'Nell-Breuning-Haus' in Herzogenrath die Vertreter*innen der Mitarbeitervertretungen der Einrichtungen, die im Bistum Aachen unter den Geltungsbereich der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) fallen, ihre Vertreter*innen für die Bundeskommission und für die Regionalkommission Nordrhein-Westfalen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes gewählt.
Die Wahlen hatten folgendes Ergebnis:
Gewählt für das Bistum Aachen als Mitglied der Mitarbeiterseite in die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission und gleichzeitig in die Regionalkommission Nordrhein-Westfalen wurde
Ralf Degroot, ViaNobis - Die Jugendhilfe | Schloss Dilborn, Dilborner Str. 61, 41379 Brüggen, Tel. 02163/9540-44, Mobil: 0151/12589510, Mail: r.degroot@vianobis.de.
Als Mitglied der Mitarbeiterseite in die Regionalkommission Nordrhein-Westfalen wurde gewählt
Dorkas Spelters, Alexianer Aachen GmbH, Alexianergraben 33, 52062 Aachen, Tel. 0151/422-15330, Mail: dorkas.spelters@akmas.de.
Nr. 263Hinweise zur Adveniat-Weihnachtsaktion 2025
#Die Adveniat-Weihnachtsaktion 2025 steht unter dem Motto „Rettet unsere Welt – Zukunft Amazonas“ und stellt Adveniat-Projektpartner vor, die sich für die Bewahrung der Schöpfung im Amazonasgebiet einsetzen.
Die Adveniat-Weihnachtsaktion wird am 1. Adventssonntag, dem 30. November 2025, im Bistum Mainz eröffnet. Gemeinsam mit Bischöfen, Gästen aus Brasilien und Gläubigen aus dem Bistum Mainz feiert Adveniat um 10:00 Uhr im Mainzer Dom einen Gottesdienst, der live von Domradio.de im Internet übertragen wird.
Bitte hängen Sie das Aktionsplakat zur Weihnachtsaktion in Ihrer Gemeinde auf, zum Beispiel im Schaukasten und am Schriftenstand. Legen Sie bitte das Adveniat-Magazin in der Kirche, dem Pfarrsekretariat und in anderen kirchlichen Einrichtungen aus.
Zahlreiche Gestaltungshilfen für den Pfarrbrief, die Homepage und die Präsenz in den sozialen Netzwerken bietet Adveniat unter www.adveniat.de/gestaltungshilfen zum Download an. Bitte weisen Sie die Gläubigen auf die Möglichkeit der Onlinespende hin.
Verschiedene Materialien, die in die Thematik einführen, stehen in gedruckter und digitaler Form zur Verfügung. Materialbestellungen können jederzeit online, per Telefon oder E-Mail aufgegeben werden.
Die Spirituellen Impulse für die Adventszeit geben Anregungen zur Gestaltung von Gottesdiensten und Krippenfeiern; für alte und kranke Menschen empfehlen wir den Adventsbegleiter. Für Kinder gibt es einen Krippenaufsteller zum Ausmalen. Ein Gebetszettel kann ebenso bestellt werden. Weitere Anregungen finden sich unter www.adveniat.de/engagieren/advent-erleben.
Am 3. Adventssonntag, dem 14. Dezember 2025, soll in allen Gottesdiensten der Aufruf der deutschen Bischöfe zur Adveniat-Weihnachtsaktion bekannt gemacht werden. Legen Sie an diesem Wochenende bitte auch die Spendentütchen in der Kirche aus. Diese können auch dem Pfarrbrief beigelegt werden.
Mit der Adveniat-Kollekte, die in allen Gottesdiensten an Heiligabend und am 1. Weihnachtsfeiertag gehalten wird, wird um Unterstützung der Projekte in Lateinamerika gebeten. Die Kollekte soll nach den Fürbitten angekündigt werden. Erwähnen Sie dabei bitte auch die Möglichkeit der Online-Spende. Die Kollekte ist vollständig und zeitnah auf das Adveniat-Kollektenkonto Ihrer (Erz-)Diözese zu überweisen.
Um das Ergebnis der Kollekte den Gemeindemitgliedern bekannt zu geben und sich bei ihnen zu bedanken, bietet Adveniat Vorlagen und Dankkarten an unter www.adveniat.de/gestaltungshilfen oder www.adveniat.de/bestellungen.
Bei Fragen zur Weihnachtsaktion 2025 wenden Sie sich an die Bischöfliche Aktion Adveniat e. V., Gildehofstr. 2, 45127 Essen, Tel. 0201 / 1756-295, Mail: weihnachtsaktion@adveniat.de. Unter www.adveniat.de/weihnachtsaktion finden Sie weitere Informationen sowie die Materialien zum Download.
Kirchliche Nachrichten
Nr. 264Personalchronik
Unser Bischof Helmut hat entpflichtet am:
4. September 2025 | Pfarrer Heinz Intrau von seinem Auftrag als Pfarrvikar der Pfarrei St. Josef, Herzogenrath-Straß, mit Wirkung zum 31. August 2025; |
10. September 2025 | Pfarrer Christoph Glanz von seinem Auftrag als Kaplan der Pfarrei Heiligste Dreifaltigkeit, Krefeld, mit Wirkung zum 31. August 2025; |
10. September 2025 | Monsignore Pfarrer Norbert Glasmacher, unbeschadet seiner weiteren Ämter und Dienste, als Pfarradministrator der Pfarreien St. Cosmas und Damian, Titz, St. Nikolaus, Titz-Ameln, St. Pankratius, Titz-Bettenhoven, St. Vitus, Titz-Gevelsdorf, Heilig Kreuz, Titz-Hasselsweiler, St. Maria Schmerzhafte Mutter, Titz-Jackerath, St. Mariä Himmelfahrt, Titz-Kalrath, St. Urban, Titz-Mündt, St. Peter, Titz-Müntz, St. Kornelius, Titz-Rödingen und St. Gereon, Titz-Spiel, alle im Pastoralen Raum Linnich/Titz, sowie als Vorsitzenden der Verbandsvertretung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Titz, mit Wirkung zum 30. September 2025; |
10. September 2025 | Pfarrer Heinz Philippen als Pfarrvikar der Pfarreien St. Cosmas und Damian, Titz, St. Nikolaus, Titz-Ameln, St. Pankratius, Titz-Bettenhoven, St. Vitus, Titz-Gevelsdorf, Heilig Kreuz, Titz-Hasselsweiler, St. Maria Schmerzhafte Mutter, Titz-Jackerath, St. Mariä Himmelfahrt, Titz-Kalrath, St. Urban, Titz-Mündt, St. Peter, Titz-Müntz, St. Kornelius, Titz-Rödingen und St. Gereon, Titz-Spiel, alle im Pastoralen Raum Linnich/Titz, mit Wirkung zum 30. September 2025; |
6. Oktober 2025 | Domvikar Dr. Wilhelm Josef Derichs, unbeschadet seiner weiteren Ämter und Dienste, von seiner Aufgabe als Schulseelsorger am Bischöflichen Pius-Gymnasium in Aachen, mit Wirkung zum 31. Januar 2026; |
Unser Bischof Helmut hat ernannt am:
4. September 2025 | Pfarrer Heinz Intrau zum Pfarradministrator der Pfarrei St. Josef, Herzogenrath-Straß, im Pastoralen Raum Herzogenrath, mit Wirkung vom 1. September 2025; |
10. September 2025 | Pfarrer Christoph Glanz zum priesterlichen Mitarbeiter in der Region Heinsberg, mit dem Recht, den Titel Pfarrer weiterhin zu führen, mit Wirkung vom 1. September 2025; |
10. September 2025 | Pfarrer Heinz Philippen, unbeschadet seiner weiteren Ämter und Dienste, zum Pfarradministrator der Pfarreien St. Cosmas und Damian, Titz, St. Nikolaus, Titz-Ameln, St. Pankratius, Titz-Bettenhoven, St. Vitus, Titz-Gevelsdorf, Heilig Kreuz, Titz-Hasselsweiler, St. Maria Schmerzhafte Mutter, Titz-Jackerath, St. Mariä Himmelfahrt, Titz-Kalrath, St. Urban, Titz-Mündt, St. Peter, Titz-Müntz, St. Kornelius, Titz-Rödingen und St. Gereon, Titz-Spiel, alle im Pastoralen Raum Linnich/Titz, sowie gleichzeitig zum Vorsitzenden der Verbandsvertretung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Titz, mit Wirkung vom 1. Oktober 2025; |
10. September 2025 | P. Mieczyslaw Trzaskowski CO zum Leiter der Missionen für die Katholiken italienischer Sprache in Aachen, Mönchengladbach und Krefeld, mit Wirkung vom 1. November 2025, befristet bis zum 31. Oktober 2026; |
6. Oktober 2025 | Pfarrer John Jamkhotil Khongsai zur Mitarbeit in der Seelsorge in den Pfarreien im Pastoralen Raum Mönchengladbach Süd-Südwest, mit Wirkung vom 1. Oktober 2025, befristet bis zum 30. September 2026; |
Unser Bischof Helmut hat verlängert am:
4. September 2025 | Pfarrer i. R. Heinz Josef Biste seinen Auftrag als Subsidiar der Pfarreien St. Matthias, Mönchengladbach-Wickrath, St. Rochus, Mönchenglabach-Broich-Peel und St. Helena, Mönchengladbach-Rheindahlen, alle im Pastoralen Raum Mönchengladbach Süd-Südwest, befristet bis zum 31. Oktober 2026; |
4. September 2025 | Pfarrer i. R. Anton Leo Straeten seinen Auftrag als Subsidiar in den Pfarreien St. Joachim und St. Peter, Düren, St. Lukas, Düren, St. Arnold, Düren-Arnoldsweiler, St. Martin, Düren-Birgel, St. Martin, Düren-Derichsweiler, St. Michael, Düren-Echtz, St. Johannes Evangelist, Düren-Gürzenich, Herz Jesu, Düren-Hoven, St. Michael, Düren-Lendersdorf, St. Mariä Himmelfahrt, Düren-Mariaweiler, St. Peter, Düren-Merken und St. Nikolaus, Düren-Rölsdorf, alle im Pastoralen Raum Düren, befristet bis zum 31. Oktober 2026; |
10. September 2025 | P. Alcide Kragbe OSFS seinen Auftrag als Schulseelsorger am Gymnasium Haus Overbach in Jülich und als priesterlicher Mitarbeiter in den Pfarreien Heilig Geist, Jülich, St. Martin, Aldenhoven, St. Ursula, Aldenhoven-Dürboslar, St. Mauritius, Aldenhoven-Freialdenhoven, St. Johann Baptist, Aldenhoven-Niedermerz, St. Nikolaus, Aldenhoven-Schleiden und St. Johann Baptist, Aldenhoven-Siersdorf, alle im Pastoralen Raum Aldenhoven/Jülich, befristet bis zum 31. Oktober 2030. |
Unser Bischof Helmut hat beauftragt am:
15. August 2025 | Domkapitular Propst Markus Bruns, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Ämter, zum Leiter des Pastoralen Raums Heinsberg/Oberbruch/Waldfeucht, mit Wirkung vom 1. September 2025, befristet bis zum 31. August 2029; |
15. August 2025 | Pastoralreferent Johannes Eschweiler zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Heinsberg/Oberbruch/Waldfeucht, mit Wirkung vom 1. September 2025, befristet bis zum 31. August 2029; |
15. August 2025 | Gemeindereferentin Sabine Heinrichs zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Heinsberg/Oberbruch/Waldfeucht, mit Wirkung vom 1. September 2025, befristet bis zum 31. August 2029; |
26. August 2025 | Gemeindereferentin Monika Breuer zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Monschau, mit Wirkung vom 1. September 2025, befristet bis zum 31. August 2029; |
26. August 2025 | Pfarrer Hans-Peter Hawinkels, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Ämter, zum Leiter des Pastoralen Raums Monschau, mit Wirkung vom 1. September 2025, befristet bis zum 31. August 2029; |
26. August 2025 | Pastoralreferent Georg Nilles zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Monschau, mit Wirkung vom 1. September 2025, befristet bis zum 31. August 2029; |
5. September 2025 | Gemeindereferentin Martina Lesmeister zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Mönchengladbach Süd, mit Wirkung vom 1. September 2025, befristet bis zum 31. Juli 2029; |
15. September 2025 | Propst Dr. Peter Blättler, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Ämter, zum Leiter des Pastoralen Raums Mönchengladbach Mitte-Nordost, mit Wirkung vom 1. Oktober 2025, befristet bis zum 30. September 2029; |
15. September 2025 | Pfarrer Michael Datené, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Ämter, zum Leiter des Pastoralen Raums Eschweiler, mit Wirkung vom 1. August 2025, befristet bis zum 31. Juli 2029; |
15. September 2025 | Pfarrer Rainer Gattys, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Ämter, zum Leiter des Pastoralen Raums Würselen, mit Wirkung vom 1. Oktober 2025, befristet bis zum 30. September 2029; |
15. September 2025 | Gemeindereferentin Anna Jünger zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Würselen, mit Wirkung vom 1. Oktober 2025, befristet bis zum 30. September 2029; |
15. September 2025 | Pastoralreferent Frank Klinkenberg zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Eschweiler, mit Wirkung vom 1. August 2025, befristet bis zum 31. Juli 2029; |
15. September 2025 | Gemeindereferentin Christina Kortmann zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Mönchengladbach Mitte-Nordost, mit Wirkung vom 1. Oktober 2025, befristet bis zum 30. September 2029; |
15. September 2025 | Gemeindereferentin Gerlinde Lohmann zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Eschweiler, mit Wirkung vom 1. August 2025, befristet bis zum 31. Juli 2029; |
15. September 2025 | Pfarrer Heinz Philippen, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Ämter, zum Leiter des Pastoralen Raums Linnich/Titz, mit Wirkung vom 1. Oktober 2025, befristet bis zum 30. September 2029; |
15. September 2025 | Gemeindereferent Christoph Rütten zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Mönchengladbach Mitte-Nordost, mit Wirkung vom 1. Oktober 2025, befristet bis zum 30. September 2029; |
15. September 2025 | Pastoralreferentin Ina Seefeldt zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Würselen, mit Wirkung vom 1. Oktober 2025, befristet bis zum 30. September 2029; |
15. September 2025 | Pastoralreferent Eric Souga Onomo zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Linnich/Titz, mit Wirkung vom 1. Oktober 2025, befristet bis zum 30. September 2029; |
25. September 2025 | Gemeindereferent Alexander Tetzlaff zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Jüchen, mit Wirkung vom 1. Oktober 2025, befristet bis zum 30. September 2029; |
25. September 2025 | Pastoralreferentin Alice Toporowsky zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Steinfeld, mit Wirkung vom 1. Oktober 2025, befristet bis zum 30. September 2029; |
6. Oktober 2025 | Pfarrer Ulrich Clancett, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Ämter, zum Leiter des Pastoralen Raums Jüchen, mit Wirkung vom 1. Oktober 2025, befristet bis zum 30. September 2029; |
6. Oktober 2025 | Pfarrer Klemens Gößmann, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Ämter, zum Leiter des Pastoralen Raums Inden/Langerwehe, mit Wirkung vom 1. September 2025, befristet bis zum 31. August 2029; |
6. Oktober 2025 | P. Wieslaw Kaczor SDS, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Ämter, zum Leiter des Pastoralen Raums Steinfeld, mit Wirkung vom 1. Oktober 2025, befristet bis zum 30. September 2029; |
6. Oktober 2025 | Propst Dr. Andreas Möhlig, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Ämter, zum Leiter des Pastoralen Raums Aachen Kornelimünster/Roetgen, mit Wirkung vom 1. September 2025, befristet bis zum 30. April 2029. |
Unser Bischof Helmut hat am:
1. Oktober 2025 | Frau Katharina D`Souza den Auftrag zur Pastoralreferentin im Bistum Aachen erteilt; |
6. Oktober 2025 | Herrn Diakon Christian Harttig den Auftrag erteilt, als Diakon mit Zivilberuf in den Pfarreien des Pastoralen Raums Merzenich/Niederzier/Nörvenich/Vettweiß mitzuarbeiten, mit Wirkung vom 1. Oktober 2025. |
Es wurden eingesetzt zum:
1. Oktober 2025 | Pastoralreferentin Clara Keck als Pastoralreferentin im Pastoralen Raum Krefeld und als Pastoralreferentin in der Gehörlosenseelsorge im Bistum Aachen; |
1. Oktober 2025 | Frau Pastoralreferentin Katharina D`Souza als Pastoralreferentin im Pastoralen Raum Geilenkirchen. |
Es wurde entpflichtet zum:
1. September 2025 | Pastoralreferent Martin Alfing, unbeschadet seiner Aufgabe als Pastoralreferent im St. Irmgardis Krankenhaus in Viersen, von seiner Aufgabe als Pastoralreferent im Pastoralen Raum Viersen. |
Aus dem Pastoralen Dienst ausgeschieden sind am:
1. November 2025 | Pastoralreferent Raphael Loevenich, bisher Pastoralreferent in der Schulpastoral an ausgewählten weiterführenden Schulen im Pastoralen Raum Aldenhoven/Jülich, aufgrund des Renteneintritts; |
1. November 2025 | Pastoralreferent Norbert Reyans, bis zu seinem Sonderurlaub im November 2020 zuletzt als Diözesanreferent für Priester und Diakone im Stab der Hauptabteilung Personal im Bischöflichen Generalvikariat Aachen tätig. |
In die Ewigkeit wurden abberufen am:
17. September 2025 | Gemeindereferent i. R. Herbert Drabben, bis zu seinem Renteneintritt im September 2000 als Gemeindereferent in der Pfarrei St. Martin in Krefeld tätig; |
19. September 2025 | Pfarrer i. R. Bernd Bartel, Pfarrer Bartel wohnte in der Pfarrei Heilig Geist in Eschweiler. |
Nr. 265Pontifikalhandlungen
Das Sakrament der Firmung spendete Bischof Dr. Helmut Dieser am 7. September 2025 in St. Michael in Mönchengladbach-Holt 15 Firmlingen, am 20. September 2025 in St. Mariä Himmelfahrt in Stolberg 40 Firmlingen, davon 6 Erwachsene, insgesamt 55 Firmlinge.
Im Auftrag unseres Bischofs Dr. Helmut Dieser spendete Domkapitular Pfarrer Alexander Schweikert das Sakrament der Firmung am 13. September 2025 in St. Clemens, Viersen-Süchteln, 29 Firmlingen (davon 1 Erwachsener); insgesamt 29 Firmlinge.
Im Auftrag unseres Bischofs Dr. Helmut Dieser spendete Weihbischof Karl Borsch das Sakrament der Firmung am 12. September 2025 in St. Antonius, Kreuzau-Hürtgenwald/Gey, 30; am 13. September 2025 in St. Andreas, Kreuzau-Hürtgenwald/Stockheim, 19; am 14. September 2025 in St. Anna, Krefeld-NW, 17; am 21. September 2025 in St. Peter und Paul, Wegberg, 42; am 27. September 2025 in St. Sebastian, Würselen, 54 (2 Gottesdienste); am 28. September 2025 in St. Severin für Aachen-Ost und Aachen-Eilendorf, 60; insgesamt 222 Firmlinge.
Bistum Aachen Körperschaft des öffentlichen Rechts | ||
Das Bistum Aachen wird vertreten durch den Generalvikar | Klosterplatz 7, 52062 Aachen, Tel. (02 41) 45 24 41 E-Mail: amtsblatt@bistum-aachen.de, Internet: www.kirchenrecht-bac.de | |
Verlag: | wbv Media GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33619 Bielefeld | |
Druck: | documenteam GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33613 Bielefeld | |
Erscheinungsweise: | in der Regel 12 Ausgaben jährlich. | |
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